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   BGH, 06.04.1992 - II ZR 249/90   

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https://dejure.org/1992,7838
BGH, 06.04.1992 - II ZR 249/90 (https://dejure.org/1992,7838)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1992 - II ZR 249/90 (https://dejure.org/1992,7838)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1992 - II ZR 249/90 (https://dejure.org/1992,7838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung für die Revisionsinstanz nach Aktiengesetz (AktG) - Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft - Einwand rechtsmißbräuchlichen Klägerverhaltens - Schadenersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1122
  • WM 1992, 1370
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Maßgebend ist insoweit das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. Senat, BGHZ 119, 216, 219) an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse (so für das Aktienrecht: BGH, Beschl. v. 6. April 1992, II ZR 249/90, NJW-RR 1992, 1122, 1123).
  • OLG München, 29.11.2023 - 7 U 380/23

    Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes

    Werden - wie vorliegend - mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse angefochten, liegt eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) vor und ist für jeden Klageantrag ein Teilstreitwert zu ermitteln und der Gesamtstreitwert durch Addition nach § 39 Abs. 1 GKG zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.1992 - II ZR 249/90, Rdnr. 5).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2004 - 20 U 3/03

    Ausgliederung: Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen einen

    Aus Seiten der Seiten der Gesellschaft können aber auch andere Auswirkungen der begehrten Beseitigung des Beschlusses berücksichtigt werden, so etwa die Beeinträchtigung für das geschäftliche Ansehen der Gesellschaft, falls durchgreifende Anfechtungsgründe ein Fehlverhalten von Organen oder Gesellschaftern belegen (vgl. zur Entlastung BGH NJW-RR 1992, 1122).
  • BGH, 10.11.2020 - II ZR 243/19

    Ankommen auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Berechnung des

    cc) Die Bedeutung der Sache für die Beklagte orientiert sich an ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses (BGH, Beschluss vom 6. April 1992 - II ZR 249/90, NJW-RR 1992, 1122, 1123).
  • OLG Hamm, 11.05.2022 - 8 W 7/22

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Anfechtung verschiedener Beschlüsse

    Das Landgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung nicht beachtet, dass bei der Anfechtung verschiedener Beschlüsse mit mehreren Anträgen nach § 39 Abs. 1 GKG für jeden Antrag ein Einzelstreitwert zu bestimmen ist ( Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., Anhang zu § 47 Rn. 83; BGH, Beschluss vom 06.04.1992, II ZR 249/90, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.02.2015, 2 U 143/12, juris, Rn. 12), sofern keine wirtschaftliche Identität besteht ( Wöstmann , Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 81 zum Stichwort "Gesellschaft").
  • OLG Jena, 10.10.2012 - 2 U 168/12
    Es ist anerkannt, dass bei der Anfechtung mehrerer Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung grundsätzlich für jeden Beschluss eine gesonderte Festsetzung des Streitwerts zu erfolgen hat (BGH 6.4.1992, NJW-RR 1992, 1122 [1123]; Dörr, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 247 Rdnr. 12; Englisch, in: Hölters, AktG, 2011, § 247 Rdnr. 17; Hüffer , in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 247 Rdnr. 14; K. Schmidt , Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1999, § 247 Rdnr. 10; Schwab , in: K. Schmidt/Lutter, AltG, 2. Aufl. 2010, § 247 Rdnr. 16).
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