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   OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90   

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OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90 (https://dejure.org/1991,2472)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.1991 - 4 U 201/90 (https://dejure.org/1991,2472)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 1991 - 4 U 201/90 (https://dejure.org/1991,2472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 10
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Der BGH seinerseits hat die Frage nach der Wirksamkeit der Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen bei dem Wortlaut nach geschuldeter Anfangsrenovierung ausdrücklich offengelassen (WuM 1987, 306 ).

    Daß eine vom Mieter übernommene Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen, und zwar auch in dem Fall, in dem der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, wirksam in einer Formularklausel vereinbart werden kann, hat der Bundesgerichtshof in seinem Rechtsentscheid vom 1.7.1987, AZ: VIII ARZ 9/86 (BGH, WuM 1987, 309 ff.) dargelegt.

    b) Da § 14 Abs. 3 Satz 1 den Mieter zu Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen verpflichtet, greifen auch nicht die vom BGH angedeuteten Bedenken hinsichtlich der formularmäßigen Vereinbarung einer Pflicht zur Bedarfsrenovierung bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung (vgl. BGH, Beschluß vom 1.7.1987, aaO.).

    Aus der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich nicht daß die üblichen Zeitabstände, in denen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, auch einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum mit einbeziehen, der Mieter also schon vor Ablauf der Fristen während seiner Mietzeit wegen eines vom Vormieter mitverursachten Renovierungsbedarfs zu Renovierungsleistungen herangezogen werden könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juli 1987, Az. VIII ARZ 9/86, WuM 1987, 306 (309).

  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Eine Wirksamkeitsprüfung einzelner Teile einer Gesamtregelung ist möglich, soweit es sich bei den einzelnen Teilen um inhaltlich - sinnvoll voneinander trennbare, nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständliche Regelungen handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7.10.1981 - Az: VIII ZR 214/80, WuM 1981, 1354 f.; BGH, Urteil vom 18.11.1988 - Az: V ZR 75/87, WuM 1989, 88 (90).

    Wenn mehrere, äußerlich zusammengefaßte Regelungen inhaltlich voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sind, so beschränkt sich nach herrschender Meinung in diesen Fällen die Unwirksamkeit auf die unangemessenen Regelungsteile, d.h. die Rechtsfolgen erfassen dann nur die zu beanstandende Bestimmung (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen-H.Schmidt, aaO., RdNr. 12 zu § 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18.11.1988 - Az: V ZR 75/87, WuM 1989, 88 (90); vgl. BGH, Urteil vom 18.1.1989 - Az: VIII ZR 142/88, …

    Im Hinblick auf den selbständigen Regelungscharakter des Satzes 2, der die Anfangsrenovierung statuiert, und seinen Leistungsinhalt, der unabhängig neben den sonstigen, aus den anderen Regelungen sich ergebenden Verpflichtungen stehen kann, stellen sich im vorliegenden Fall auch nicht die Probleme des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion, bei der die einzelne unangemessene Bestimmung auf ihren zulässigen Inhalt durch richterliche Umgestaltung zurückgeführt wird und insoweit wirksam bliebe (vgl. dazu Ulmer-Brandner-Hensen-H.Schmidt, aaO., RdNr. 14 zu § 6; vgl. BGH, Urteil vom 18.1.1989, aaO., BGH vom 18.11.1988 aaO.).

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Die vertragliche Formulierung "übliche Zeitabstände" in Satz 1 ist jedoch der Auslegung fähig, und eine Auslegung ist auch möglich, wobei die Auslegungsbedürftigkeit allein die Bestimmung für den Mieter nicht unangemessen macht (BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1984, Az. VIII ARZ 1/84, WuM 1985, 46 (47) - BGHZ 92, 363 ff).

    Danach beträgt der Renovierungsturnus für Küchen, Bäder und Duschen 3 Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten 5 Jahre und für andere Nebenräume 7 Jahre (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1984, Az. VIII ARZ 1/84, WuM 1985, 46 (47) - BGHZ 92, 363 ff.).

  • BGH, 18.01.1989 - VIII ZR 142/88

    Kauf- und Warenhaus-AGB; Formularmäßige Beschränkung der zeitlichen Ausübung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Wenn mehrere, äußerlich zusammengefaßte Regelungen inhaltlich voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sind, so beschränkt sich nach herrschender Meinung in diesen Fällen die Unwirksamkeit auf die unangemessenen Regelungsteile, d.h. die Rechtsfolgen erfassen dann nur die zu beanstandende Bestimmung (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen-H.Schmidt, aaO., RdNr. 12 zu § 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18.11.1988 - Az: V ZR 75/87, WuM 1989, 88 (90); vgl. BGH, Urteil vom 18.1.1989 - Az: VIII ZR 142/88, …

    Im Hinblick auf den selbständigen Regelungscharakter des Satzes 2, der die Anfangsrenovierung statuiert, und seinen Leistungsinhalt, der unabhängig neben den sonstigen, aus den anderen Regelungen sich ergebenden Verpflichtungen stehen kann, stellen sich im vorliegenden Fall auch nicht die Probleme des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion, bei der die einzelne unangemessene Bestimmung auf ihren zulässigen Inhalt durch richterliche Umgestaltung zurückgeführt wird und insoweit wirksam bliebe (vgl. dazu Ulmer-Brandner-Hensen-H.Schmidt, aaO., RdNr. 14 zu § 6; vgl. BGH, Urteil vom 18.1.1989, aaO., BGH vom 18.11.1988 aaO.).

  • OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 REMiet 1/90

    Ablehnung eines Rechtsentscheids mangels Divergenz

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Ihm wird damit die finanzielle Belastung für solche Abnutzungserscheinungen und Schäden auferlegt, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Besitz an den Wohnräumen, sondern mit der Benutzung durch frühere Mieter stehen (LG Limburg, WuM 1989, 561), d.h. mit dieser Renovierungspflicht wird ein über die Mietzeit hinausgehender Abnützungszeitraum abgedeckt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.2.1989 - 8 REMiet 2/88 - WuM 1989, 121 (122); vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Februar 1990 - Az: 20 REMiet 1/90 - DWW 1990, 116 (117); LG Essen, ZMR 1991, 70 (71)).

    Mangels anderer Anhaltspunkte knüpfen Fristen eines vorliegenden Fristenplans an den Beginn des Mietverhältnisses an (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluß vom 16.2.1990 - 20 ReMiet 1/90, DWW 1990, 116 (117)).

  • AG Köln, 20.05.1988 - 210 C 424/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Eine Wirksamkeitsprüfung einzelner Teile einer Gesamtregelung ist möglich, soweit es sich bei den einzelnen Teilen um inhaltlich - sinnvoll voneinander trennbare, nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständliche Regelungen handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7.10.1981 - Az: VIII ZR 214/80, WuM 1981, 1354 f.; BGH, Urteil vom 18.11.1988 - Az: V ZR 75/87, WuM 1989, 88 (90).

    Wenn mehrere, äußerlich zusammengefaßte Regelungen inhaltlich voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sind, so beschränkt sich nach herrschender Meinung in diesen Fällen die Unwirksamkeit auf die unangemessenen Regelungsteile, d.h. die Rechtsfolgen erfassen dann nur die zu beanstandende Bestimmung (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen-H.Schmidt, aaO., RdNr. 12 zu § 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18.11.1988 - Az: V ZR 75/87, WuM 1989, 88 (90); vgl. BGH, Urteil vom 18.1.1989 - Az: VIII ZR 142/88, …

  • OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88

    Schönheitsreparaturen; Mietzeit; Vertragsende; Renovierungsturnus; Prozentualer

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Ebenfalls bindet die Kammer der Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f.), nach dem bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung und "bei Bedarf" geschuldeten Schönheitsreparaturen die Abwälzung unwirksam ist, wenn der Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn im Fristenplan festgelegte Zeiträume verstrichen sind: Denn ein solcher Bedarf könne schon bei Einzug gegeben sein.

    Ihm wird damit die finanzielle Belastung für solche Abnutzungserscheinungen und Schäden auferlegt, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Besitz an den Wohnräumen, sondern mit der Benutzung durch frühere Mieter stehen (LG Limburg, WuM 1989, 561), d.h. mit dieser Renovierungspflicht wird ein über die Mietzeit hinausgehender Abnützungszeitraum abgedeckt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.2.1989 - 8 REMiet 2/88 - WuM 1989, 121 (122); vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Februar 1990 - Az: 20 REMiet 1/90 - DWW 1990, 116 (117); LG Essen, ZMR 1991, 70 (71)).

  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Wie das OLG Frankfurt (Deutsche Wohnungswirtschaft 1990, Seite 116 f.) hält sich die Kammer an die Rechtsentscheide des OLG Stuttgart vom 28. August 1984 (WuM 1984, 266 ) und vom 6. März 1986 (WuM 1986, 2101) gebunden.

    Diese Belastung des Mieters mit der Abnutzung durch den Vorbesitzer stellt eine so schwerwiegende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar, daß eine derartige Gestaltung als unangemessene Benachteiligung qualifiziert werden muß und deshalb unwirksam ist, wenn sie in vorformulierten Vertragsbedingungen getroffen wird (OLG Stuttgart, Beschluß vom 28.8.1984, WuM 1984, 266 (267)).

  • LG Limburg, 28.10.1987 - 3 S 49/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Ihm wird damit die finanzielle Belastung für solche Abnutzungserscheinungen und Schäden auferlegt, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Besitz an den Wohnräumen, sondern mit der Benutzung durch frühere Mieter stehen (LG Limburg, WuM 1989, 561), d.h. mit dieser Renovierungspflicht wird ein über die Mietzeit hinausgehender Abnützungszeitraum abgedeckt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.2.1989 - 8 REMiet 2/88 - WuM 1989, 121 (122); vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Februar 1990 - Az: 20 REMiet 1/90 - DWW 1990, 116 (117); LG Essen, ZMR 1991, 70 (71)).
  • OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87

    Rückforderungsanspruch des Mieters wegen überzahlter Heizkosten; Eintritt der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Wie der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 19. Januar 1988 (4 U 242/87 - DWW 1988, 39 f.) ausgeführt hat, hängt die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht davon ab, daß bereits eine kontroverse Meinungsbildung in Rechtsprechung und/oder Rechtsliteratur stattgefunden hat.
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

  • OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 17/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den

    Die Fristen dieses Planes beginnen aus der Sicht eines verständigen Mieters mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen; sie erfassen somit lediglich eine vom Mieter und nicht darüber hinaus eine vom Vormieter verursachte Abnutzung (vgl. BGHZ 105, 71, 85; OLG Frankfurt/Main (RE), WuM 1990, 136, 137 f.; OLG Hamburg (RE), NJW-RR 1992, 10, 12; OLG Celle (RE), WuM 1996, 202, 204; anders für eine Schönheitsreparaturverpflichtung "bei Bedarf" OLG Stuttgart (RE), NJW-RR 1989, 520).
  • LG Berlin, 29.02.2008 - 53 S 145/07

    Entgeltliche Wohnungsverwaltung: Haftung für unwirksame

    Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24.2.2001 betrug die allgemein anerkannte Frist für die Renovierung von Nebenräumen sieben Jahre (vgl. OLG Hamburg vom 13.9.1991, 4 U 201/90; LG Berlin vom 4.8.1998, 65 S 11/98).
  • AG Berlin-Schöneberg, 12.03.2014 - 6 C 480/13

    Schönheitsreparaturen - Abwälzung Pflicht zur Durchführung von Mieter

    Wenn in einem Formularvertrag keine bestimmten Frist in Bezug genommen wurde, lassen sich die regelmäßigen Renovierungsfristen gleichwohl im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 242, 157, 133 BGB als Anhaltspunkte heranziehen (HansOLG Hamburg, RE v. 13.9.1991 - 4 U 201/90, WuM 1991, 523 ff. - Rn. 35 bei juris; LG Hamburg, Urt. v. 24.2.1995 - 311 S 39/94, WuM 1995, 264 - juris Rn. 18, 24).
  • SG Hannover, 11.10.2007 - S 31 AS 883/06
    Eine Anfangsrenovierung kann grundsätzlich nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, da es zur Hauptleistungspflicht des Vermieters gehört, die Mietsache ordnungsgemäß zu übergeben (vgl. § 535 BGB, insoweit aus der Rechtsprechung OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.1991, Aktenzeichen 4 U 201/90, zitiert nach Juris; Amtsge-richt Dortmund, Urteil vom 16.12.2003, Aktenzeichen 135 C 9962/03, zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 03.03.1999, Aktenzeichen 2 U 86/98, zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   LG Heilbronn, 17.06.1991 - 7 S 585/90 Pe   

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LG Heilbronn, 17.06.1991 - 7 S 585/90 Pe (https://dejure.org/1991,5945)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 17.06.1991 - 7 S 585/90 Pe (https://dejure.org/1991,5945)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 17. Juni 1991 - 7 S 585/90 Pe (https://dejure.org/1991,5945)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Zustimmung eines Vermieters zur Anbringung einer Funkantennenanlage als unzulässige Rechtsausübung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 10
 
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