Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1991 - VI ZR 226/90   

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1992, 283



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93  

    Produkthaftung: Eigentumsverletzung

    Unerheblich ist hierbei auch, daß die Eigentumsverletzung sich erst in der späteren Verpflichtung des Klägers gegenüber den Werkbestellern zur Behebung des Baumangels (§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB) konkretisiert hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90 - NJW-RR 1992, 283).

    Dabei spielt es, worauf das Berufungsgericht (BU 20) zu Recht hinweist, keine Rolle, daß der Passivschaden erst in einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Geschädigte sein Eigentum an den Wasserrohren infolge des Einbaus an die Bauherren verloren hatte (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 26. Februar 1991, aaO S. 283).

  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97  

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Dies hat der erkennende Senat u.a. bereits für das Auftragen fehlerhafter Lacke auf dadurch in ihrem Wert geschädigte Möbel ausgesprochen (NA-Beschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90 - zu OLG Düsseldorf, VersR 1992, 100; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; siehe auch Dunz, Anmerkung zu BGHZ 117, 183 in: JR 1992, 470, 471).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 202/95  

    Darlegungs- und Beweislast im Produkthaftpflichtprozeß

    Hiernach steht fest, daß die Beklagte Lacke hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, die Fehler aufgewiesen und die als Folgeschäden der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 117, 183, 189 - Kondensatoren, Senat, Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90, NJW-RR 1992, 283 - Möbellack; Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, VersR 1994, 319, 320 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93, VersR 1995, 348 f. - Gewindeschneidemittel) geltend gemachten Schäden verursacht haben.
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02  

    Baustoffe - Gewährleistungsübernahme und eigenständiges Garantieversprechen

    Dabei ist es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich, ob der Käufer aufgrund der von ihm vorgenommenen Herstellung eines Gesamtproduktes das Eigentum an den von ihm verarbeiteten Materialien verloren hat (§§ 946 ff. BGB) oder das Eigentum an dem Endprodukt zwischenzeitlich auf einen Dritten übergegangen ist (vgl. BGH, NJW 1998, 1943; NJW-RR 1992, 283).
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