Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 09.05.1990

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90   

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https://dejure.org/1990,2528
BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90 (https://dejure.org/1990,2528)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1990 - VIII ZR 172/90 (https://dejure.org/1990,2528)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1990 - VIII ZR 172/90 (https://dejure.org/1990,2528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Rücknahme des Rechtsmittels - Gesonderte Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 556, § 515 Abs. 3
    Zulässigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung bei Zurücknahme der Berufung durch einzelne von mehreren Rechtsmittelklägern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 187
  • NJW-RR 1991, 187
  • MDR 1991, 330
  • BB 1991, 506
  • AnwBl 1991, 53
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 10.03.1969 - 3 W 109/68
    Auszug aus BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90
    Dabei sollen die noch möglichen Veränderungen des endgültigen Anteils an den Gesamtkosten dadurch berücksichtigt werden, daß die Kosten nach Zeitabschnitten aufgeteilt und dem Streitgenossen ein Teil der bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Kosten auferlegt wird (so z.B. Schneider aaO. S. 216 f; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 100 Rdn. 2; OLG München NJW 1969, 1123 [OLG München 25.09.1968 - 7 U 2387/66]; a.A. Furtner JZ 1961, 626, 627 [BVerwG 30.10.1959 - VII C 19/59]; wohl auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1977/1984, § 100 Rdn. 26).
  • BGH, 25.11.1959 - V ZR 82/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90
    Anerkannt ist als Ausnahme der hier nicht vorliegende Fall, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl. 1976, S. 215; OLG Köln MDR 1976, 496; allgemein BGH Urteil vom 25. November 1959 - V ZR 82/58 = NJW 1960, 484).
  • RG, 31.01.1938 - V 105/37

    1. Gilt der Satz ausnahmslos, daß im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90
    Daß die Kläger möglicherweise als notwendige Streitgenossen anzusehen sind, steht dem nicht entgegen (vgl. RGZ 157, 33, 38; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. 1977, § 515 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 515 Anm. 3 C).
  • OLG Koblenz, 26.06.2006 - 12 U 685/05

    Stillschweigende Annahme: Schweigen eines als Bauherrschaft eines gewerblichen

    Ob das auch für den Fall zuzulassen ist, in dem der ausscheidende Streitgenosse dem Gegner zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1991, 187) zwar im Ergebnis offen gelassen.
  • KG, 08.09.2003 - 22 U 271/01

    Mietzahlungsklage gegen Gewerberaummieter und Mietbürgen: Insolvenz des mit dem

    Unproblematisch ist dies zumindest für die Fälle, in denen ein ausgeschiedener Streitgenosse die Erstattung seiner Kosten von der Gegenseite verlangen kann (BGH, AnwBl. 1991, 53; Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl. 1977, Seite 215; jeweils mit Nachweisen).

    Ob eine solche Ausnahme auch für den hier gegebenen Fall zuzulassen ist, in dem der ausscheidende Streitgenosse dem Gegner zur Erstattung dessen Kosten verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung (AnwBl. 1991, 53) ausdrücklich offen gelassen.

    Da - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung in der hier gegebenen Fallkonstellation bislang nicht ergangen ist (in BGH, AnwBl. 1991, 53 ausdrücklich offen gelassen), hat der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nummer 2, Abs. 3 und 2 ZPO zugelassen.

  • BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92

    Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer

    Eine solche Teilkostenentscheidung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (BGH, Beschl. v. 19. September 1990, VIII ZR 172/90, NJW-RR 1991, 187 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1995 - II ZR 223/94

    Teilkostenentscheidung - Ausscheiden aus dem Verfahren durch Rücknahme eines

    Als Ausnahme ist der hier nicht gegebene Fall anerkannt, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90, BGHR ZPO § 515 Abs. 3 - Kostenentscheidung 1 m.w.N.).

    Der Grundsatz, daß die Kosten regelmäßig nur nach Bruchzahlen oder Prozentsätzen aufgeteilt werden dürfen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90 a.a.O.), muß deshalb in solchen Fällen zurücktreten; hier können die Kosten nach Zeitabschnitten festgelegt und dem Streitgenossen ein entsprechender Teil der bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Kosten auferlegt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 515 Rdn. 28; Zöller/Herget, a.a.O., § 100 Rdn. 2).

  • BGH, 13.07.1994 - II ZR 223/94
    Als Ausnahme ist der hier nicht gegebene Fall anerkannt, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90, BGHR ZPO § 515 Abs. 3 - Kostenentscheidung 1 m.w.N.).

    Der Grundsatz, daß die Kosten regelmäßig nur nach Bruchzahlen oder Prozentsätzen aufgeteilt werden dürfen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90 a.a.O.), muß deshalb in solchen Fällen zurücktreten; hier können die Kosten nach Zeitabschnitten festgelegt und dem Streitgenossen ein entsprechender Teil der bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Kosten auferlegt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 515 Rdn. 28; Zöller/Herget, a.a.O., § 100 Rdn. 2).

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2011 - 7 U 62/10

    Schadensersatz wegen Baumängeln umfasst Miete für Ersatzwohnung!

    Die Kostenentscheidung beruht hin sichtlich des Berufungsrechtszugs auf § 92 Abs. 2 ZPO und ist auch hinsichtlich der Berufung der Klägerin im Urteil zu treffen (vgl. BGH, MDR 1991, 330; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 516 Rn. 22).
  • LAG Sachsen, 27.04.2009 - 4 Ta 53/09

    Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung bei Ausscheiden des Berufungs- und

    Als Ausnahme ist der hier nicht gegebene Fall anerkannt, dass ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.1990 - VIII ZR 172/90 -, BGHR ZPO § 515 Abs. 3 - Kostenentscheidung 1 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 21.04.2010 - 18 Sa 1198/09

    Einzelvertragliche Verfallfrist, Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher

    Es war eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, sodass der Kostenbeschluss vom 11.11.2009 aufzuheben war (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 01.07.1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944; Beschl. v. 19.09.1990 - VIII ZR 172/90, MDR 1991, 330; Zöller/Heßler § 516 ZPO Rdnr. 22, 28.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.05.1990 - AR 1 Z 45/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2550
BayObLG, 09.05.1990 - AR 1 Z 45/90 (https://dejure.org/1990,2550)
BayObLG, Entscheidung vom 09.05.1990 - AR 1 Z 45/90 (https://dejure.org/1990,2550)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Mai 1990 - AR 1 Z 45/90 (https://dejure.org/1990,2550)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 187
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • OLG Köln, 21.04.2021 - 8 AR 11/21

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 8 W 109/08, OLGR Köln 2009, 493; BayObLG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - AR 1 Z 45/90, NJW-RR 1991, 187).
  • OLG Köln, 03.04.2008 - 8 W 19/08

    Zustimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht;

    Solche Unzuständigkeitserklärungen liegen hier mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Euskirchen vom 28.12.2007, des Landgerichts Bonn vom 21.02.2008 und des Landgerichts Köln vom 07.03.2008 ungeachtet einer eventuellen Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Euskirchen oder des Landgerichts Bonn im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, denn auch der Zurückverweisungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 07.03.2008 ist grundsätzlich unanfechtbar und daher rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 - 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187).

    a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 - 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187).

    Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort (Vollkommer, ebd., m.w.N.), weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist (BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 - 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187).

  • OLG Köln, 26.09.2012 - 8 AR 67/12
    a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (vgl. Nachweise bei Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayObLG NJW-RR 1991, 187).

    Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist (BayObLG NJW-RR 1991, 187).

  • BayObLG, 09.01.2004 - 1Z AR 140/03

    Zuständigkeitsbestimmung bei Klage auf Rückgewähr der Kaufsache - Erfüllungsort

    Der Kläger hat das ihm zustehende Wahlrecht (§ 35 ZPO) zwischen den in Betracht kommenden Gerichtsständen des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) und des Wohnsitzes der Beklagten (§ 13 ZPO) durch Erhebung der Klage bei dem Amtsgericht Rosenheim als Gerichtsstand des Erfüllungsorts unwiderruflich und bindend (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 187/188) ausgeübt.
  • OLG Frankfurt, 08.01.2013 - 11 AR 232/12

    Zuständigkeit für die Rückforderung geleisteter Mietzinszahlungen wegen

    Sie bilden die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts (BayObLG, NJW-RR 1991, 187).
  • OLG Köln, 05.12.2008 - 8 W 109/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht;

    a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zu beachten (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Vollkommer, a. a. O., § 36 Rn 28 m. w. N.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 09.05.1990 - I ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187).

    Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort (Vollkommer a. a. O. m. w. N.), weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist (BayObLG, Beschluss vom 09.05.1990 - I ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187).

  • BayObLG, 24.05.2002 - 1Z AR 52/02

    Unzulässige Weiterverweisung nach bindendem Verweisungsbeschluss - Gerichtsstand

    Diese Bindung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten, so dass der erste mit verfahrensrechtlicher Bindungswirkung erlassene Verweisungsbeschluss im Bestimmungsverfahren fortwirkt (BayObLG NJW-RR 1991, 187/188; KG-Report 1999, 394/395; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 28).

    Die vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck ausgesprochene Weiterverweisung an das Amtsgericht Stuttgart war unzulässig und konnte ihrerseits keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 187/188; BayObLGZ 1985, 387/390; Zöller/Greger 23. Aufl. § 281 Rn. 19).

  • OLG Köln, 01.07.2011 - 8 AR 25/11
    Solche Unzuständigkeitserklärungen liegen hier mit den Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 13.05.2011 und des Landgerichts Saarbrücken vom 07.05.2011 ungeachtet einer eventuellen Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, denn auch der Zurückverweisungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken ist grundsätzlich unanfechtbar und daher rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 - 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187).

    a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 - 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187).

  • OLG Köln, 24.02.2016 - 8 AR 9/16

    Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand (Anwendbarkeit auf schuldrechtlichen

    a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (st. Rspr., vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayOblG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 1 ZR 45/90 -, NJW-RR 1991, 187), weshalb regelmäßig das Gericht zu dem zuständigen zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9).
  • OLG Braunschweig, 20.02.2006 - 1 W 98/05

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei fehlender Begründung;

    Die Wahl gem. § 35 ZPO ist für den Prozess endgültig und unwiderruflich, sobald die Rechtshängigkeit eingetreten ist (BayObLG MDR 1999, 1461; NJW-RR 1991, 187; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 35, Rn. 2.).
  • BayObLG, 14.10.2002 - 1Z AR 140/02

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Verletzung des

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2005 - 2 AR 28/05

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines

  • OLG Köln, 10.12.2012 - 8 AR 84/12
  • OLG Brandenburg, 30.01.2007 - 1 AR 6/07

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei negativem Zuständigkeitsstreit:

  • OLG Köln, 18.05.2018 - 8 AR 17/18

    Bindungswirkung einer Verweisung zwischen Nichtkartell- und Kartellgerichten

  • OLG Köln, 31.07.2013 - 8 AR 61/13

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts nach Ausübung einer

  • OLG Frankfurt, 05.11.2012 - 11 AR 212/12

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz fehlerhafter Annahme der

  • OLG Köln, 02.01.2012 - 8 AR 64/11

    Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.12.2010 - 6 SHa 2694/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO - offensichtliche

  • BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 184/04

    Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt

  • BayObLG, 04.06.2002 - 1Z AR 65/02

    Verweisungsbeschluß bei ausschließlicher AGB-Gerichtsstandskalsuel

  • OLG Zweibrücken, 22.06.1999 - 2 AR 27/99
  • OLG Köln, 01.02.2016 - 8 AR 88/15

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für die Rückabwicklung eines

  • BayObLG, 12.11.2002 - 1Z AR 157/02

    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

  • BayObLG, 15.09.1999 - 4Z AR 36/99

    Ausübung der Wahlrechts bezüglich des Gerichtsstands

  • BayObLG, 14.03.2000 - 4Z AR 21/00

    Verweisung an das für alle Gesamtschuldner zuständige Gericht

  • BayObLG, 12.08.2002 - 1Z AR 100/02

    Wirksame Verweisung aufgrund Auslegung unzutreffender Gerichtsbezeichnung -

  • BayObLG, 21.03.2002 - 1Z AR 22/02

    Verweisungsbeschluss im Mahnverfahren - Abweichung vom Mahnbescheidsantrag wegen

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