Rechtsprechung
OLG München, 28.01.1993 - 1 U 1722/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entschädigung wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen; Entschädigungsanspruch für erlittenen Verdienstausfall bei Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 04.12.1991 - 9 O 9701/91
- OLG München, 28.01.1993 - 1 U 1722/92
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 1179
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 13.01.2017 - 26 U 6/16
Höhe des Verdienstausfallschadens bei Anstellung des Geschädigten im Betrieb der …
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auf eine Entscheidung des OLG München abgestellt (Urt. v. 28.01.1993 - 1 U 1722/92, NJW-RR 1993, 1179).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 30.11.1992 - 8 U 85/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vorsicht bei fachfremder Beratung durch Fachverband (IBR 1993, 155)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 1179
- NZV 1994, 72
- VersR 1993, 363
Wird zitiert von ...
- BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer …
Das Berufungsgericht verneint unter Hinweis auf frühere eigene Rechtsprechung (…OLG Köln, Urt. v. 08.11.1991 - 19 U 50/91, VersR 1992, 66; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1992 - 8 U 85/92, VersR 1993, 363 m. Anm. Jaeger) einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, weil Arbeiten von Angestellten während der ohnehin bezahlten Arbeitszeit beim Vergleich der durch das haftungsbegründende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, kein ersatzfähiger Aufwand seien; denn es sei nicht dargelegt, daß die Angestellten Überstunden gemacht hätten, daß zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt worden seien oder daß die Klägerin mit Hilfe der Arbeitskraft ihrer Angestellten während der Arbeitszeit anderweitigen Gewinn hätte machen können.