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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.03.1991 - 15 W 41/90   

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OLG Hamm, 12.03.1991 - 15 W 41/90 (https://dejure.org/1991,3177)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.1991 - 15 W 41/90 (https://dejure.org/1991,3177)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. März 1991 - 15 W 41/90 (https://dejure.org/1991,3177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit zwischen den Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Beseitigung einer Treppe an der Außenwand wegen störender Lärmbelästigung; Rechtswidrigkeit einer nachträglichen "baulichen Veränderung"; Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 910
  • MDR 1991, 1172
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2013 - 11 Wx 40/13

    Grundbucheinsichtsrecht des Nachbarn

    Zwar entspricht es der ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. etwa BayObLG MDR 1991, 1172, [...]Rn. 12), dass etwa ein Kaufinteressent nur dann Anspruch auf Grundbucheinsicht hat, wenn er darlegt, dass er bereits in Kaufverhandlungen eingetreten ist.
  • BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92

    Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5 WEG für den Ehegatten

    Dass ein Mehrheitsbeschluss wegen des grundsätzlich geltenden Erfordernisses der Einstimmigkeit nicht ausreicht, bedeutet nicht, dass die für die bauliche Veränderung erforderliche Zustimmung der in ihren Rechten beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht auch durch positive Abstimmung zu einem Beschlussantrag oder stillschweigend durch Nichtanfechtung eines solchen Beschlusses erteilt werden kann; auch die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte scheint davon jedenfalls stillschweigend auszugehen (vgl. OLG Hamburg MDR 1977, 230; OLG Köln DWE 1988, 24 f.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910 f.; auch BGHZ 73, 196/200 f.).

    Denn ein Wohnungseigentümer, dessen Zustimmung nicht erforderlich ist oder der die Zustimmung erteilt hat, kann die bauliche Veränderung ohnehin nicht verhindern; dies gilt auch für seinen Sondernachfolger, der an die vom Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung gebunden ist (OLG Hamm NJW-RR 1991, 910/911).

  • KG, 18.06.2019 - 1 W 140/19

    Grundbuchsache: Grundbucheinsichtsrecht eines einzelnen Abgeordneten eines

    Ein solcher Interessent hat - noch - kein besonderes Interesse an der Grundbucheinsicht (BayObLG, MDR 1991, 1172; Keller, in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 12 GBO, Rdn. 9; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 12, Rdn. 34; Böhringer, DNotZ 2014, 16, 31).
  • OLG Hamburg, 07.07.1999 - 2 Wx 63/96

    Anspruch auf Wiederherstellung einer Toreinfahrt mit der früheren Breite;

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  • BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95

    Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch

    Diese Ansprüche kann jeder einzelne Wohnungseigentümer geltend machen (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1991, 910/911).

    Die Zustimmung ist an keine Form gebunden und kann sogar stillschweigend erklärt werden; die Antragsgegnerin ist an die von ihren Rechtsvorgängern erklärte Zustimmung gebunden (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1165 f., BayObLG WuM 1994, 640 /642; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910 f.).

  • OLG Zweibrücken, 11.06.2001 - 3 W 218/00

    Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner

    Hinzu kommt, dass der Erwerber üblicherweise nach dem Erwerbsvertrag das Wohnungseigentum übernimmt, wie es in einer bestimmten Wohnanlage steht und liegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLGe Stuttgart und Düsseldorf sowie KG, jew. aaO; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1998, 947; OLG Hamm aaO und NJW-RR 1991, 910, 911, jeweils zu § 22 Abs. 1 WEG).
  • OLG Karlsruhe, 14.10.2008 - 11 Wx 46/08

    Anspruch auf Erteilung einer Grundbuchabschrift aufgrund der Besorgnis

    Die berechtigten Belange des Antragstellers sind vielmehr gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. in die Grundakten zu verhindern, weshalb die gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Eigentümers gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. nur BayObLG FGPrax 1998, 90 ; BayObLG NJW 1993, 1142 ; BayObLG MDR 1991, 1172).

    Deshalb lässt sich auf eine Pflicht zur Leistung von Unterhalt, deren Entstehung in der Zukunft liegt und noch ungewiss ist, ein berechtigtes Interesse auf Grundbucheinsicht nicht stützen (ebenso BayObLG MDR 1991, 1172).

  • OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00

    Nutzung nicht genehmigter Dachwohnungen

    Diese Zustimmung der Rechtsvorgänger steht nicht nur einem Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung der baulichen Änderung bzw. Wiederherstellung es der (gültigen) Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegen - wie die Antragsteller selbst nicht verkennen -, sondern auch einem Anspruch auf Nutzungsunterlassung (deutlich zB OLG Hamm FGPrax 1996, 92 = WE 1996, 351; OLGZ 1991, 418 = NJW-RR 1991, 910; BayObLG NJW-RR 1993, 1165; ZMR 1995, 495; ZMR 1998, 359 (ebenfalls DG-Ausbau); OLG Köln WE 1998, 236; KG OLGZ 1989, 305 = NJW-RR 1989, 976; ebenso zB Senatsbeschluss 8 W 188/98 v. 18.8.1998, ZMR 1998, 8021803 - ebenfalls DG-Ausbau - und 8 W 466/96 v. 6.3.1998 (unveröff); vgl. auch Staudinger/Bub, BGB 12. Bearb./WEG, Rn 53; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 22 Rn 100a; Niedenführ/Schulze, WEG 5. Aufl., Rn 12, je zu § 22).
  • OLG Zweibrücken, 02.02.2000 - 3 W 12/00

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung von Fenstergittern

    Ungeachtet der beschlossenen - von Bedingungen abhängigen - Gestattung käme es auf die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht an, wenn keiner von ihnen dadurch nachteilig betroffen wäre (vgl. BGH NJW 1979, 817, 818; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910, 911; Bub aaO § 22 Rdnr. 47) oder - trotz Benachteiligung - sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Duldungsanspruch herleiten ließe (vgl. KG NJW-RR 1994, 401; Bub aaO § 22 Rdnr. 132).
  • BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 88/97

    Vorrang der Nutzungsbestimmung in Gemeinschaftsordnung gegenüber

    Denn nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen; die Vorschrift gewährt einen Individualanspruch, bei dessen Geltendmachung der einzelne Wohnungseigentümer nicht von einer Mehrheitsentscheidung oder Ermächtigung durch die übrigen abhängig ist (vgl. BayObLG WE 1997, 319/320 m.w.N.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910/911).
  • BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93

    Anspruch auf Entfernung von privaten Einrichtungsgegenständen aus dem

  • BayObLG, 24.02.1997 - 2Z BR 89/96

    Versagung der Genehmigung zur Gewerbe- oder Berufstätigkeit in Eigentumswohnung

  • KG, 19.07.2004 - 24 W 318/02

    Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Gestattung der Errichtung eines Aufzugs beim

  • KG, 17.01.2001 - 24 W 2065/00
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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.01.1991 - BReg. 2 Z 161/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5384
BayObLG, 17.01.1991 - BReg. 2 Z 161/90 (https://dejure.org/1991,5384)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.1991 - BReg. 2 Z 161/90 (https://dejure.org/1991,5384)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - BReg. 2 Z 161/90 (https://dejure.org/1991,5384)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 910
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Dies hat, wenn in der Gemeinschaftsordnung - wie im vorliegenden Fall - ein Objektstimmrecht vorgesehen ist, zur Folge, daß das Entstehen einer weiteren Sondereigentumseinheit durch Unterteilung die bisherige Anzahl der Stimmrechte unberührt läßt (BayObLG, NJW-RR 1991, 910; OLG Düsseldorf, OLGZ 1990, 152, 154 f.; OLG Köln, WE 1992, 259 f.; KG, NZM 1999, 850, 852; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 158; Wedemeyer, NZM 2000, 638, 639; Briesemeister, NZM 2000, 992, 994).
  • KG, 18.11.1998 - 24 W 4180/97

    Stimmrecht bei Unterteilung; Kausalität des Einberufungsmangels

    Da eine Stimmrechtsvermehrung der im Zeitpunkt der Teilungserklärung vorhandenen 16 Stimmrechte durch Unterteilung von Wohnungseigentumseinheiten nicht möglich war - dadurch wäre in unzulässiger Weise der Status der übrigen Wohnungseigentümer verändert worden - (vgl. auch BayObLG, WE 1992, 55 = NJW-RR 1991, 910; OLG Köln, WE 1992, 259), waren in der Eigentümerversammlung nach der Stimmkraft weniger als die Hälfte der Wohnungseigentümer erschienen und weniger als die Hälfte aller Wohnungseigentümer vertreten.
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