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   BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91   

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https://dejure.org/1992,6088
BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91 (https://dejure.org/1992,6088)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1992 - IV ZR 231/91 (https://dejure.org/1992,6088)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - IV ZR 231/91 (https://dejure.org/1992,6088)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage, der keine echte Gesamthandsschuld zugrunde liegt, die nur alle Miterben gemeinsam aus dem ungeteilten Nachlass erbringen können - Inhaberschaft an einem Sparguthaben nach einem Erbfall - Miterben als notwendige Streitgenossen - Möglichkeit der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1151
  • FamRZ 1992, 1055
  • WM 1992, 1296
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86

    Klage des Miterben-Gläubigers gegen die übrigen Miterben als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91
    Denn grundsätzlich hat der Gläubiger bis zur Teilung des Nachlasses die freie Wahl, ob er eine Gesamthand- oder Gesamtschuldklage erhebt (Senatsurteil vom 10.02.1988 - IVa ZR 227/86 - LM BGB § 2058 Nr. 7 = WM 1988, 726).
  • BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56

    Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91
    Danach kommt es nicht einmal darauf an, daß die Frage nach der Streitgenossenschaft für die Feststellungsklage von Miterben untereinander oder des gesetzlichen Erben gegen die in einem Testament eingesetzten Erben höchstrichterlich schon entschieden ist; die dem Kläger gegenüberstehenden Miterben sind nicht notwendige Streitgenossen, weil nicht gegenüber sämtlichen Miterben eine einheitliche Entscheidung ergehen muß (RGZ 95, 97; BGHZ 23, 73, 75).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 198/86

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Prätendentenstreit

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner der Forderung schon auf ein solches Urteil hin zur Leistung bereit ist (vgl. zu allem BGH Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 198/86 unter 2 m.w.N., veröffentlicht WM 1987, 1207 = NJW-RR 1987, 1439 = WuB ZPO § 256 1.87 mit zustimmender Anmerkung Lange).
  • RG, 03.03.1919 - IV 422/18

    Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung über den Erbschaftsanspruch des

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91
    Danach kommt es nicht einmal darauf an, daß die Frage nach der Streitgenossenschaft für die Feststellungsklage von Miterben untereinander oder des gesetzlichen Erben gegen die in einem Testament eingesetzten Erben höchstrichterlich schon entschieden ist; die dem Kläger gegenüberstehenden Miterben sind nicht notwendige Streitgenossen, weil nicht gegenüber sämtlichen Miterben eine einheitliche Entscheidung ergehen muß (RGZ 95, 97; BGHZ 23, 73, 75).
  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Auch wenn das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil nur den Verlierer des Prätendentenstreits gegenüber dem Gewinner, nicht aber auch den Schuldner und den Verlierer diesem gegenüber bindet, die Klärung somit nur zwischen den beiden streitenden Gläubigern, nicht aber auch gegenüber dem Schuldner erreicht wird, ist aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ein Feststellungsinteresse des klagenden Forderungsprätendenten regelmäßig zu bejahen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 = NJW-RR 1987, 1439 unter 2 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 7; BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - IV ZR 231/91 = NJW-RR 1992, 1151 unter 2, jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 22 U 126/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Da den Klägern - im laufenden Immobiliendarlehensverhältnis - eine Leistungsklage (bzw. "beziffernde Feststellung") bereits aus den vorstehenden Gründen nicht möglich bzw. jedenfalls nicht zumutbar ist, kommt es hier nicht auf die (weitere) Ausnahme an, ob - im Falle möglicher und zumutbarer Leistungsklage - gleichwohl ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse bejaht werden kann, wenn schon ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt (z.B. weil die Beklagte erwarten lässt, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird, vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1995, XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219 - Bank - BGH, Urteil vom 09.06.1983, III ZR 74/82, NJW 1984, 28; BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, WM 1992, 1296; Zöller-Greger,a.a.O., § 256, Rn 7d mwN).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2010 - 2 U 117/10

    Erbengemeinschaft: Leistung auf eine Nachlassforderung an einen Miterben;

    Im übrigen handelt es sich aber bei Miterben jedenfalls im Falle der gemeinsamen Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs auch nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 62, Rdnr. 16, 24 m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1992, 1151 f.).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2017 - 9 U 192/15

    Drittwiderspruchsklage des Kontoinhabers bei wirkungsloser Kontopfändung; Rechte

    Ein Rechtschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag besteht auch dann, wenn die Entscheidung im Verhältnis zum Schuldner (hier: im Verhältnis zur Sparkasse D.) keine Rechtskraftwirkungen hat (vgl. grundlegend BGH, NJW-RR 1992, 1151; vgl. im Übrigen Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 3 b).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 15/17

    Feststellung einer Jahresabrechnung auf Basis einer Verkehrserhebung unter

    Der Fall liegt nicht anders als eine Klage eines Miterben oder sonstigen Rechtsinhabers gegen die (anderen) Miterben auf Feststellung seiner Rechtsstellung, bei der die auf Feststellung in Anspruch genommenen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris), oder als eine Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, bei der die übrigen Gesellschafter ebenfalls keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris) oder als eine Klage nur eines Miteigentümers gegen Dritte auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks oder auf Schadensersatz wegen Nutzungs- oder Wertminderung ihres Grundstücks, bei der keine notwendige Streitgenossenschaft auf Klägerseite besteht, mit der Folge, dass alle Miteigentümer klagen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997, III ZR 104/96, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, Rn. 7 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 14/17

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf U (Kart) 15/17 v. 11.07.2018

    Der Fall liegt nicht anders als eine Klage eines Miterben oder sonstigen Rechtsinhabers gegen die (anderen) Miterben auf Feststellung seiner Rechtsstellung, bei der die auf Feststellung in Anspruch genommenen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris), als eine Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, bei der die übrigen Gesellschafter ebenfalls keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris) oder als eine Klage nur eines Miteigentümers gegen Dritte auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks oder auf Schadensersatz wegen Nutzungs- oder Wertminderung ihres Grundstücks, bei der keine notwendige Streitgenossenschaft auf Klägerseite besteht, mit der Folge, dass alle Miteigentümer klagen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997, III ZR 104/96, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, Rn. 7 bei juris).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 11 U 139/11

    Negative Feststellung gegen vorbeugende Unterlassungserklärung

    Die den höchstrichterlich ergangenen Entscheidungen [BGH NJW-RR 1992, 1151; 1993m 2538] zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem streitgegenständlichen jedoch nicht vergleichbar.
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