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   OLG München, 10.04.1992 - 21 U 1849/92   

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https://dejure.org/1992,3953
OLG München, 10.04.1992 - 21 U 1849/92 (https://dejure.org/1992,3953)
OLG München, Entscheidung vom 10.04.1992 - 21 U 1849/92 (https://dejure.org/1992,3953)
OLG München, Entscheidung vom 10. April 1992 - 21 U 1849/92 (https://dejure.org/1992,3953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Passivlegitimation des Intendanten einer Rundfunkanstalt hinsichtlich eines geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs; Berechtigung zur Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs sowohl bei Eigenproduktionen als auch bei Fremdprogrammen gegen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 17 BayRundfunkG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegendarstellung bei einer Sendung im ARD-Gemeinschaftsprogramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1444
  • afp 1992, 304
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 79.85

    Wahlwerbesendungen I - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

    Auszug aus OLG München, 10.04.1992 - 21 U 1849/92
    Ob von einer rechtlichen Einheit des Sendegebiets für das Gemeinschaftsprogramm ausgegangen werden kann (so BVerfG NJW 1987, 270 ), kann offen bleiben.
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Die Beklagte zu 1 ist daher, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben - wie hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots - erfüllt, keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (offengelassen von OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2015, 166 Rn. 40; LG Köln, ZUM 2013, 502 Rn. 109 bis 111), sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 PB 14/05, juris Rn. 5; OLG München, NJW-RR 1992, 1444, 1445; Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 9; Binder, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 11 RStV Rn. 61; Gersdorf, Rundfunkrecht, 2003, Teil 5 Rn. 349; ders. in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 11b RStV Rn. 12; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 172; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 321; Hahn in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., Anhang zu §§ 11e, 11f RStV Rn. 36; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, 50. AL November 2011, vor § 11 RStV Rn. 66; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36; Fessmann, FuR 1980, 623 ff.; Steinwärder, Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 1998, S. 318 ff.).
  • OLG Hamm, 10.03.2011 - 28 U 131/10

    Unzumutbarkeit der Einräumung eines weiteren Nachbesserungsversuchs

    Eine Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile müsste auch in diesem Fall berücksichtigt werden (§ 818 Abs. 1, 2, § 100 BGB; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 1444, 1145; Reinking/Eggert, aaO, Rn. 2204, m.w.N.).
  • LG Köln, 14.03.2013 - 31 O (Kart) 466/12

    Fortsetzung des Einspeisevertrages eines Breitbandkabelnetzbetreibers mit der

    Danach könnte ihr gegenüber keine Feststellungsklage erhoben werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.11.2005, 6 PB 14/05 unter Ziff. 5, OLG München, NJW-RR 1992, 1444).
  • BVerwG, 10.11.2005 - 6 PB 14.05

    Personalrat des WDR; ARD-Studio Brüssel; Ortskräfte.

    In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die ARD keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. OLG München, Urteil vom 10. April 1992 - 21 U 1849/92 - NJW-RR 1992, 1444, 1445; Hartstein/Ring/Keile/ Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5 Rn. 66 vor § 11 RFtV; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2003, S. 201; Springer, Die Reform der ARD, 2000, S. 47).
  • OLG Köln, 17.10.2000 - 15 U 78/00
    Im übrigen ist auch der Senat der Auffassung, dass der Streit zwischen den Parteien dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, weil die ARD- Rundfunkanstalten die Nutzung des Satelliten ASTRA 1B für das ARD- Gemeinschaftsprogramm in einer der BGB- Gesellschaft zumindest ähnlichen Rechtsform betreiben, so dass es nicht darauf ankommt, dass es sich bei der ARD nach einer im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. u.a. Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 458 Fn. 69 sowie OLG München AfP 1992, 304, 305) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt.

    Eine solche Verpflichtung richtet sich, wie in der Rechtsprechung schon vor der Neufassung der ARD- Grundsätze anerkannt war (vgl. dazu OLG München AfP 1992, 304 und AfP 1997, 823, 824), auf die Ausstrahlung der Gegendarstellungen im Gemeinschaftsprogramm innerhalb des Sendegebietes des jeweils verurteilten Rundfunksenders.

  • LG Leipzig, 05.01.2000 - 10 O 8484/99

    Pflicht zur Zustimmung; Notwendigkeit einer Maßnahme für den Gesellschaftszeck;

    Entschliesst sie sich jedoch zur Ausstrahlung, ist sie der Adressat des Verlangens auf Gegendarstellung selbst dann, wenn die Sendung von einer anderen Landesrundfunkanstalt der ARD produziert wurde (OLG München NJW-RR 1992 S. 1444, 1445).
  • OLG München, 18.09.1996 - 21 U 4164/96

    Gegendarstellung im Gemeinschaftsprogramm der ARD; Kruzifix-Rechtsstreit vor dem

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  • LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17

    Rechtsweg: Binnenstreitigkeit zwischen einem Vorstandsmitglied der

    Eine erste gerichtliche Positionierung zu dieser Frage findet sich in einem Urteil des OLG München vom 10.04.1992 (Az. 21 U 1849/92), das die ARD als "öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss (...) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen und zur Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms" (Rn. 12 bei juris) bezeichnet.
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