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   BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91   

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BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91 (https://dejure.org/1991,2701)
BayObLG, Entscheidung vom 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91 (https://dejure.org/1991,2701)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Oktober 1991 - BReg. 3 Z 125/91 (https://dejure.org/1991,2701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 736
  • DNotZ 1992, 182
  • BB 1991, 2464
  • DB 1991, 2537
  • Rpfleger 1992, 11
  • Rpfleger 1992, 163
  • BayObLGZ 1991 Nr. 68
  • BayObLGZ 1991, 365
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 17.09.1981 - BReg. 1 Z 69/81

    Zur Anmeldung und Satzungsänderung bei Kapitalerhöhung einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91
    Die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im Gründungsvertrag erforderlichen Angaben über die Stammeinlagen und ihre Übernehmer können in späteren Fassungen der Satzung, ohne daß diese geändert wird, entfallen, weil es sich nur formell um Satzungsbestandteile, materiell aber um Übernahmeerklärungen handelt (vgl. BayObLGZ 1981, 312/317 m. w. N. [= DNotZ 1982, 177 = MittBayNot 1981, 257]; Baumbach/Hueck Rdnr.20, Lutter/Hommelhoff GmbHG 13. Aufl. Rdnr. 12, Rowedder/Rittner Rdnr. 22, Scholz/Emmerich Rdnr.32, je zu § 3 m. w. N.).
  • BGH, 06.06.1988 - II ZR 318/87

    Befugnis des Alleingesellschafters einer GmbH zur Veräußerung von Teilen seines

    Auszug aus BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof - ohne diese Frage abschließend zu beantworten - die Auffassung vertreten, es spreche viel dafür, daß ein solcher Aufstockungsbeschluß keine beurkundungspflichtige Satzungsänderung sei (BGH NJW 1989, 168/169 [= MittBayNot 1988, 240 = DNotZ 1989, 26 ]).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91
    Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Eintragung einer Sonderrechtsnachfolge bei der Kommanditgesellschaft, eines stellvertretenden Geschäftsführers und eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister kann nicht begründet werden, daß ein nicht in der Form einer Satzungsänderung gefaßter Aufstockungsbeschluß eintragungsfähig wäre; denn anders als beim Aufstockungsbeschluß ist bei den oben aufgeführten Fällen die Eintragungsfähigkeit gegeben (vgl. für die Sonderrechtsnachfolge bei der Kommanditgesellschaft: Heymann/Horn HGB § 161 Rdnr. 110 und § 162 Rdnrn. 11 und 13; für die Eintragung eines stellvertretenden Geschäftsführers: HRV 43 Nr. 4 - die Handelsregisterverfügung enthält als Rechtsverordnung allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften - Drischler Handelsregisterverfügung 5. Aufl. S. 3; wegen der MittBayNot 1992 Heft 1 Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages siehe BGHZ 105, 324 /325 [= DNotZ 1989, 102 = MittBayNot 1989, 33 ]).
  • BGH, 28.02.1983 - II ZB 8/82

    Gestattung des Selbstkontrahierens

    Auszug aus BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91
    Dabei kann sich die Eintragungsfähigkeit im Einzelfall durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder als Folge richterlicher Rechtsfortbildung ergeben; dies wird in erster Linie dann in Betracht kommen, wenn es der Eintragung zum Schutz des Rechtsverkehrs bedarf (vgl. BGHZ 87, 59 /62).
  • OLG Bremen, 26.03.1990 - 1 W 17/90

    Gebühr für Vertretungsbescheinigung

    Auszug aus BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91
    Das Registergericht beim Amtsgericht Fürth hat mit Beschluß vom 16.11.1990 ( MittBayNot 1991, 30 ) diesen Antrag auf Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister zurückgewiesen... Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der von der Firma X hierzu bevollmächtigten Firma Y-AG vom 4.1.1990.
  • BayObLG, 06.07.1978 - BReg. 1 Z 74/78
    Auszug aus BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91
    Sinn und Zweck des Handelsregisters ist es, die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Unternehmer des Handelsstandes zu offenbaren und damit der Sicherheit des Rechtsverkehrs zu dienen (vgl. BayObLGZ 1978, 182 /186 m. w. N. [= DNotZ 1978, 692 = MittBayNot 1978, 162 ]).
  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 322/13

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Nichtigkeit eines Beschlusses der

    Danach wurde das Auseinanderfallen der Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile und des Stammkapitals nach einer Einziehung überwiegend als bloßer "Schönheitsfehler" angesehen, der keine rechtlichen Konsequenzen hatte (BayObLG, NJW-RR 1992, 736, 737; Niemeier, Rechtstatsachen und Rechtsfragen der Einziehung von GmbH-Anteilen, 1982, S. 360 ff.; Scholz/ Westermann, GmbHG, 10. Aufl., 2006, § 34 Rn. 62, 66; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 35 III 2 b; K. Müller, DB 1999, 2045, 2046; Wolff, GmbHR 1999, 958, 959 f.; Tschernig, GmbHR 1999, 691, 695; Bacher/von Blumenthal, NZG 2008, 406, 408).
  • OLG München, 06.07.2010 - 31 Wx 112/10

    Unternehmergesellschaft: Handelsregistereintragung einer Änderung der Satzung

    Dieser kann sich auf die Angabe der Höhe des neuen Stammkapitals beschränken; die Angaben zu den ursprünglichen Stammeinlagen und ihren Übernehmern, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im Gründungsvertrag erforderlich sind, können in späteren Fassungen der Satzung entfallen (BayObLG DB 1997, 33/34; BayObLGZ 1991, 365/367; 1971, 242/246; 1970, 285/289; Lutter/Hommelhoff/Bayer GmbHG 17. Aufl. § 3 Rn. 30f., § 53 Rn. 36; Baumbach/ Hueck/Fastrich § 3 Rn. 18; Scholz/Priester/Veil § 53 Rn. 23; Krafka/Willer/Kühn Rn. 1041).
  • BFH, 17.11.2021 - II R 21/20

    Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen

    Hieran ändert auch ein mit Rücksicht auf § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nachfolgender Aufstockungsbeschluss (vgl. dazu etwa Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.10.1991 - BReg 3 Z 125/91, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1992, 736; BGH-Urteil vom 02.12.2014 - II ZR 322/13, BGHZ 203, 303, Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1385, Rz 23) nichts.
  • OLG Rostock, 08.02.2011 - 1 W 81/10

    Anforderungen an die Darstellungen der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile

    Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile können in späteren Fassungen der Satzung entfallen, weil es sich nur formell um Satzungsbestandteile, materiell aber um Übernahmeerklärungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1988, aaO.; BayObLG, Beschluss v. 25.10.1991, aaO.; Baumbach/Hueck, aaO.).
  • LG Düsseldorf, 10.01.2001 - 4a O 241/00

    Kokille zum Stranggießen

    Von Anfang an ungerechtfertigt ist die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, wenn sie bei richtiger Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht hätte erlassen werden dürfen, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass, also Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, im Zeitpunkt der Anordnung objektiv nicht vorlagen (vgl. BGH, NJW 1988, 3268, 3269; NJW-RR 1992, 736; Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 945 Rdnr. 2).
  • KG, 11.06.1991 - 1 W 1581/91

    Zur Auslegung einer Handlungsvollmacht im Grundbucheintragungsverfahren

    6. Gesellschaftsrecht/GmbH - "Aufstockungsbeschluß" nach Einziehung von GmbH-Anteilen keine Satzungsänderung (BayObLG, Beschluß vom 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) GmbHG §§ 34; 53; 54 Eine Übertragung organschaftlicher Befugnisse liegt nicht darin, daß der Kaufmann K. berechtigt ist, die Gesellschaft "in allen Angelegenheiten gegenüber Gerichten, Behörden und Privaten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten".
  • KG, 13.03.2008 - 23 U 106/07

    Zur Abweisung einer Klage wegen nicht Belegbarkeit des Anspruchs mit den im

    Durch die ausdrückliche Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung in TOP 1, dass für dessen Wirksamkeit positive Beschlüsse zu TOP 2 erforderlich sind, wurde hinreichend deutlich gemacht, dass die Schaffung dieses neuen Geschäftsanteils ohne Stammkapitalerhöhung (sog. Revalorisierung nach Einziehung des alten Geschäftsanteils, vgl. dazu BayObLG DB 1991, 2537) mit der Kapitalerhöhung in Zusammenhang stehen sollte.
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