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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89   

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BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 (https://dejure.org/1991,57)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 (https://dejure.org/1991,57)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 (https://dejure.org/1991,57)
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Vorkaufsrecht

Art. 14 GG, Eigentumsbegriff

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bundesberggesetz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Das Vorkaufsrecht als Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsrecht und Vorkaufsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Vermögenswerte Rechte - Vorkaufsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 201
  • NJW 1991, 1807
  • NJW-RR 1991, 906 (Ls.)
  • MDR 1991, 403
  • NVwZ 1991, 766 (Ls.)
  • DVBl 1991, 376
  • DÖV 1991, 377
 
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Wird zitiert von ... (349)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums darin gesehen, daß ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (BVerfGE 78, 58 (71) m.w.N.; st. Rspr.).

    Auf dieser Grundlage hat es im einzelnen den Schutz der Eigentumsgarantie nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen bejaht (vgl. etwa BVerfGE 51, 193 (216 ff.) - Warenzeichen; 78, 58 (71) - Ausstattungsschutz; 79, 174 (191) - Erbbaurecht), sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179) - Kaufpreisanspruch; 70, 278 (285) - steuerlicher Erstattungsanspruch).

    Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 78, 58 (75)).

    Durch das bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 275 (292); 78, 58 (75)).

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 ff., 289 f.); 36, 281 (293); 42, 263 (LS 4 und S. 294); 58, 300 (351)).

    Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, daß die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig ist (vgl. BVerfGE 31, 275 (285); 58, 300 (338) m.w.N.).

    Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muß darüber hinaus durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 (290); 70, 191 (201 f.) m.w.N.).

    Durch das bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 275 (292); 78, 58 (75)).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 ff., 289 f.); 36, 281 (293); 42, 263 (LS 4 und S. 294); 58, 300 (351)).

    Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, daß die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig ist (vgl. BVerfGE 31, 275 (285); 58, 300 (338) m.w.N.).

    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 (294 f.); 58, 300 (351)).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Die Eigentumsgarantie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen (BVerfGE 68, 193 (222) m.w.N.).

    Dagegen könnten Bedenken unter dem Gesichtspunkt bestehen, daß solche Positionen wirtschaftlich betrachtet einer bloßen Chance nahekommen, die nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen würde (vgl. BVerfGE 68, 193 (222); 74, 129 (148); st. Rspr.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Jedoch ist dem Gesetzgeber die Schaffung vermögenswerter Rechte, bei denen die Verfügungsmöglichkeit - die sich von der sonstigen Nutzung des Rechts ohnehin nicht immer deutlich abgrenzen läßt (vgl. BVerfGE 53, 257 (290)) - eingeschränkt ist, nicht ohne weiteres verwehrt.

    Ein Recht ist jedoch schon dann privatnützig, wenn es zum eigenen Vorteil ausgeübt werden kann und damit dem Berechtigten "von Nutzen" ist (vgl. BVerfGE 53, 257 (290)).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Zwar ist die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand ein wesentliches Merkmal des Eigentums (vgl. BVerfGE 52, 1 (30) m.w.N.).

    Ihr entscheidendes Merkmal ist der Entzug des Eigentums und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust, nicht aber die Übertragung des entzogenen Objekts (BVerfGE 24, 367 (394); vgl. auch BVerfGE 52, 1 (27)).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Auf dieser Grundlage hat es im einzelnen den Schutz der Eigentumsgarantie nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen bejaht (vgl. etwa BVerfGE 51, 193 (216 ff.) - Warenzeichen; 78, 58 (71) - Ausstattungsschutz; 79, 174 (191) - Erbbaurecht), sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179) - Kaufpreisanspruch; 70, 278 (285) - steuerlicher Erstattungsanspruch).

    Insofern besteht kein Unterschied zur Realisierung von Zahlungsansprüchen, die ebenfalls den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179); 70, 278 (285)).

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Bei der Beantwortung dieser Frage muß auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden (BVerfGE 36, 281 (290)).

    Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 ff., 289 f.); 36, 281 (293); 42, 263 (LS 4 und S. 294); 58, 300 (351)).

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 ff., 289 f.); 36, 281 (293); 42, 263 (LS 4 und S. 294); 58, 300 (351)).

    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 (294 f.); 58, 300 (351)).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Auf dieser Grundlage hat es im einzelnen den Schutz der Eigentumsgarantie nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen bejaht (vgl. etwa BVerfGE 51, 193 (216 ff.) - Warenzeichen; 78, 58 (71) - Ausstattungsschutz; 79, 174 (191) - Erbbaurecht), sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179) - Kaufpreisanspruch; 70, 278 (285) - steuerlicher Erstattungsanspruch).

    Insofern besteht kein Unterschied zur Realisierung von Zahlungsansprüchen, die ebenfalls den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179); 70, 278 (285)).

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ) gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 83, 201 ).

    Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 83, 201 ).

    Während das Bundesverfassungsgericht zunächst in einer Reihe von Entscheidungen einen Güterbeschaffungsvorgang ausdrücklich als nicht konstitutiv für die Enteignung bezeichnet hatte (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 83, 201 ), sah es im Beschluss zur Baulandumlegung im Jahr 2001 die Enteignung "beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll" (BVerfGE 104, 1 mit Verweisung auf BVerfGE 38, 175 ).

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 102, 1 ).

    Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; hierauf verweisend BVerfGE 102, 1 ).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 -216 -, juris Rn. 36, stRspr).
  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung

    Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind alle vermögenswerten subjektiven (Privat-)Rechte, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, mithin also auch die obligatorischen Rechte (vgl. BVerfGE 83, 201, 208 f., juris Rn. 36; BVerfGE 89, 1, 6, juris Rn. 20; Maunz/Dürig/Papier, GG, Stand: September 2015, Art. 14 Rn. 201; jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.03.1991 - XII ZR 136/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1349
BGH, 27.03.1991 - XII ZR 136/90 (https://dejure.org/1991,1349)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1991 - XII ZR 136/90 (https://dejure.org/1991,1349)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1991 - XII ZR 136/90 (https://dejure.org/1991,1349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 906
  • MDR 1991, 1063
  • ZMR 1991, 257
  • NJ 1991, 459
  • WM 1991, 1480
  • BB 1991, 2399
  • DB 1991, 1718
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.04.1979 - VIII ZR 118/78

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verpachtung einer Apotheke - Maßgebliche

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 136/90
    Eine Stellungnahme zu dieser Frage findet sich auch nicht in anderen Entscheidungen des VIII. Senats; im wesentlichen wird gesagt, Pacht scheide jedenfalls aus, wenn Vertragsgegenstand lediglich leere Räume seien, die als Quelle für Erträgnisse erst hergerichtet werden müßten (vgl. Urteile (in) ZMR 1969, 206 und NJW 1979, 2351,2352).
  • RG, 11.12.1917 - III 288/17

    Abgrenzung zwischen einem Miet- und einem Pachtvertrag; Anwendbarkeit von Normen

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 136/90
    Das RG, das in zahlreichen, eher einzelfallgeprägten Entscheidungen zur Abgrenzung von Pacht und Miete Stellung genommen hat ..., hat indessen mehrfach Pacht auch in Fällen angenommen, in denen der Raumnutzer Inventar nicht mitgepachtet, sondern vom Raumeigentümer oder einem Dritten zu Eigentum erworben hatte (vgl. RGZ 91, 310; 114, 243, 244; WarnRspr 1924 Nr. 103 ; 1926 Nr. 45).
  • RG, 07.07.1926 - III 42/26

    1. Steht der Annahme eines Pachtvertrags der Umstand entgegen, daß dem Inhaber

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 136/90
    Das RG, das in zahlreichen, eher einzelfallgeprägten Entscheidungen zur Abgrenzung von Pacht und Miete Stellung genommen hat ..., hat indessen mehrfach Pacht auch in Fällen angenommen, in denen der Raumnutzer Inventar nicht mitgepachtet, sondern vom Raumeigentümer oder einem Dritten zu Eigentum erworben hatte (vgl. RGZ 91, 310; 114, 243, 244; WarnRspr 1924 Nr. 103 ; 1926 Nr. 45).
  • BGH, 17.12.1980 - VIII ZB 51/80

    Feriensache - Miete - Pacht - Abgrenzung von Miete und Pacht

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - XII ZR 136/90
    Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluß vom 17.12.1980 (WM 1981, 226 = ZMR 1981, 306 = DRsp I (133) 191 d-e) ausgeführt, Miete und Pacht seien danach abzugrenzen, ob nach dem objektiven Inhalt aller Vertragsbestimmungen nur der Gebrauch der überlassenen Sache oder ob Gebrauch und Fruchtgenuß zu gewähren sei.
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

    Das Inventar hat er - trotz mittlerweile einjähriger Abnutzung durch die Beklagte - an die Nachfolgemieterin zum Anschaffungspreis verkauft, so daß von einer wirtschaftlichen Förderung infolge eines besonders günstigen Bezugspreises nicht die Rede sein kann (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 136/90 - WM 191, 1480, 1482 = BGHR BGB § 581 Gaststättenpacht 1).
  • OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10

    Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz

    Andererseits nimmt die Rechtsprechung das Vorliegen eines Pachtvertrages aber auch dann an, wenn der überlassene Vertragsgegenstand nach Beschaffenheit, Eigenart, Einrichtung und Ausstattung geeignet ist, als unmittelbare Quelle für Erträge zu dienen (BGH WuM 1991, 335; NJW 1979, 2351).
  • OLG Karlsruhe, 21.05.2012 - 9 U 18/12

    Mietvertrag über Räume: Konkludentes Zustandekommen bei Scheitern eines

    (Vgl. zur Abgrenzung von Miete und Pacht bei der Überlassung von Räumen bzw. von Grundstücken insbesondere BGH, NJW-RR 1991, 906.).
  • BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97

    Mietvertrag über im Volkseigentum stehende Räume in der Wendezeit

    Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es sich bei den Vereinbarungen der Parteien, wie es in den Vertragsurkunden heißt und wie das Berufungsgericht - ohne die Frage zu problematisieren - angenommen hat, um Mietverträge handelt, oder ob sie als Pachtverträge zu bewerten sind, weil ein bereits eingerichteter und eingeführter Restaurationsbetrieb mit Inventar zur Nutzung überlassen worden ist (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 136/90 - ZMR 1991, 257).
  • BGH, 08.05.2002 - XII ZR 323/00

    Außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses

    Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Mietverträgen und gewerblichen Pachtverträgen kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 136/90 - ZMR 1991, 257).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 80/07

    Langfristiger Gewerberaummietvertrag: Schriftformerfordernis für ein

    Die Überlassung von Räumlichkeiten mit Inventar kennzeichnet den Normalfall der Pacht (vergleiche BGH, Urteil vom 27.03.1991 - XII ZR 196/90, Juris Tz. 17 = WuM 1991, 335; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage, Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2010 - 10 U 147/09

    Abgrenzung von Miete und Pacht bei der Überlassung eines vom Vermieter

    Pacht ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn die Räume nicht leer übergeben, sondern vermieterseits mit dem für die Ausübung des vereinbarten Vertragszwecks notwendigen Inventar ausgestattet sind (BGH, Urt. v. 27.3.1991, DWW 1991, 254 = NJW-RR 1991, 906 = WM 1991, 335 = ZMR 1991, 257 - XII ZR 136/90).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 24 U 74/08

    Keine Anwendung von § 708 Nr.7 ZPO in Pachtsachen

    Die Abgrenzung von Miete zur Pacht richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt des streitigen Rechtsverhältnisses und nicht nach seiner (in der Rechtspraxis vielfach falschen) Bezeichnung durch die Vertragsparteien (vgl. BGH ZMR 1981, 306; MDR 1991, 1063 = ZMR 1991, 257 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 24 U 223/09

    Abgrenzung von Miet- und Pachtvertrag

    a) Die Abgrenzung von Miete zur Pacht richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt des streitigen Rechtsverhältnisses und nicht nach seiner (in der Rechtspraxis vielfach falschen) Bezeichnung durch die Vertragsparteien (vgl. BGH ZMR 1981, 306; MDR 1991, 1063 m.w.N.).
  • BayObLG, 27.02.2003 - Verg 1/03

    Vergabesachen: Voraussetzungen eines entgeltlichen Vertrags - Gegenleistung des

    a) Die Grundstücksüberlassung entspricht mit Rücksicht auf die Einbindung in die Infrastruktur des Versorgungsparks und die von dessen Betreiberin einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für den Betrieb der Anlage zur Trennung mineralischer Abfälle einem Pachtverhältnis (BGH NJW-RR 1991, 906; Palandt/Weidenkaff Einf v § 535 Rn. 16).
  • OLG Celle, 20.02.2002 - 2 U 183/01

    Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Pachtverhältnisses bei Nichtzahlung der

  • OLG Frankfurt, 17.10.2014 - 2 U 43/14

    Kurze Verjährung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Betriebspflicht

  • OLG Karlsruhe, 21.05.2012 - 9 U 8/12

    Konkludenter Mietvertrag durch Übergabe des Mietobjekts an den Mieter; Abgrenzung

  • OLG Zweibrücken, 02.09.2022 - 7 U 57/21

    Weder Krankheit noch Lockdown rechtfertigen Kündigung eines Pachtvertrags

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 24 U 151/07

    Geltendmachung von rückständigen Pachten durch Hilfsanträge

  • BGH, 20.12.1995 - XII ZR 244/94

    Beschwer bei Streitigkeiten über Bestand oder Dauer eines Miet- oder

  • KG, 02.08.2021 - 8 U 209/19
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 24 U 169/09

    Abgrenzung von Miet- und Pachtvertrag

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 103/95
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZB 65/95

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien; Begriff der

  • OLG Zweibrücken, 16.01.1996 - 8 U 43/94

    Pflichtverletzung eines Mieters; Betrieb einer Apotheke in einer gesetzlich

  • OLG Stuttgart, 26.05.1997 - 5 U 155/95

    Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Pachtvertrag; Änderung am Charakter eines

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 16.02.1990 - 14 W 85/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5940
OLG Koblenz, 16.02.1990 - 14 W 85/90 (https://dejure.org/1990,5940)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.1990 - 14 W 85/90 (https://dejure.org/1990,5940)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Februar 1990 - 14 W 85/90 (https://dejure.org/1990,5940)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; BRAGebO § 32
    Kostenfolgen der Berufungseinlegung zur Fristwahrung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fristwahrung; Einlegung der Berufung; 5/10-Gebühr

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 906
  • NJW-RR 1991, 960
  • VersR 1992, 339
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 20.03.2002 - 14 W 187/02

    Kostenerstattung; Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Klageabweisungsantrag

    Dieses Ergebnis liegt auf der Linie der ständigen Senatsrechtsprechung zur Erstattungsfähigkeiten der Kosten des Rechtsmittelgegners bei einem nur zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmittel, das sodann ohne Begründung zurückgenommen wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16.2.1990 - 14 W 85/90 -, NJW-RR 1991, 960 = VersR 1992, 339).
  • OLG Dresden, 06.11.1997 - 15 W 1475/97

    Erstattung außergerichtlicher Kosten im Berufungsverfahren

    Ihr ist daher eine 13/20-Gebühr gemäß § 32 BRAGO zu erstatten (so z. B. auch OLG Bamberg JurBüro 1984, 881; OLG Bremen Rpfleger 1976, 436; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 99; OLG Frankfurt JurBüro 1984, 1678; OLG Hamm JurBüro 1991, 1085; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 960; OLG München MDR 1986, 943 ; OLG Nürnberg JurBüro 1993, 90 ; OLG Schleswig JurBüro 1986, 603; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 1185; weitere Nachweise bei Stein-Jonas, a.a.O., § 91 Rdn. 47 auch mit Hinweisen auf die Gegenmeinung).
  • OLG Nürnberg, 25.02.1993 - 12 W 3303/92
    In seiner Entscheidung hat der Senat dort unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung (Göttlich/Mümmler, BRAGO , 17. Aufl. 1989, "Berufung" 1.33 c S. 274 f; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 960; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1504; LAG Nürnberg JurBüro 1992, 605; OLG Saarbrükken, JurBüro 1992, 37; zum Meinungsstand insgesamt: von Eicken, Erstattungsfähige Kosten und Erstattungsverfahren, 5. Aufl. 1990, 4.1.1.0.2 zu § 91 ZPO ) dargestellt, daß nur so dem Interesse des Berufungsbeklagten an einer möglichst frühzeitigen Vorbereitung seiner Rechtsverteidigung einerseits und dem Gebot zur Beschränkung der Kosten auf das objektiv erforderliche Maß andererseits sinnvoll und gerecht Rechnung getragen werden kann.
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