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   OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91   

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OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91 (https://dejure.org/1992,1887)
OLG München, Entscheidung vom 25.02.1992 - 25 U 3550/91 (https://dejure.org/1992,1887)
OLG München, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 (https://dejure.org/1992,1887)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzung einer Pilsbar; Einseitige Erledigung durch Aufgabe eines Pilslokals; Bezeichnung "Eisdiele und Cafe" als Zweckbestimmung; Vereinbarkeit der Zweckbestimmung mit Nutzung als Pilslokal; Anspruch auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung als Pilslokal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004; WEG § 5 Abs. 4 § 15 Abs. 1
    Inhalt der Zweckbestimmung "Eisdiele und Cafe" - Anspruch der Wohnungseigentümer auf Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4 § 15 Abs. 1
    Inhalt der Zweckbestimmung "Eisdiele und Cafe" - Anspruch der Wohnungseigentümer auf Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1492
  • ZMR 1992, 307
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.11.1963 - V ZR 160/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    Das Betreiben eines Pilslokals, von dem typische höhere Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer ausgehen, hält sich daher nicht im Rahmen der vereinbarten zulässigen Zweckbestimmung (vergl. zum ganzen BGH, Urteil vom 15.11.1963, V ZR 160/61, in: Deutsche Wohnungswirtschaft 1964, 89/90).
  • BayObLG, 11.10.1989 - BReg. 2 Z 96/89

    Wohnungseigentum; Sondereigentum; Zulässigkeit; Lokal; Diskothek; Tanzbetrieb;

    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    Nach der insoweit vorzunehmenden "typisierenden Betrachtungsweise" (BayObLG, Beschluß vom 11.10.1989, BReg 2 Z 96/89) ist ein Cafe oder eine Eisdiele im allgemeinen weniger lästig und geräuschvoll als ein Pilslokal.
  • BayObLG, 20.12.1990 - BReg. 2 Z 154/90

    Wohnungsmiteigentümer als Störer bei vertragswidriger Nutzung durch Dritte;

    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    Das gilt zum einen, wenn der Wohnungseigentümer selbst die störende Nutzung betreibt, aber auch dann, wenn der Wohnungseigentümer die Ausübung der Nutzung einem Dritten, etwa einem Mieter oder Pächter, überlassen hat (vergl. BayObLG NJW-RR 1987, 463 ; NJW-RR 1991, 658 ).
  • OLG Stuttgart, 04.11.1986 - 8 W 357/86

    Teileigentum; Grundbuch; Eigentum; Zweck; Zweckbestimmung; Auslegung; Baupläne;

    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß der näheren Bezeichnung des Teileigentums in der Teilungserklärung, z. B. als "Laden", "Gaststätte", "Cafe" oder dergleichen, im allgemeinen eine entsprechende Zweckbestimmung (mit Vereinbarungscharakter im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG ) zu entnehmen ist (vergl. etwa KG ZMR 1986, 296 ; OLG Stuttgart NJW 1987, 385 ; OLG Zweibrücken ZMR 1987, 228 ; BayObLG vom 6.8.1987 BReg 2 Z 94/86).
  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    Auszulegen ist nach dem Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des im Grundbuch Eingetragenen oder dort in Bezug Genommenen ergibt (vergl. BGHZ 92, 18/21; BayObLGZ 1982, 69/73; KG OLGZ 1982, 131/134).
  • BayObLG, 06.08.1987 - BReg. 2 Z 94/86
    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß der näheren Bezeichnung des Teileigentums in der Teilungserklärung, z. B. als "Laden", "Gaststätte", "Cafe" oder dergleichen, im allgemeinen eine entsprechende Zweckbestimmung (mit Vereinbarungscharakter im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG ) zu entnehmen ist (vergl. etwa KG ZMR 1986, 296 ; OLG Stuttgart NJW 1987, 385 ; OLG Zweibrücken ZMR 1987, 228 ; BayObLG vom 6.8.1987 BReg 2 Z 94/86).
  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 2 Z 9/81

    Grundstück; Eigentum; Verkauf; Veräußerung; Entfernung; Beseitigung; Zaun; Baum;

    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    Auszulegen ist nach dem Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des im Grundbuch Eingetragenen oder dort in Bezug Genommenen ergibt (vergl. BGHZ 92, 18/21; BayObLGZ 1982, 69/73; KG OLGZ 1982, 131/134).
  • KG, 02.10.1981 - 1 W 4877/80
    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    Auszulegen ist nach dem Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des im Grundbuch Eingetragenen oder dort in Bezug Genommenen ergibt (vergl. BGHZ 92, 18/21; BayObLGZ 1982, 69/73; KG OLGZ 1982, 131/134).
  • BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86

    Anspruch auf Unterlassung einer Störung

    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    Das gilt zum einen, wenn der Wohnungseigentümer selbst die störende Nutzung betreibt, aber auch dann, wenn der Wohnungseigentümer die Ausübung der Nutzung einem Dritten, etwa einem Mieter oder Pächter, überlassen hat (vergl. BayObLG NJW-RR 1987, 463 ; NJW-RR 1991, 658 ).
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
    Sie verbietet zwar nicht jede abweichende Nutzung, wohl aber jedenfalls solche Nutzungen, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart (vergl. BayObLGZ 1982, 1/5 mit Nachweisen; 1983, 73/78; BayObLG ZMR 1985, 206/207).
  • BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Begründet wird diese Auffassung zumeist damit, dass eine solche Zweckbestimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG den Inhalt des Sondereigentums bestimme und daher auch gegenüber dem Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit wirke (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 1492, 1493 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 24, 25; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 981; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 59; KG, KGR Berlin 2005, 441, 442; OLG München, ZWE 2010, 36; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 13 Rn. 138 f.; § 15 Rn. 84; BeckOGK/Falkner, WEG [1.8.2019], § 13 Rn. 93; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 76; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 15 WEG Rn. 56; Kümmel/Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 34 f.; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 13 Rn. 33; § 15 Rn. 129; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 22; Staudinger/Kreuzer, BGB [2018], § 13 WEG Rn. 50; Nüßlein, Die Divergenzen zwischen Wohnungseigentums- und Mietrecht, 2006, S. 130 f.; Armbrüster/Müller, ZMR 2007, 321, 323 f.; Riecke, ZMR 2010, 154 f.; Horst, NZM 2012, 289, 293; Jacoby, ZWE 2012, 70, 73; Bonifacio, ZWE 2013, 196, 199; Dötsch, WuM 2017, 493, 496).
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen

    Zum Anderen sei eine störende Nutzung nicht vom Sondereigentum gedeckt und könne daher mit absoluter Wirkung gegenüber jedem geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/63 -, NJW-RR 1994, S. 146 ; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 -, NJW-RR 1992, S. 1492 ).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

    Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 NJW-RR 1995, 715; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

    Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

  • BGH, 18.01.1995 - XII ZR 30/93

    Rechtsmangel eines Mietvertrags bei Verweigerung der Genehmigung zum Betrieb

    Es liegt vielmehr ein Rechtsmangel im Sinne des § 541 BGB vor, weil die anderen Wohnungseigentümer nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern auch gegenüber seinen Mietern - den Klägern -wegen der von der Gaststätte ausgehenden Störung, die sie nach der Teilungserklärung nicht hinnehmen müssen, einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB haben (so zutreffend OLG München, NJW-RR 1992, 1492, 1493 [OLG München 25.02.1992 - 25 U 3550/91] und OLG-Rp München 1994, 38, 39; OLG Stuttgart OLGZ 1993, 65, 67; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 981, 982; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 146, 147 [OLG Karlsruhe 22.09.1993 - 6 U 49/93], jeweils m.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 13 S 138/17

    Sieht die Teilungserklärung eine Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden

    § 8. Rn. 33; OLG München, Urteil vom 25-02-1992 - 25 U 3550/91 = NJW-RR 1992, 1492; OLG Stuttgart, Beschluß vom 30-09-1992 - 8 W 256/92 = NJW-RR 1993, 24; KG, Beschluss vom 13.12.2004 - 24 W 298/03 = NJW-Spezial 2005, 146; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.1995 - XII ZR 90/93, NJW-RR 1995, 715) an.
  • OLG Zweibrücken, 03.06.1997 - 3 W 91/97

    Nutzung eines "Cafés" als Bistro mit Spielsalon

    Sie hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß eine vom Teilungsplan abweichende Nutzung unterbleibt (Vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1987, 463, 464; 1991, 658; OLG München NJW-RR 1992, 1492, 1493; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 14 Rdnr. 42, 49 ff und § 15 Rdnr. 30).

    Unter Cafe wird eine Gaststätte verstanden, in der in erster Linie Kaffee, Tee und Konditoreiwaren angeboten werden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 1983, S. 232; OLG Hamm DWE 1986, 90, 91; OLG München NJW-RR 1992, 1492, 1493).

    Mithin ist der Charakter des in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 1) geführten - mit Spielgeräten ausgestatteten - Bistros mit dem typischen Charakter eines Cafes nicht mehr vereinbar (ebenso OLG Hamm DWE 1986, 90, 91 für den Betrieb einer als "Cafe Nostalgie" bezeichneten Gaststätte bei Zweckbestimmung "Eiscafe"; OLG München NJW-RR 1992, 1492, 1493 bei Betrieb eines Pilslokals in mit "Eisdiele und Cafe" bezeichneten Räumlichkeiten).

    Denn von weiteren Ermittlungen zu dem erhöhten Ausmaß der Beeinträchtigung durch das Bistro mit Spielgeräten gegenüber einer Nutzung als Cafe durfte das Landgericht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung absehen (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78 und NJW-RR 1988, 140, 144; OLG München NJW-RR 1992, 1492, 1493).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03

    Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen

    aa) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht nur gegen den (Mit-)Eigentümer eines vermieteten Grundstücks richten kann, sondern dass auch dessen Mieter in Anspruch genommen werden kann (BGH vom 29.11.1995 = NJW 1996, 714/715; OLG München vom 25.2.1992 = NJW-RR 1992, 1492 ; OLG Frankfurt a. M. vom 18.3.1993 = NJW-RR 1993, 981; KG vom 10.2.1997 = NJW-RR 1997, 713 ).
  • KG, 10.02.1997 - 24 W 6582/96

    Beseitigungsanspruch bei Errichtung eines Sichtschutzzauns

    In der Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß die negatorischen Unterlassungs- und Störungsbeseitigungsansprüche nach §§ 862, 1004 BGB im Falle der Vermietung nicht nur gegen den vermietenden Miteigentümer, sondern auch gegen den unmittelbar störenden Mieter gerichtet werden können - freilich nicht im Verfahren nach §§ 43 ff. WEG, sondern im normalen Zivilprozeßweg (OLG München NJW-RR 1992, 1492 = ZMR 1992, 307; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 24; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146; vgl. auch BGH NJW 1996, 714 = ZMR 1996, 174).
  • OLG München, 10.02.2009 - 19 U 5448/08

    Gewerbeeinheit in einer Wohnungseigentumsanlage: Anspruch der Gemeinschaft gegen

    Obwohl die Teilungserklärung gem. § 10 I WEG an sich nur das "Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander" bestimmt und sie gem. § 10 II WEG allenfalls gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirkt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die anderen Wohnungseigentümer nicht nur gegenüber dem betreffenden Wohnungseigentümer, sondern z. B. auch gegenüber dessen Mietern wegen Störungen, die sie nach der Teilungserklärung nicht hinnehmen müssen, einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB haben (BGH NJW-RR 1995, 715 mit Hinweis u. a. auf OLG München, NJW-RR 1992, 1492 (1493) und OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 146 (147)).

    Die anderen Miteigentümer sind folglich in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben den dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden, da sie zur Duldung eines solchermaßen störenden Gebrauchs weder dem Eigentümer noch dem Nutzer gegenüber verpflichtet sind (OLG München, NJW-RR 1992, 1492 (1493), zustimmend zitiert in BGH NJW-RR 1995, 715).

  • LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08

    Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan

    Nach weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, WuM 2005, 71; OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f) ist darauf abzustellen, ob von der zu untersagenden Nutzung typischerweise größere Beeinträchtigungen ausgehen als von der durch die Zweckbestimmung vorgegebenen Nutzung.

    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da bei der Beurteilung, inwieweit im Falle von einer Zweckbestimmung abweichenden Nutzung größere Beeinträchtigungen zu erwarten sind als bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung, nach Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung in wesentlich weitergehendem Maße als von der Kammer angenommen vom konkreten Einzelfall zu abstrahieren und auf typische Verläufe abzustellen ist (vgl. z. B. OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 4.97

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung - Erteilung einer

  • LG Bochum, 16.07.2018 - 1 O 318/17

    Zweckwidrige Nutzung des Wohnungseigentums

  • OLG Zweibrücken, 17.09.2001 - 3 W 87/01

    Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung von Teileigentum; Verwirkung

  • BayObLG, 28.09.2000 - 2Z BR 55/00

    Zweckbestimmung eines Teileigentums

  • BayObLG, 22.09.2004 - 2Z BR 103/04

    Zweckwidrige Nutzung einer Konditorei als Spezialitätenrestaurant - Verwirkung

  • KG, 13.12.2004 - 24 W 298/03

    Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Unterlassungsklage der

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch

  • BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 10/95

    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Ordnungsmittels

  • OLG Karlsruhe, 08.09.1993 - 6 U 49/93

    Klage eines Wohnungseigentümers auf Unterlassen des Betreibens einer

  • OLG Frankfurt, 06.11.1997 - 3 U 47/96

    Nutzung von Räumlichkeiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gaststätte

  • LG Essen, 06.09.2011 - 15 S 90/11

    Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Mieter eines

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