Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1991 - V ZR 215/90   

Volltextveröffentlichungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Zugesicherte Mangelfreiheit und Mangelverschweigen bei Kellerfeuchtigkeit im verkauften Haus

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Feuchtigkeit im Keller: Schadensersatz ? (IBR 1992, 250)

  • arneburgmueller.de , S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 463, 476 BGB
    Feuchtigkeit im Keller: Schadensersatz?

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1992, 333
  • IBR 1992, 250



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 297/94  

    Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters einer GmbH & Co. KG

    a) Arglist setzt voraus, daß der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt, damit rechnet oder weiß, daß der Käufer diesen Mangel nicht kennt, und er die Vorstellung hat, der Käufer würde bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen (BGH, Urteil vom 22. November 1991 - V ZR 215/90 = NJW-RR 1992, 333 unter II 2).

    Hierbei steht dem Kläger zwar keine die Beweislast umkehrende Vermutung zur Seite, daß ein einmal vorhandenes tatsächliches Wissen bei dem Angestellten K. - etwa bis zum Ausfüllen der Vereinbarung - fortbestanden habe (BGH, Urteile vom 10. Juli 1987 - V ZR 152/86 = NJW-RR 1987, 1415 unter II 3 und vom 22. November 1991 - V ZR 215/90 = NJW-RR 1992, 333 unter II 2 a.E.).

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 7/04  

    Immobilien - Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäufers über Gebäudeschäden

    Allerdings folgt dies noch nicht aus § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, denn die im notariellen Vertrag enthaltene Erklärung des Beklagten, ihm seien versteckte Mängel nicht bekannt, stellt keine Vereinbarung der Beschaffenheit i.S. dieser Vorschrift dar (Palandt/Putzo, BGB, § 434 RN. 68; BGH, NJW-RR 1992, 333).

    Die unzureichende Isolierung der Wände des Kellergeschosses gegen Feuchtigkeit und der darauf beruhende Eintritt von Feuchtigkeit stellt regelmäßig - wie auch hier - einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar und begründet einen Fehler des Gebäudes (BGH, NJW-RR 1992, 333; OLG Hamm, OLGR Hamm 2001, 360, 362).

    Hier kommt hinzu, dass dem Beklagten die ausdrückliche Erklärung abverlangt worden war, verdeckte Mängel seien ihm nicht bekannt (BGH, NJW-RR 1992, 333, 334 m. w. N.; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 39, 40).

    Allerdings handelt bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels grundsätzlich nur derjenige arglistig, der einen Fehler zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, NJW-RR 1992, 333, 334; NJW-RR 2003, 989, 990; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 39, 40).

  • BGH, 05.10.2001 - V ZR 275/00  

    Bei Hausversteigerung müssen Angaben über Mieteinnahmen stimmen

    Die Beklagte zu 1 versichert dort lediglich die Richtigkeit von Erklärungen zu ihrem Kenntnisstand, mit denen aber auch hinsichtlich versteckter Mängel nicht die Zusicherung einer Eigenschaft verbunden ist (vgl. Senat, Urt. v. 9. November 1990, V ZR 194/89 NJW 1991, 1181, 1182; Urt. v. 22. November 1991, V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333).
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