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   BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90   

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https://dejure.org/1991,1366
BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90 (https://dejure.org/1991,1366)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1991 - I ZR 51/90 (https://dejure.org/1991,1366)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1991 - I ZR 51/90 (https://dejure.org/1991,1366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigenhändler - Ausgleichsanspruch - Handelsvertreter - Anspruch auf Ausgleich - Vertragshändler - Vertragshändlervertrag - Vertragskündigung - Fortsetzung des Vertragsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89 b
    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers aufgrund Zusatzabrede nach Vertragskündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Parfümerie-Produkte -, AA des VH, analoge Anwendung des § 89 b HGB bei Fortsetzung des VHV nach dessen Kündigung, Analogievoraussetzung 1, Eingliederung des VH in die Absatzorganisation, AA bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung, Absatzrisiko, Höchstbetrag

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 421
  • MDR 1992, 951
  • WM 1992, 825
  • BB 1992, 596
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der dem Vertragshändler (Eigenhändler) ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr.; BGHZ 29, 83; BGH, Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383, 1386).

    Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den Ausgleichsanspruch nicht daran scheitern lassen, daß die Parteien den Vertrag einverständlich beendet haben (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383, 1385).

    Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß bei der Ermittlung der Verluste eines Vertragshändlers nur von dem Teil des Händlerrabatts ausgegangen werden kann, der für Leistungen gewährt wird, wie sie von Handelsvertretern üblicherweise erbracht werden (BGH aaO. ZIP 1987, 1383, 1387).

  • BGH, 16.01.1986 - I ZR 223/83

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers; Berücksichtigung von Direktgeschäften

    Auszug aus BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates kommt es für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers allein darauf an, daß die genannte Verpflichtung besteht und dem Hersteller die Möglichkeit verschafft, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertrages sofort und ohne weiteres zu nutzen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1986 - I ZR 223/83, WM 1986, 530, 531).
  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 269/88

    Abzinsung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90
    Ob die Ausführungen, mit denen die Revision diese Rüge gerechtfertigt hat, zutreffen, konnte in der Revisionsinstanz offenbleiben (zur Abzinsung vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 269/88, BB 1991, 368, 369; EWiR, § 89 b HGB 2/91, 591 - Schwerdtner).
  • BGH, 20.03.1974 - VIII ZR 31/73

    Erneute Genehmigung einer Wertsicherungsklausel

    Auszug aus BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90
    Entgegen der Auffassung der Revision waren die Parteien nicht gehindert, die Wirkungen der Kündigungen durch einen hierauf gerichteten Vertrag zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1974 - VIII ZR 31/73, NJW 1974, 1081).
  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90
    Auch die Frage der Schutzbedürftigkeit des Vertragshändlers, auf die die Revision des weiteren noch abhebt, spielt für die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf Vertragshändler keine entscheidende Rolle (vgl. BGHZ 68, 340, 343).
  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der dem Vertragshändler (Eigenhändler) ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr.; BGHZ 29, 83; BGH, Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383, 1386).
  • BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Auszug aus BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90
    Der Senat ist in der von der Revision herangezogenen Entscheidung vom 8. Juni 1988 (I ZR 244/86, ZIP 1988, 1177) nicht davon ausgegangen, daß das Vorhandensein von Kontroll- und Überwachungsbefugnissen allein über die Einbindung in die Absatzorganisation entscheide.
  • BGH, 05.02.2015 - VII ZR 315/13

    Beendigung eines Vertragshändlervertrages: Voraussetzungen einer analogen

    bb) Eine analoge Anwendung des § 89b HGB scheidet im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen aus, weil die Beklagte nach der KBP-Vereinbarung bei Beendigung des Vertragshändlervertrags die ihr von der Schuldnerin überlassenen Kundendaten nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390, 391; Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160; Urteil vom 7. November 1991 - I ZR 51/90, NJW-RR 1992, 421, 423; Urteil vom 11. Februar 1977 - I ZR 185/75, BGHZ 68, 340, 343; Urteil vom 16. Februar 1961 - VII ZR 239/59, BGHZ 34, 282, 286; Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 73/57, BGHZ 29, 83, 89 f.).

    Damit ist auch nach Beendigung des Vertragshändlervertrags keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Überlassung von Kundendaten an die Beklagte begründet worden, die eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - I ZR 51/90, NJW-RR 1992, 421, 423).

  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Entscheidend ist allein, ob dieser sich bei Vertragsbeendigung die Vorteile des Kundenstamms sofort ohne weiteres nutzbar machen kann (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW-RR 1992, 421 = WM 1992, 825).

    Rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß einem Vertragshändler in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr., zuletzt Urteil vom 7. November 1991 - I ZR 51/90 = WM 1992, 825 unter II 1).

    Ein entscheidendes Kriterium für die einem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Januar 1987 - VIII ZR 169/86 = WM 1987, 542 unter II 2 b; Urteil vom 7. November 1991 - I ZR 51/90 = WM 1992, 825 unter II 2) darin gesehen, daß die Klägerin unter Nr. 11 der Liefervereinbarung für Haupthändler vom 19. Juli 1984 eine ins einzelne gehende Berichtspflicht übernommen hat.

  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 13/05

    Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems

    Da die letztgenannte Annahme von Rechtsfehlern beeinflusst ist, ist offen, ob das von der Beklagten in den letzten fünf Jahren durchschnittliche erzielte Entgelt, soweit es der Provision eines Handelsvertreters entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - I ZR 51/90, WM 1992, 825, unter III 2 c), höher oder geringer ist als der sich aus § 89b Abs. 1 HGB ergebende Ausgleichsanspruch.
  • OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11

    Anspruch auf Zahlung von entgangenem Gewinn

    Dies ist etwa der Fall, wenn dem Vertragshändler aufgegeben ist, nur Produkte des Unternehmers zu beziehen, und er mit dem Verkauf dieser Produkte daher seinen wesentlichen Umsatz erzielt (vgl. BGH vom 07.11.1991 - I ZR 51/90 - Rn. 16, zitiert nach juris; OLG Köln vom 20.05.1994 a.a.O.).

    Letzteres ist der Fall, wenn dem Vertragshändler die Höhe der für die Werbung aufzuwendenden Kosten sowie die Art und der Umfang der mit diesen Kosten vorzunehmenden Werbung vorgeschrieben ist (vgl. BGH vom 07.11.1991 a.a.O. Rn. 17).

    Auch oblagen der Klägerin keine detaillierte Informations- und Berichtspflichten hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit auf dem Markt und des mit den Produkten der Beklagten erzielten Umsatzes, wie dies ein maßgebliches Kriterium für die einem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des - damit zur Kontrolle der Absatzförderungsbemühungen des Vertragshändlers fähigen - Unternehmers ist (vgl. BGH vom 10.02.1993 a.a.O. Rn. 49; vom 07.11.1991 a.a.O. Rn. 17; Wauschkuhn in: Stumpf/Jaletzke/Schultze a.a.O. Rn. 48).

  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14

    1. Im Rahmen eines Vertragshändlervertrages bestehen gegenseitige

    Aus der Gesamtschau all dieser Verpflichtungen ergibt sich, dass der Beklagte zu 2) nicht als selbständiger Unternehmer tätig werden konnte, der sich lediglich als Gegenleistung für das gewährte Alleinvertriebsrecht bestimmten Beschränkungen, wie etwa einer ausschließliche Bezugsverpflichtung und einer Absatzförderungspflicht, zu unterwerfen hatte (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1327 [BGH 13.06.2007 - VIII ZR 352/04] ), sondern dass er im Rahmen der Absatzorganisation der Klägerin einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. BGH aaO; BGH NJW-RR 1992, 421 [BGH 07.11.1991 - I ZR 51/90] ; Wauschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 89b HGB Rdnr. 359).
  • BGH, 06.10.1993 - VIII ZR 172/92

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Überlassung des Kundenstamms

    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts findet die Verpflichtung des Klägers zur Übermittlung der Kundendaten an die Beklagte ihre Grundlage in den Vertragsbestimmungen Nr. 7.8 Abs. 2 - Verpflichtung des Haupthändlers zu Berichten über die Verkaufssituation sowie seine Verkaufs- und Zulassungsergebnisse nach näherer Bestimmung durch die Beklagte -, 7.14 - Verpflichtung des Haupthändlers zur Einführung der notwendigen Karteien und Aufzeichnungen nach Weisung der Beklagten - sowie 10.1 - Verpflichtung des Haupthändlers, die von der Beklagten inhaltlich festgelegten Garantiebestimmungen zum Inhalt der Kaufverträge mit seinen Kunden zu machen - (vgl. zu ähnlich allgemein gehaltenen Vertragsbestimmungen die BGH-Urteile vom 3. März 1983 - I ZR 34/81 = WM 1983, 596, 598 = NJW 1983, 1789, 1790 [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81] , 16. Januar 1986 - I ZR 223/83 = WM 1986, 530, 531 und vom 7. November 1991 - I ZR 51/90 = WM 1992, 825, 828 unter II).
  • OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Die Klägerin trafen keine detaillierten Informations- und Berichtspflichten hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit auf dem Markt und des mit den Produkten der Beklagten erzielten Umsatzes, was ein maßgebliches Kriterium für eine einem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des - damit zur Kontrolle der Absatzförderungsbemühungen des Vertragshändlers fähigen - Unternehmers ist (BGH, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O. bei juris Rn. 49, Urteil vom 07.11.1991 - I ZR 51/90 (Düsseldorf), NJW-RR 1992, 421, bei juris Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 77/05

    Rechtliche Ausgestaltung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB;

    Richtig ist, dass bei der Ermittlung der Ausgleichshöchstgrenze eines Vertragshändlers so genannte händler spezifische Vergütungsbestandteile, die zwar für Händler typisch sind, aber nicht für Handelsvertreter, außer Betracht bleiben müssen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 421; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 89 b Rdnr. 134; Waschkuhn in: Stumpf/Jaletzke/Schultze, Vertragshändlervertrag, 3. Aufl., Rdnr. 814; Kümmel, BB 1998, 2407, 2409; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 7. Aufl., Rdnr. 1014 ff.).
  • OLG Köln, 25.04.1997 - 19 U 159/96

    Ausgleichsanspruch des KFZ-Eigenhändlers

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; solche handelsvertretertypischen vertraglichen Bindungen sind regelmäßig die Interessenwahrnehmungspflicht, ein Konkurrenzverbot, die Pflicht zur Kundenbetreuung sowie die Richtlinienkompetenz des Herstellers (ähnlich: OLG München BB 1997, 595 f.); ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 27.09.2001 - 19 U 881/01

    § 89b HGB als Spezialnorm nur eingeschränkt analogiefähig

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB dem Vertragshändler - und nicht weniger wäre vorliegend für die Klägerin zu verlangen - zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat (BGHZ 29, 83; BGH, WM 1992, 825, 827).
  • OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

  • OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers

  • OLG Köln, 11.09.2009 - 19 Sch 10/09

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Örtliche Zuständigkeit des

  • OLG Stuttgart, 15.02.2000 - 10 U 183/99

    AA des VH, Eingliederung in die Absatzorganisation, nachvertragliche

  • OLG Köln, 30.06.1992 - 24 U 248/91
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