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   OLG Stuttgart, 16.06.1993 - 4 U 23/93   

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https://dejure.org/1993,3582
OLG Stuttgart, 16.06.1993 - 4 U 23/93 (https://dejure.org/1993,3582)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.1993 - 4 U 23/93 (https://dejure.org/1993,3582)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - 4 U 23/93 (https://dejure.org/1993,3582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kauf eines Grundstücks; Gerwerbliche Nutzung; Nebenabrede; Gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer; Formzwang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 313; UStG §§ 14 ff.
    Beurkundungspflicht einer Nebenabrede über Mehrwertsteuer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beurkundungszwang auch bei Abrede über Mehrwertsteueroption (IBR 1994, 301)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1365
  • DNotZ 1994, 309
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Deshalb ist auch ohne Bedeutung, ob zivilrechtlich zu den nach § 313 BGB in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 311 BGB) formbedürftigen Nebenabreden auch "die Vereinbarung über die Mehrwertsteuerausweisung" (gemeint ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstücksveräußerung) gehört (Oberlandesgericht --OLG-- Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 1993 4 U 23/93, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht NJW-RR 1993, 1365) und deshalb die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Änderung die Einhaltung der Form voraussetzt.
  • OLG Naumburg, 23.10.2001 - 11 U 127/01

    Option zur Umsatzsteuer beim Grundstückskauf muss mit

    Dem Formzwang des § 313 S. 1 BGB unterfallen sämtliche rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (etwa BGHZ 85, 315, 317; BGH LM § 313 BGB Nr. 106; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1365).
  • OLG Celle, 13.07.2004 - Not 6/04

    Verfolgung redlicher Zwecke durch abweichende Regelung in der ergänzenden

    Es gehört sei je zu den anerkannten Grundsätzen über die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, dass sich der Formzwang auf alle Abreden, insbesondere auch über die von dem Käufer zu erbringende Gegenleistung, erstreckt, gleichgültig, ob diese an Dritte zu erbringen ist (BGHZ 11, 101), ob Abreden über Vorauszahlungen in Anrechnung auf den beurkundeten Kaufpreis getroffen sind (BGHZ 85, 318; BGH NJW 1984, 974; 1994, 720), ob die Abreden die Tragung von Steuern, Provisionen und Finanzierungskosten betreffen (RGZ 112, 68) oder auch nur die Ausweisung der Mehrwertsteuer (OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1365).
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