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   OLG Hamm, 03.12.1991 - 7 U 145/91   

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https://dejure.org/1991,7215
OLG Hamm, 03.12.1991 - 7 U 145/91 (https://dejure.org/1991,7215)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.1991 - 7 U 145/91 (https://dejure.org/1991,7215)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 1991 - 7 U 145/91 (https://dejure.org/1991,7215)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1163
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 10.12.2002 - 17 U 97/02

    Gewerberaummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher

    Zwar kann eine fortdauernde unpünktliche Zahlung des Mietzinses den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB a. F. berechtigen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 203 f. BGH, NJW-RR 1988, 77 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 583 ff.; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - verspätete Zahlungen vom bisherigen Vermieter in der Vergangenheit nicht beanstandet wurden (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163; aA OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 79) und sich der Mieter zudem darauf einstellen durfte, dass die Klägerin entsprechend der im Mietvertrag getroffenen Regelung eine Abmahnung vornimmt.

  • OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94

    Änderungen am Verwendungszweck der Mietsache - außerordentliche Kündigung durch

    Eine frühere unwirksame Kündigung kann einer Abmahnung gleichstehen (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163).
  • LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94
    Da diese Auffassung insbesondere bereits obergerichtlich bestätigt ist (BGH, NJW-RR 1988, 77, 78; OLG Düsseldorf, ZMR 1992, 192 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163 f.), kommt eine Vorlage an das Kammergericht insoweit nur als Divergenzvorlage in Betracht, für die vorliegend aber gerade kein Bedürfnis besteht, da die Kammer sich dieser obergerichtlichen Auffassung angeschlossen hat.
  • LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/84
    Da diese Auffassung insbesondere bereits obergerichtlich bestätigt ist (BGH, NJW-RR 1988, 77, 78; OLG Düsseldorf, ZMR 1992, 192 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163 f.), kommt eine Vorlage an das Kammergericht insoweit nur als Divergenzvorlage in Betracht, für die vorliegend aber gerade kein Bedürfnis besteht, da die Kammer sich dieser obergerichtlichen Auffassung angeschlossen hat.
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