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   BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 219/91   

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BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 219/91 (https://dejure.org/1992,1702)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1992 - VIII ZR 219/91 (https://dejure.org/1992,1702)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 (https://dejure.org/1992,1702)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundeigentum Dritter - Anschluß an die Energieversorgung - Anschluß an die Wasserversorgung - Stromversorgung - Versorgungsunternehmen - Anschlußnehmer - Duldungspflicht - Versorgungsleitung - Grunddienstbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme von Dritteigentum zum Anschluß eines Grundstücks an Energie- und Wasserversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 141
  • MDR 1992, 582
  • WM 1992, 1114
  • BB 1992, 812
  • DB 1992, 2547
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 373/89

    Pflicht des Anschlußnehmers zur Duldung von Versorgungsleitungen/Leitungsanlagen

    Auszug aus BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 219/91
    a) Die dem Grundeigentümer in § 8 AVBV auferlegte allgemeine unentgeltliche Duldungspflicht ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89 = WM 1991, 1477 [BGH 13.03.1991 - VIII ZR 373/89] unter B II 1 m.w.Nachw.).

    Die von einem Versorgungsunternehmen belieferten Kunden und die Anschlußnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebietes notwendigerweise aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Leitungsnetz bedient werden kann (Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. m.w.Nachw.).

    Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie notwendig sein muß und die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. sowie BVerfG, Beschluß vom 31. Januar 1989 - 1 BvR 1631/88 = RdE 1989, 143 m.w.Nachw.).

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet das Ergebnis der - im wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. unter B II 2) Interessenabwägung so, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen Bedenken.

    Der insoweit dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist vom Gericht nur dahin zu überprüfen, ob sich das Energieversorgungsunternehmen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. unter B II 2 a).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvR 1631/88

    Duldungspflicht von Stromkunden nach § 8 AVBEltV

    Auszug aus BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 219/91
    Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie notwendig sein muß und die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. sowie BVerfG, Beschluß vom 31. Januar 1989 - 1 BvR 1631/88 = RdE 1989, 143 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.02.1976 - VIII ZR 167/74

    Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 219/91
    Diesem Umstand hat das Versorgungsunternehmen bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang es einen Kunden im Rahmen des privatrechtlichen Liefervertrages zur Duldung einer Leitungsführung heranziehen will, Rechnung zu tragen (so grds. BGHZ 66, 62, 66; Recknagel aaO. Rdnr. 66).
  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09

    Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von

    Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11. März 1992, VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114).

    Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).

    Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei - wie in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV zum Ausdruck gebracht - das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (Senatsurteile vom 3. März 1991 und 11. März 1992, aaO).

    Hieran gemessen begegnet das Ergebnis der - im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteil vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b m.w.N.) - Interessenabwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteile vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.; vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b cc).

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur

    Dieses Grundstück auch für den Anschluss des Grundstücks des Beklagten zu nutzen und von der Verlegung einer zweiten parallelen Leitung auf dem Grundstück der Rechtsvorgänger des Beklagten abzusehen, war nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, sondern konnte durchaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 143).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11

    Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen

    Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, es habe seinerzeit bereits einen durch eine Dienstbarkeit gesicherten anderen Zugang gegeben, der dann vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 142 und vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 05.11.1999 - 4 U 47/99

    Begriff des Umbaus gem. § 76 Abs. 1 HOAI

    Dem trägt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1993, 141 ff.) Rechnung, auf die sich der Kläger in der Berufungsbegründung berufen hat.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 - 1 LB 581/17

    Voraussetzungen der Duldungspflicht hinsichtlich einer über das eigene Grundstück

    Die Vorschrift trägt mit ihren tatbestandlichen Einschränkungen der Erwägung Rechnung, dass der Grundstückseigentümer, der seinerseits an den Vorteilen der öffentlichen Abwasserentsorgung teilnimmt oder teilnehmen will, im Sinne einer Solidargemeinschaft auch zur kostengünstigen und leistungsfähigen Schaffung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 -, juris Rn. 17).

    Wo im Einzelfall, in dem sich die allgemeine Pflichtigkeit durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Grundstücks zur konkreten Pflicht verdichtet, die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt ist, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung des Widerstreits zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls, hier dem Allgemeininteresse an einer möglichst kostengünstigen und leistungsfähigen Versorgung, und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 -, juris Rn. 17 zu § 8 Abs. 1 AVBFernwärmeV und BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09 -, juris Rn. 11 zu § 8 Abs. 1 AVBeltV).

  • VGH Bayern, 25.07.2007 - 4 BV 06.3308

    Duldung einer Wasserversorgungsleitung unter privatem Grundstück

    Eine derartige Duldungspflicht, die auch in anderen Gesetzen zur Sicherung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge normiert ist (vgl. § 8 AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV), ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums und stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfG vom 26.08.2002 ? 1 BvR 42/02 [juris] Tz 29 zu Telekommunikationsleitungen; BVerwG vom 16.02.2007 NVwZ 2007, 707; BGH vom 11.03.1992 - VIII ZR 219/91 [juris] Tz. 16; BayVGH vom 15.07.1994 - 22 B 88.646 - BayVBl 1995, 52/56; vom 28.07.1994 - 23 B 93.3111; Koehl, BayVBl 1996 685/686; a.A. Kraft, BayVBl 1994, 97/105).

    "Alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, die unter §§ 8 Abs. 1 Satz 2 AVBV fallen, sind demgemäß in die Sozialbindung des Eigentums dergestalt einbezogen, dass auf ihnen zugunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflichtigkeit lastet, durch die das freie Nutzungs- und Verfügungsrecht der Eigentümer (§ 903 BGB) im Interesse einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Versorgung eingeschränkt wird" (BGH vom 11.03.1992, a.a.O., Tz. 17).

  • OLG Brandenburg, 27.10.2004 - 4 U 182/03

    Anspruch des Grundstückseigentümers auf Beseitigung einer in zu geringer Tiefe

    Danach haben Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung die Zu- und Fortleitung von Gas über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und die Verlegung von Rohrleitungen unentgeltlich zuzulassen, § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift BVerfG RdE 2002, 15 ff.; BGH NJW-RR 1993, 141, 142).
  • OLG Stuttgart, 02.06.2010 - 4 U 19/10

    Ansprüche eines Wasserversorgungsunternehmens gegen einen Grundstückserwerber auf

    Denn die Inanspruchnahme des Grundeigentums Dritter zwecks Anschlusses eines Grundstücks an die Wasserversorgung ist dem Wasserversorgungsunternehmen jedenfalls dann verwehrt, wenn der Anschluss - wie hier - über das eigene Grundstück des Anschlussnehmers möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.1992 - VIII ZR 219/91 - NJW-RR 1993, 141, juris Rn. 15 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2004 - 9 U 25/04

    Umfang der Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Duldung einer Stromleitung

    Eine derartige Unzumutbarkeit hat der Kläger erstinstanzlich mit dem Vortrag geltend gemacht, dass eine Belastung des Eigentums Dritter dann nicht in Betracht komme, wenn die Erschließung über das eigene Grundstück des Anschlussnehmers selbst möglich sei (vgl. BGH NJW-RR 1993, 141, 142); die Stromversorgung der Nutzer des Grundstücks Flurstück ... könne von der ... Straße aus erfolgen und damit über das eigene Grundstück (vgl. Klageschrift S. 8, Bl. 8 GA).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 16 U 29/03

    Duldungspflichten des Grundstückseigentümers hinsichtlich einer

    Auch wenn die Duldungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, so setzt doch die Inanspruchnahme durch das Energieversorgungsunternehmen im Einzelfall grundsätzlich voraus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d. h. die Heranziehung des Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfange zur Erfüllung der dem Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und den Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur im zumutbaren Umfange belastet (vgl. BGHZ 66, 62 zu Abschnitt III Nr. 3 AVB; BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751 zu § 8 Abs. 1 AVBELtV; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171 zu § 11 AVBEltV; vgl. a. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; vgl. a. BGH NJW-RR 1993, 141, 142).
  • BGH, 22.05.2002 - VIII ZR 217/01

    Heraufsetzung der Revisionsbeschwer

  • OLG Hamm, 04.06.1998 - 24 U 75/97

    Pflicht des Architekten zur Erstellung von Ausführungsplänen nach dem letzten

  • OLG Hamm, 17.11.2000 - 12 U 119/00

    Vergütungspflicht für besondere Leistungen

  • LG Köln, 29.04.2008 - 8 O 184/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entfernung einer Stromleitungen von einem

  • OLG Düsseldorf, 08.07.1998 - 21 U 206/97

    Abnahme von Subunternehmerleistungen erst bei Abnahme durch Erwerber in AGB des

  • OLG Koblenz, 30.10.1997 - 5 U 273/97

    Schlußrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages

  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 19 U 215/94

    Trafostation auf Garagengrundstück: Entschädigung?

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 5 U 163/00

    Umbauzuschlag bei vorzeitiger Kündigung des Architektenvertrages in der

  • OLG Brandenburg, 24.11.2004 - 4 U 182/03
  • OLG Brandenburg, 27.10.2003 - 4 U 182/03
  • OLG Düsseldorf, 05.02.1993 - 22 U 208/92

    Pflichten des Abrißunternehmers

  • OLG Düsseldorf, 17.06.1999 - 5 U 225/98

    Ermittlung der anrechenbaren Kosten; Rechsfolgen unterlassener Kostenermittlung

  • OLG Schleswig, 31.03.2000 - 1 U 148/98

    Verbot der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

  • OLG Stuttgart, 28.04.1992 - 10 U 182/90

    Prüfbare Honorarrechnung des Architekten: Auskunftspflicht des Auftraggebers

  • VG Arnsberg, 05.12.2002 - 7 K 68/02

    Beseitigung einer gemeindlichen Wasserversorgungsleitung von einem

  • OLG Karlsruhe, 25.04.1991 - 4 U 66/90

    Haftung eines Dritten wegen Beteiligung an der Zweckentfremdung von Baugeld durch

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