Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2271
BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91 (https://dejure.org/1993,2271)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1993 - XII ZR 210/91 (https://dejure.org/1993,2271)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - XII ZR 210/91 (https://dejure.org/1993,2271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schenkung und unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1410
  • FamRZ 1993, 1297
  • WM 1993, 1762
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91
    Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der beschenkte Ehegatte des groben Undanks gegenüber dem schenkenden Ehepartner schuldig macht, setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere voraus und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (BGHZ 87, 145, 149 [BGH 24.03.1983 - IX ZR 62/82]; BGH, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 55/90 - BGHR BGB § 530 Abs. 1 grober Undank 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 181/91

    Hartnäckige Erfüllungsverweigerung als schwere Verfehlung des Beschenkten

    Auszug aus BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91
    Hiermit setzte sie ihre Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger fort mit der Folge, daß sich ihr gesamtes Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung der Werkstatträume als schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 181/91 - NJW 1993, 1577).
  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 55/90

    Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91
    Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der beschenkte Ehegatte des groben Undanks gegenüber dem schenkenden Ehepartner schuldig macht, setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere voraus und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (BGHZ 87, 145, 149 [BGH 24.03.1983 - IX ZR 62/82]; BGH, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 55/90 - BGHR BGB § 530 Abs. 1 grober Undank 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, die um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, grundsätzlich keine Schenkung sondern eine unbenannte Zuwendung dar (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1989 = BGHR BGB § 1353 unbenannte Zuwendung 3 = FamRZ 1990, 600 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411).

    Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar 1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 275).

  • BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Feststellungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen; dafür ergibt sich auch nichts aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (MDR 2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.06.1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411).
  • BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96

    Begriff der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung

    Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. hierzu BGHZ 87, 145, 146; BGHZ 116, 167, 169 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600; Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, NJW-RR 1992, 238, 239 reSp.; Urt. v. 30. Juni 1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410) ist deshalb für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet werden, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 31/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411).

    Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar 1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 275).

  • OLG Brandenburg, 29.06.2005 - 4 U 196/04

    Wirksame Kündigung eines Darlehens als Voraussetzung für dessen Fälligkeit;

    Die Klärung der Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, obliegt weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung (vgl. BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urteil vom 30.06.1993, NJW-RR 1993, 1410, 1411).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des groben Undanks allerdings näher dahin ausgefüllt, dass eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetzt, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (vgl. BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urteil vom 30.06.1993, aaO.; Urteil vom 09.01.1999, NJW 1999, 1626, 1627).

  • OLG Köln, 10.06.1999 - 1 U 91/98

    "Zinslose Darlehen" als ehebedingte Zuwendungen

    Zuwendungen unter Ehegatten liegt nach ständiger Rechtsprechung (BGH FamRZ 93, 1297 (1298); BGH NJW-RR 90, 386 (387); OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 214; OLG Celle OLGR 1995, 91; OLG Hamm OLGR 1993, 173) nämlich in der Regel die Vorstellung und Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und die Zahlungen damit der Ehe dienen und Teil der gemeinsamen Vorstellung über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind.

    Die Rechtsprechung hat sogar wiederholt Zahlungen innerhalb der Ehe als ehebedingte Zuwendungen angesehen, wenn sie tatsächlich als "Darlehen" (OLG Hamm OLGR 1993, 173) oder Schenkung deklariert waren (BGH NJW-RR 90, 386 (387); FamRZ 93, 1297 (1298); OLG Düsseldorf OLGR 1995, 214).

  • OLG Saarbrücken, 09.07.2009 - 9 W 205/09

    Auslegung einer zwischen Ehegatten getroffenen Vereinbarung über die Hingabe

    Zwar mag durchaus davon ausgegangen werden, dass Ehegatten in einer funktionierenden Ehe ihre Beziehungen zueinander auch bei Zuwendung größerer Geldbeträge in der Regel nicht in den Formen des rechtlich durchsetzbaren Vertragsrechtes regeln wollen, da ihnen innerhalb eines solchen Näheverhältnisses der Rechtsbindungswille meist fehlen wird (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298).
  • LG Kaiserslautern, 14.05.2004 - 3 O 622/03

    Geldhingabe unter Ehegatten als ehebedingte Zuwendung oder gesonderte

    Zwar mag durchaus davon ausgegangen werden, dass Ehegatten in einer funktionierenden Ehe ihre Beziehungen zueinander auch bei Zuwendung größerer Geldbeträge in der Regel nicht in den Formen des rechtlich durchsetzbaren Vertragsrechtes regeln wollen, da ihnen innerhalb eines solchen Näheverhältnisses der Rechtsbindungswille meist fehlen wird (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298).

    Soweit teilweise in der Rechtsprechung auch in Fällen solcher schriftlicher Vereinbarungen dennoch von einer unbenannten Zuwendung ausgegangen wurde (vgl. die Nachweise bei OLG Köln aaO), beruhte dies entweder auf hier nicht vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles (OLG Hamm aaO: trotz Bezeichnung als Darlehen keine Rückzahlungsabrede getroffen; OLG Celle aaO: Umwandlung des ursprünglichen Darlehens in eine unbenannte Zuwendung durch Nichtrückforderung über einen Zeitraum von 20 Jahren) oder auf dem Vorliegen von Schenkungsverträgen (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298 ; BGH NJW-RR 1990, 386, 387), bei denen aufgrund der Unentgeltlichkeit der Schenkung -anders als bei Darlehen- die Annahme einer unbenannten Zuwendung auch nahelag.

  • OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08

    Widerruf einer Schenkung: Zwangsvollstreckung gegen den Schenker als grober

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30.06.1993 - XII ZR 210/91 - (FamRZ 1993, 1297) festgestellt, dass in der rücksichtlosen Ausübung von Eigentümerrechten durch die Kündigung eines Mietvertrages über Werkstatträume und dem Verlangen nach sofortiger Räumung mit der Folge beruflicher Existenzgefährdung des Schenkers eine schwere Verfehlung liegen könne, die zum Widerruf der Schenkung berechtige.
  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 4 UF 57/22

    Abgrenzung von Darlehen und ehebedingter Zuwendung

    Dabei ist im Blick zu behalten, dass es sich nach der herrschenden Meinung im Regelfall, jedenfalls bei werthaltigen Zuwendungen, um eine ehebezogene Zuwendung handelt (BGH, FamRZ 1993, 1297, 1298; 1992, 293; 1990, 600; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910 Rn. 25; OLG Köln, FamRZ 2000, 227; Wever, FamRB 2020, 132, 133).
  • OLG Frankfurt, 13.02.1995 - 20 W 394/94

    Wirksamkeit nicht unterschriebener testamentarischer Anordnungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht