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   OLG Hamm, 10.12.1992 - 17 U 185/91   

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https://dejure.org/1992,4579
OLG Hamm, 10.12.1992 - 17 U 185/91 (https://dejure.org/1992,4579)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.1992 - 17 U 185/91 (https://dejure.org/1992,4579)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 1992 - 17 U 185/91 (https://dejure.org/1992,4579)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI
    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei Beweissicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatz; Ausmaß

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hat Statiker Recht auf Nachbesserung seiner Statik? (IBR 1993, 471)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1044
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 28.10.1971 - 5 W 55/71
    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.1992 - 17 U 185/91
    Es kommt nicht darauf an, ob das Sicherungsergebnis im nachfolgenden Rechtsstreit verwertet wird (OLG Hamburg, JurBüro 1981, 1396; OLG Nürnberg, NJW 1972, 771; KG, JurBüro 1970, 266).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15

    Anforderungen an die Ermöglichung der Untersuchung einer als mangelhaft gerügten

    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

  • OLG Stuttgart, 03.08.2010 - 10 U 26/10

    Gewährleistung beim Werkvertrag: Anspruch des Zweiterwerbers einer

    Vor diesem Hintergrund wird teilweise ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch abgelehnt (OLG Düsseldorf BauR 2007, 2097, juris RN 64; so wohl auch OLG Hamm NJW-RR 1993, 1044).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.1999 - 14 U 160/98

    Kosten des Beweisverfahrens)

    Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn dessen Einleitung zweckmäßig war (vgl. OLG Köln VersR 1978, 91 f; OLG Hamm v. 10.12.1992 - 17 U 185/91, OLGR Hamm 1993, 50 = NJW-RR 1993, 1044 ff, 1045; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb. 1998, § 251 Rz. 124; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, § 249 Rz. 22; Grunsky in MünchKomm/BGB, 3. Aufl. 1994, § 249 Rz. 67).
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