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   BGH, 05.05.1992 - X ZR 115/90   

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https://dejure.org/1992,2067
BGH, 05.05.1992 - X ZR 115/90 (https://dejure.org/1992,2067)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1992 - X ZR 115/90 (https://dejure.org/1992,2067)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1992 - X ZR 115/90 (https://dejure.org/1992,2067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücktritt vom Werkvertrag aufgrund nicht rechtzeitiger Herstellung - Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - Schuldung des Erfolgs und nicht nur der Dienstleistung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 631; BGB § 636; BGB § 651
    Keine Vorleistungspflicht des Unternehmers ohne Zahlung vereinbarten Abschlags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 636 Abs. 1 Satz 1 § 651
    Rücktrittsrecht vom Werklieferungsvertrag bei drohender Fristüberschreitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Allgemeines Vertragsrecht - Rücktritt bei verspäteter Warenherstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abschlagsrechnung und Arbeitseinstellung (IBR 1993, 316)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1141
  • MDR 1993, 318
  • VersR 1993, 450
  • BB 1993, 5
  • BB 1993, Beilage 13, 5
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.10.1988 - VIII ZR 22/88

    Schadensersatzansprüche bei Veräußerung eines vermieteten Hauses

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 115/90
    Erst die darin liegende, über das bloße Unterlassen der geschuldeten Leistung weit hinausgehende Vertragsverletzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.06.1989 - VII ZR 330/87, JZ 1989, 808 = WM 1989, 1732 = DB 1989, 2269; Urt. v. 19.10.1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 [BGH 19.10.1988 - VIII ZR 22/88] = WM 1989, 318; vgl. auch Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269) führt dazu, daß die Zwecklosigkeit der im Gesetz für den Fall des Verzuges vorgesehenen Maßnahmen offensichtlich wird und deren Einhaltung daher dem Gläubiger nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90

    Pauschalzahlung für nicht angefallene Entwicklungskosten

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 115/90
    Erst die darin liegende, über das bloße Unterlassen der geschuldeten Leistung weit hinausgehende Vertragsverletzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.06.1989 - VII ZR 330/87, JZ 1989, 808 = WM 1989, 1732 = DB 1989, 2269; Urt. v. 19.10.1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 [BGH 19.10.1988 - VIII ZR 22/88] = WM 1989, 318; vgl. auch Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269) führt dazu, daß die Zwecklosigkeit der im Gesetz für den Fall des Verzuges vorgesehenen Maßnahmen offensichtlich wird und deren Einhaltung daher dem Gläubiger nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 330/87

    Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 115/90
    Erst die darin liegende, über das bloße Unterlassen der geschuldeten Leistung weit hinausgehende Vertragsverletzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.06.1989 - VII ZR 330/87, JZ 1989, 808 = WM 1989, 1732 = DB 1989, 2269; Urt. v. 19.10.1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 [BGH 19.10.1988 - VIII ZR 22/88] = WM 1989, 318; vgl. auch Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269) führt dazu, daß die Zwecklosigkeit der im Gesetz für den Fall des Verzuges vorgesehenen Maßnahmen offensichtlich wird und deren Einhaltung daher dem Gläubiger nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

    Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des

    Denn es kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 115/90 = NJW-RR 1992, 1141, 1142; Urteil vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 51/82 = NJW 1983, 989, 990).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 119/99

    Formbedürftigkeit einer nachträglichen Fristvereinbarung bei einem notariell

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Auftraggeber eines Werkvertrages vor Ablauf der vereinbarten Herstellungsfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn vor der Fertigstellung absehbar ist, daß der Termin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242 = BauR 2000, 1182 = ZfBR 2000, 472; Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 115/90, NJW-RR 1992, 1141; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Teil 6 Rdn. 292).
  • BGH, 28.01.2003 - X ZR 151/00

    Schadensersatzpflicht des Unternehmers bei Nichteinhaltung eines vertraglich

    Der Auftraggeber hat neben dem sich aus § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bei drohender Überschreitung der Herstellungsfrist ergebenden Rücktrittsrecht (vgl. Sen. Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 115/90, NJW-RR 1992, 1141, 1142 = VersR 1993, 450) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, daß eine Fortsetzung des Vertrags für ihn unzumutbar ist (BGH, Urt. vom 23.5.1996 - VII ZR 140/95, BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267).

    Denn es kann Fälle geben, in denen es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, die Vertragsverletzung abzuwarten (vgl. Sen.Urt. v. 5.5.1992 a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 51/82, NJW 1983, 989, 990, zum Recht des Bestellers, vom Unternehmer eine Konkretisierung seiner Erfüllungsbereitschaft zu verlangen).

  • BGH, 20.03.2001 - X ZR 180/98

    Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks

    Verzug im Sinn der §§ 284 ff., 326 BGB ist dabei nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 115/90, NJW-RR 1992, 1141, 1142).
  • OLG Köln, 28.06.2006 - 11 U 48/04

    Kündigung wegen drohendem Verzug nur ausnahmsweise möglich!

    Das Recht zur Kündigung kann auch dann bestehen, wenn die schwerwiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist, denn es kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1141, 1142; NJW 1983, 989, 990).
  • OLG Hamm, 05.08.2013 - 17 U 148/11

    Kann der Auftraggeber bereits vor Verzugseintritt kündigen?

    Denn es kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 115/90 = NJW-RR 1992, 1141, 1142).
  • OLG Koblenz, 25.03.2003 - 3 U 874/02

    Kooperationspflicht bei einvernehmlichen Planabweichungen

    Ein Verschulden der Beklagten ist ausgeschlossen, wenn die Ursache der Fristüberschreitung ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Bestellers fällt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1141).
  • LG Kaiserslautern, 30.01.2015 - 3 O 846/07

    Kündigung ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kann teuer werden!

    Gleiches gilt, wenn die schwerwiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten ist, ihr Eintritt jedoch sicher ist, denn es kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (BGH NJW 1983, 989; vgl. auch: BGH NJW-RR 1992, 1141).
  • OLG Celle, 18.11.2020 - 4 U 37/20

    Projektleiter darf Kündigung androhen!

    Denn es kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 115/90 = NJW-RR 1992, 1141, 1142; Urteil vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 51/82 = NJW 1983, 989, 990).
  • LG Düsseldorf, 08.05.2007 - 35 O 51/07
    Anerkannt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Recht zur Kündigung bereits dann bestehen kann, wenn die schwerwiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten ist, ihr Eintritt jedoch sicher ist, da es dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden kann, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl . BGH , NJW-RR 1992, 1141; BGH , NJW 1983, 989).
  • OLG Hamm, 02.12.1998 - 12 U 146/98

    Wann darf Besteller vor Ablauf der Herstellungsfrist zurücktreten?

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