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   BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90   

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https://dejure.org/1991,1632
BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90 (https://dejure.org/1991,1632)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1991 - XII ZR 96/90 (https://dejure.org/1991,1632)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1991 - XII ZR 96/90 (https://dejure.org/1991,1632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsrecht - Härteklausel - Billigkeitserwägung - Herabsetzung - Ausschluß - Unterhaltsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umdeutung einer Abänderungsklage in eine Vollstreckungsgegenklage; Rechtswirkungen eines Vergleichs über einen Unterhaltsanspruch; Unzumutbarkeit der Belastung des Unterhaltsverpflichteten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 899
  • FamRZ 1991, 1040
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.09.1990 - XII ZR 87/89

    Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über Unterhalt

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ein Wille der Parteien angenommen werden, den gesetzlich begründeten Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 = FamRZ 1984, 874, 875; Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89).

    Die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit der Verwirkung oder dem Verlust eines nach früherem Recht begründeten Unterhaltsanspruchs auseinandergesetzt hat, halten sich voll im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats (BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 = FamRZ 1980, 40, 41; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 = FamRZ 1982, 896; zuletzt Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89) und werden als solche von der Revision nicht angegriffen.

    Diesen Standpunkt hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 26. September 1990 (XII ZR 87/89) bekräftigt, in dem er es erneut abgelehnt hat, über den Anwendungsbereich der §§ 65 und 66 EheG hinaus Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 242 BGB für die Herabsetzung oder den Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach früherem Recht heranzuziehen.

  • BGH, 26.09.1979 - IV ZR 87/79

    Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Anforderungen an die Verwirkung

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90
    Die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit der Verwirkung oder dem Verlust eines nach früherem Recht begründeten Unterhaltsanspruchs auseinandergesetzt hat, halten sich voll im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats (BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 = FamRZ 1980, 40, 41; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 = FamRZ 1982, 896; zuletzt Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89) und werden als solche von der Revision nicht angegriffen.

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der auf einem Verschulden des Verpflichteten an der Scheidung der Ehe beruhende Unterhaltsanspruch nach altem Recht in seinem Bestand und seiner Fortdauer keinen anderen als den in §§ 65, 66 (und 67) EheG normierten rechtlichen Maßstäben unterworfen werden kann (BGH Urteil vom 26. September 1979 a.a.O.; Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 4O/84 = FamRZ 1985, 1016).

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90
    Für Unterhaltsansprüche, die der Härteklausel des § 1579 BGB unterliegen, hat der Senat Umstände, wie sie hier gegeben sind, unter Billigkeitsgesichtspunkten dahin gewertet, daß sie zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung des Verpflichteten führen können, wenn nämlich der Berechtigte mit einem neuen Partner in einer in solchem Maße verfestigten Beziehung zusammenlebt, daß damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist (Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 = BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 5 = FamRZ 1989, 487, 490, 491).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 711/80

    Verwirken des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten - Unterlassen einer neuen

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90
    Die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit der Verwirkung oder dem Verlust eines nach früherem Recht begründeten Unterhaltsanspruchs auseinandergesetzt hat, halten sich voll im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats (BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 = FamRZ 1980, 40, 41; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 = FamRZ 1982, 896; zuletzt Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89) und werden als solche von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ein Wille der Parteien angenommen werden, den gesetzlich begründeten Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 = FamRZ 1984, 874, 875; Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89).
  • BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche aus einer vor Inkrafttreten des

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ein Wille der Parteien angenommen werden, den gesetzlich begründeten Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 = FamRZ 1984, 874, 875; Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89).
  • BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84

    Anwendbarkeit der Härteklausel

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der auf einem Verschulden des Verpflichteten an der Scheidung der Ehe beruhende Unterhaltsanspruch nach altem Recht in seinem Bestand und seiner Fortdauer keinen anderen als den in §§ 65, 66 (und 67) EheG normierten rechtlichen Maßstäben unterworfen werden kann (BGH Urteil vom 26. September 1979 a.a.O.; Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 4O/84 = FamRZ 1985, 1016).
  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07

    Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels

    Eine solche Umdeutung ist zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urt. v. 27. März 1991, XII ZR 96/90, NJW-RR 1991, 899).
  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 157/90

    Geltendmachung von Veränderungen und der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

    Diese Beurteilung geht rechtlich von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 41; Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 - FamRZ 1982, 896, 897; vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - BGHR EheG § 66 Partnerschaft 1 und 2 sowie Verwirkung 1; zuletzt Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 96/90) und ist rechtsfehlerfrei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13

    Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren

    Gerade diesem Umstand misst das zur Anwendung kommende Recht bei der Frage des Verlustes jenes Anspruchs ein wesentliches Gewicht bei und leitet aus ihm die Rechtfertigung ab, nur im Falle - hier nicht gegebener - grober und für den Unterhaltspflichtigen besonders belastender Verstöße eine Verwirkung anzunehmen (BGH, Urteile vom 26.9.1979, Az IV ZR 87/79, Rdnr 10, vom 19.3.1986, Az Ivb ZR 20/85, Rdnr 17, und vom 27.3.1991, Az XII ZR 96/90, Rdnr 16, 18).
  • OLG Brandenburg, 20.09.2007 - 9 UF 107/07

    Vergleich über Kindesunterhalt im Rahmen eines einstweiligen

    Die Vollstreckungsgegenklage ist dann die richtige Klageart, wenn der Unterhaltsanspruch aufgrund der Einwendung vollständig auszuschließen ist (BGH, NJW-RR 1991, 899 = FamRZ 1991, 1040; a. A. OLG Köln, NJWE-FER 2000, 144 = FamRZ 2000, 1043), d. h. § 767 ZPO und nicht die Abänderungsklage des § 323 ZPO ist statthaft, wenn die fehlende Vollstreckbarkeit des gesamten Titels geltend gemacht wird (BGHZ 118, 229).
  • OLG Brandenburg, 07.01.2002 - 9 WF 152/01

    Unterhaltstitel auf Minderjährigenunterhalt: Umdeutung einer

    Gegen die Umdeutung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Abänderungsklage und umgekehrt bestehen grundsätzlich keine Bedenken (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Rnr. 16 zu § 323; BGH FamRZ 1991, 1040; OLG Bamberg, FamRZ 1999, 942, 943).
  • OLG Schleswig, 01.02.2000 - 8 UF 96/99

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft der geschiedenen Ehefrau

    Insoweit ist eine Umdeutung der Abänderungsklage in eine Vollstreckungsgegenklage vorzunehmen (BGH NJW-RR 91, 899).
  • OLG Karlsruhe, 17.07.1997 - 16 UF 199/96

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, FamRZ 1991, 1040 m.w.N.) an.
  • OLG Bamberg, 22.04.1997 - 7 UF 225/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage im Unterhaltsrecht

    Eine Verwirkung im Hinblick auf diese nichteheliche Lebensgemeinschaft kommt deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterhaltsansprüche, die ihre Grundlage in § 58 EheG a.F. haben, die demnach maßgeblich auf einem Verschulden des Verpflichteten an der Scheidung der Ehe beruhen, bei der Entscheidung darüber, ob ihre Herabsetzung oder gar ihr Ausschluss in Betracht kommt, keinen anderen Maßstäben unterworfen werden dürfen als den in §§ 65 f. EheG normierten; für darüber hinausgehende Erwägungen, etwa nach Maßgabe der zu § 1579 BGB entwickelten Rechtsprechung, und für allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte nach § 242 BGB ist daneben regelmäßig kein Raum (vgl. BGH, FamRZ 1991, 1040 f.).
  • AG Blomberg, 16.06.1998 - 3 F 39/98

    Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt nach §

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