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   BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91   

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https://dejure.org/1992,638
BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91 (https://dejure.org/1992,638)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1992 - IV ZR 13/91 (https://dejure.org/1992,638)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 (https://dejure.org/1992,638)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Deckungspflicht des Versicherers - Untätigkeit des Prozeßbevollmächtigten - Fristablauf - Zum Begriff "demnächst" gemäß § 270 Abs. 3 ZPO

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 270 Abs. 3
    Zur Einhaltung der Klagefrist bei "demnächst" erfolgter Zustellung der Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 270 Abs. 3
    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 470
  • MDR 1992, 900
  • VersR 1992, 433
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
    Wenn eine Klage (hier: auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers) ohne ausdrückliche Angabe des Streitwerts drei Wochen vor Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG eingereicht wird und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers untätig bleibt, bis ihm das Gericht drei Wochen nach Fristablauf die Beantwortung von Fragen zur Festsetzung des Streitwerts aufgibt, ist die Zustellung nach weiteren drei Wochen noch "demnächst" geschehen (Ergänzung zu BGHZ 69, 361 = VersR 77, 1153).

    Deshalb kommt es nicht darauf an, daß der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet war, den Streitwert in der Klageschrift anzugeben (BGHZ 69, 361, 363ff.).

    In der Entscheidung BGHZ 69, 361, 364, ist die Frage, wie lange der gerichtlichen Zahlungsaufforderung auch nach Ablauf der Frist noch untätig entgegengesehen werden kann und ob dabei ein Zeitraum von drei Wochen etwa keinesfalls überschritten werden darf, nicht abschließend entschieden.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch nicht deshalb zu einer früheren Nachfrage verpflichtet, weil er die Klage bereits am 30. September 1988 eingereicht hatte (vgl. oben I. 1. und die Fallgestaltung in BGHZ 69, 361ff.).

    In dem Urteil BGHZ 69, 361, 364f. wird, wie gerade das wörtliche Zitat des Berufungsgerichts zeigt, nicht verlangt, daß die klagende Partei nach Ablauf der ihr zuzubilligenden Wartefrist den Vorschuß von sich aus berechnen und einzahlen müsse; vielmehr hat der Senat alternativ genügen lassen, daß die gerichtliche Berechnung und Anforderung des Vorschusses lediglich in Erinnerung gebracht wird.

  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 182/77

    Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit eines Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
    Greift § 4 Abs. 1 Nr. 6b AHB nicht ein, wird zu prüfen sein, ob der Versicherungsschutz entfallen ist, weil der Kläger durch vorschriftswidrigen Umgang mit explosiven Stoffen einer (verhüllten) Obliegenheit zuwidergehandelt (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 182/77 - VersR 1980, 153f.) oder den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat (§ 61 VVG).
  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
    Derjenige Zeitraum, dessen ungenutztes Verstreichen ihm nicht angelastet werden kann, hat deshalb außer Betracht zu bleiben bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist (BGHZ 103, 20, 28).
  • BGH, 23.01.1967 - III ZR 3/66

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung wegen Versagung einer Teilungsgenehmigung -

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
    In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1967 - III ZR 3/66 - VersR 1967, 400, 401 wird nicht gesagt, es sei nicht zuviel verlangt, wenn der klagenden Partei angesonnen werde, die Prozeßgebühr zu zahlen oder den bezeichneten Antrag nach dem Gerichtskostengesetz zu stellen; das Urteil spricht vielmehr an dieser Stelle ausdrücklich von der Zahlung der von der klagenden Partei "erforderten" Prozeßgebühr.
  • BGH, 06.04.1972 - III ZR 210/69

    Begriff der Zustellung demnächst

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht sich ein Anwalt in einer derartigen Lage nicht des Telefons zu bedienen, sondern kann solche Anfragen im normalen Ablauf des Büroverkehrs auf dem üblichen postalischen Weg erledigen; er setzt sich dem Vorwurf der Nachlässigkeit nur aus, wenn er die Beantwortung der Anfrage des Gerichts längere Zeit aufschiebt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - VIII ZR 76/62 - VersR 1964, 75f.; BGH, Urteil vom 6. April 1972 - III ZR 210/69 - NJW 1972, 1948, 1949f.) [BGH 06.04.1972 - III ZR 210/69].
  • BGH, 29.09.1983 - VII ZR 31/83

    Irrtümliche Falschbezeichnung des sachlich zuständigen Gerichts in einem

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
    Eine Verzögerung der Zustellung, die dadurch eintritt, daß von seiten des Gerichts eine nicht gebotene Rückfrage erfolgt, kann dem Kläger nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 29. September 1983 - VII ZR 31/83 -, NJW 1984, 242 [BGH 29.09.1983 - VII ZR 31/83]).
  • BGH, 11.10.1984 - VII ZR 355/83

    Geringfügigkeit einer Verzögerung der Zustellung

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Frist zwischen dem Zugang der gerichtlichen Anforderung und deren Erledigung von bis zu 14 Tagen noch als geringfügig gewertet worden mit der Folge, daß insoweit noch kein Verschulden des Klägers anzunehmen war (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 355/83 - WM 1985, 36, 37).
  • BGH, 23.10.1963 - VIII ZR 76/62
    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht sich ein Anwalt in einer derartigen Lage nicht des Telefons zu bedienen, sondern kann solche Anfragen im normalen Ablauf des Büroverkehrs auf dem üblichen postalischen Weg erledigen; er setzt sich dem Vorwurf der Nachlässigkeit nur aus, wenn er die Beantwortung der Anfrage des Gerichts längere Zeit aufschiebt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - VIII ZR 76/62 - VersR 1964, 75f.; BGH, Urteil vom 6. April 1972 - III ZR 210/69 - NJW 1972, 1948, 1949f.) [BGH 06.04.1972 - III ZR 210/69].
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3).
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 203/14

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der

    Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).

    Die gegenteilige Auffassung der Revision, die generell auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage abstellen möchte, lässt unberücksichtigt, dass eine Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausnutzen darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).

    Anerkannt ist jedoch - hiervon geht auch das Berufungsgericht aus - dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen miteinzurechnen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).
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