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   LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 2-24 S 394/92   

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LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 2-24 S 394/92 (https://dejure.org/1993,13726)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.08.1993 - 2-24 S 394/92 (https://dejure.org/1993,13726)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. August 1993 - 2-24 S 394/92 (https://dejure.org/1993,13726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Ansprüche des Reisenden bei Erkrankung wegen mangelhafter Verpflegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1330
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88

    Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Nachdem die Kammer im Grundsatzurteil vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, Seite 1451) in der nach § 651f Abs. 11 BGB zuzubilligenden Entschädigung einen Ausgleich für eine immaterielle Beeinträchtigung der Reise sieht, ist Rechtsgrundlage für die Reisepreiserstattung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit § 651f Abs. 1 BGB (Kammer NJW-RR 1989, Seite 1213).

    Entsprechend dem Grundsatzurteil der Kammer vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, Seite 1451) bemisst sich die Höhe dieses Anspruchs ausgehend von einem Regelbetrag von 100,- DM pro Tag nach dem Umfang der erlittenen Beeinträchtigung, wie sie sich in der Höhe der ermittelten Minderung bzw. der nach § 651f Abs. 1 BGB festgesetzten Beträge der nutzlosen Reisepreisaufwendung manifestiert.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn man die Bemessung der Entschädigung an den Umfang der Beeinträchtigung der einzelnen Urlaubstage koppelt (Kammer NJW-RR 1988, Seite 1451).

  • LG Frankfurt/Main, 14.08.1989 - 24 S 302/88
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Auch der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, der Kläger könne nach § 651f Abs. 1 BGB (ganz oder teilweise) Rückzahlung des Reisepreises verlangen, weil dieser nutzlos aufgewendet worden ist, entspricht der grundsätzlichen Rechtsposition der Kammer (NJW 1983, Seite 2264 NJW-RR 1989, Seite 1213 = VUR 1990, Seite 26 mit kritischer Anmerkung Tonner).

    Nachdem die Kammer im Grundsatzurteil vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, Seite 1451) in der nach § 651f Abs. 11 BGB zuzubilligenden Entschädigung einen Ausgleich für eine immaterielle Beeinträchtigung der Reise sieht, ist Rechtsgrundlage für die Reisepreiserstattung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit § 651f Abs. 1 BGB (Kammer NJW-RR 1989, Seite 1213).

  • LG Frankfurt/Main, 06.06.1983 - 24 S 360/82
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Auch der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, der Kläger könne nach § 651f Abs. 1 BGB (ganz oder teilweise) Rückzahlung des Reisepreises verlangen, weil dieser nutzlos aufgewendet worden ist, entspricht der grundsätzlichen Rechtsposition der Kammer (NJW 1983, Seite 2264 NJW-RR 1989, Seite 1213 = VUR 1990, Seite 26 mit kritischer Anmerkung Tonner).

    Stellt man bei der Frage des Reisemangels auf die von dem Reiseveranstalter zu erbringenden einzelnen Reiseleistungen ab (Kammer, NJW 1983, Seite 2264), dann folgt hieraus, dass die Vergütung für die mangelfreien Tage nicht gemindert werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 08.02.1990 - 18 U 166/89
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Der Kläger kann neben der auf § 651f Abs. 1 BGB gestützten Rückerstattung des Reisepreises zusätzlich eine Entschädigung nach § 651f Abs. 11 BGB für entgangene Urlaubsfreude verlangen (Kammer NJW-RR 1992, Seite 823, a. A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 55).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.1992 - 24 S 425/91
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Der Kläger kann neben der auf § 651f Abs. 1 BGB gestützten Rückerstattung des Reisepreises zusätzlich eine Entschädigung nach § 651f Abs. 11 BGB für entgangene Urlaubsfreude verlangen (Kammer NJW-RR 1992, Seite 823, a. A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 55).
  • LG Frankfurt/Main, 28.11.1988 - 24 S 475/87
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Zu berücksichtigen ist auch, dass im Einzelfall ein zusätzlicher Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigung über ein Schmerzensgeld erfolgen kann (hierzu Kammer, NJW-RR 1989, Seite 310), soweit die Voraussetzung einer unerlaubten Handlung gegeben sind.
  • OLG Köln, 17.12.1984 - 7 U 27/84
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (NJW 1982 Seite 2447; 1985, 1402; VersR 1983, 375) und des LG Hannover (VersR 1987, 217; NJW-RR 1989, 633) die Auffassung, dass dem Reisenden ein Anscheinsbeweis zugutekommt.
  • LG Frankfurt/Main, 11.03.1991 - 24 S 251/90
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Forderung ist das Amtsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass mangels vertraglicher Kündigung (hierzu Kammer NJW-RR 1991, Seite 880) eine Berechnung nach § 651e BGB auszuscheiden hat, vielmehr nach vorzeitiger Abreise ein Minderungs- und Schadensersatzanspruch in Frage kommt, und zwar auch für den Zeitraum nach der Abreise in Form der hypothetischen Minderung (Kammer NJW-RR 1991, Seite 880).
  • LG Göttingen, 12.07.1990 - 6 S 43/90

    Voreilige Auslage des Reisepreises durch Reisebüro

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sieht in der Erkrankung während der gesamten Reise einen Mangelfolgeschaden im Sinne des § 651f I BGB und gelangt damit zur Erstattung des gesamten Reisepreises (NJW-RR 1990, 1397); dabei stellt es auf die Nutzlosigkeit des gezahlten Reisepreises ab.
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1989 - 18 U 120/89
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92
    Das OLG Düsseldorf hält eine solche Rückwirkung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. 11 BGB für möglich, den es - entsprechend seiner Grundkonzeption - in Form des vollen Reisepreises bemisst (NJW-RR 1990, 187).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 208/80

    Muscheln II - § 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, Herstellerbereich, Beweislast

  • LG Hannover, 09.03.1988 - 3 S 335/88
  • BGH, 15.07.2008 - X ZR 93/07

    Zur Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Beinahe-Absturz auf dem Rückflug

    Soweit in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch in solchen Fällen des "rückwirkenden" Mangels schematisch nur auf die vom Mangel betroffene Zeit abgestellt wird (so etwa LG Frankfurt a.M. (24. Zivilkammer) NJW-RR 1993, 1330, 1331, unter Ableitung aus der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 259; LG Düsseldorf RRa 2000, 12, NJW-RR 2001, 50 und NJW 2001, 1872, 1873; Tempel, RRa 1997, 67, 70 und RRa 2002, 4, 5 f.; zu § 651f BGB auch Teichmann, JZ 1993, 990, 994) oder eine Erstreckung nur ausnahmsweise dann zugelassen wird, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftritt (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 305, 306; Niehuus in AnwK-BGB, 2005, Rdn. 9 zu § 651d BGB), kann dem nicht beigetreten werden.
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 20 U 30/02

    Haftung des Reiseveranstalters bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch

    Vielmehr sehen sie in der Beeinträchtigung der Reise einen nach § 651 f BGB zu ersetzenden Mangelfolgeschaden (vgl. LG Frankfurt, NJW 1983, 2264, 2265; NJW-RR 1993, 1330, 1331), so dass letztlich auch sie in einem Fall wie dem vorliegenden - wenn auch auf anderem Wege - zu einem reisevertraglichen Anspruch auf (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises gelangen.

    Beeinträchtigt war die Reise damit zugleich auch für ihren mitreisenden Ehemann, weil er sich um seine Frau kümmern und Hilfestellungen leisten musste und weil auch kein gemeinsames Schwimmen und keine gemeinsamen Spaziergänge am Strand etc. möglich waren (zur "Ausstrahlungswirkung" von Beeinträchtigungen eines Reisenden auf andere, von dem Mangel nicht unmittelbar betroffenen Mitreisende vgl.: LG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1330, 1331; AG Hannover, NJW-RR 1992, 51).

    Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich ausgehend von dem vom Landgericht zutreffend in Ansatz gebrachten Regelbetrag von 100,--DM pro Tag nach dem Umfang der erlittenen Beeinträchtigung, wie sie sich in der Höhe der ermittelten Minderung manifestiert (vgl. hierzu: LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1451; NJW-RR 1993, 1330, 1332; Tonner, Der Reisevertrag, § 651 f Rdnr. 43 f.).

  • LG Düsseldorf, 13.10.2000 - 22 S 443/99

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des

    Ein mangelfreier Reisetag kann nicht rückwirkend dadurch mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung des Reisenden durch einen nachfolgenden Mangel ganz oder teilweise beseitigt wird (vgl. hierzu Urteil der Kammer in RRa 2000, 12; so auch LG Frankfurt NJW-RR 1993, 1330; LG Hannover NJW-RR 1989, 633).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 18 U 52/00

    Lärmende Klimaanlage - Mangel

    Diese "Vielzahl" an Gästen muß - bei Hinzutreten anderer Umstände - nicht notwendig an einen bestimmten Anteil aller Hotelgäste anknüpfen (so wohl AG Ludwigsburg, RRa 98, 114); umgekehrt hat aber auch eine absolute Zahl an Erkrankungen entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt - NJW-RR 1993, 1330, 1331 - für sich betrachtet keinen hinreichenden Aussagewert in bezug auf die Typizität eines bestimmten Geschehens (so im Ergebnis auch LG Hannover, NJW-RR 89, 633; AG Bad Homburg, RRa 98, 216; AG Bonn, RRa 98, 237).
  • LG Hannover, 09.09.2010 - 14 O 38/09

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich des

    Auch wenn die Klägerin zu 2) nicht direkt von der Verletzung ihres Ehemannes betroffen war, besteht hier eine Ausstrahlungswirkung auf sie als nicht unmittelbar betroffene Mitreisende durch Mehrbelastungen, die wiederum unmittelbar auf den Mangel zurückzuführen sind (OLG Düsseldorf a. a. O.; LG Frankfurt/M, Urteil vom 23. August 1993 2/24 S 394/92 , NJW-RR 1993, 1330, 1331).
  • AG Bad Homburg, 25.03.2004 - 2 C 3908/01

    Erheblicher Mangel / Obhutspflichten / Beleuchtung / Ausstrahlungswirkung eines

    Ferner war die Reiseleistung auch für den Ehemann der Klägerin insofern beeinträchtigt, als er der Klägerin während der gesamten Zeit beim Waschen, An- und Ausziehen helfen, in der ersten Woche nicht einmal mit ihr im Hotelrestaurant essen und auch danach keine urlaubstypischen Aktivitäten mit ihr unternehmen konnte (zur Ausstrahlungswirkung von Reisebeeinträchtigungen vgl. LG Frankfurt am Main NJW-RR 1993, 1330 f.).
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