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   BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92   

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BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92 (https://dejure.org/1992,923)
BayObLG, Entscheidung vom 15.10.1992 - 2Z BR 75/92 (https://dejure.org/1992,923)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Oktober 1992 - 2Z BR 75/92 (https://dejure.org/1992,923)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Beschlüssse einer Eigentümerversammlung; Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung; Stimmenberechtigung der Eigentümer; Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks von Wohneigentum; Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 3, Abs. 5
    Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5 WEG für den Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 206
  • MDR 1993, 344
  • FamRZ 1993, 804 (Ls.)
  • WM 1992, 709
  • BayObLGZ 1992, 288
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    (2) Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG kann auch die nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage sein (BGHZ 73, 196/202; BGH NJW 1992, 978/979; BayObLG Wem 1992, 88 m.w.Nachw.).

    Der weitergehenden Rechtsansicht, dass jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung sei (so OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1358 und OLGZ 1989, 181/182; wohl auch OLG Stuttgart WEM 1980, 36), hat sich der Senat nicht angeschlossen (BayObLG WE 1992, 138/139; BayObLG NJW-RR 1992, 150/151); diese Ansicht wäre nach Meinung des Senats auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 73, 196/202; BGH NJW 1992, 978/979) nicht vereinbar.

    Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist daher weder erforderlich noch ausreichend (BGHZ 73, 196 ff.).

    Dass ein Mehrheitsbeschluss wegen des grundsätzlich geltenden Erfordernisses der Einstimmigkeit nicht ausreicht, bedeutet nicht, dass die für die bauliche Veränderung erforderliche Zustimmung der in ihren Rechten beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht auch durch positive Abstimmung zu einem Beschlussantrag oder stillschweigend durch Nichtanfechtung eines solchen Beschlusses erteilt werden kann; auch die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte scheint davon jedenfalls stillschweigend auszugehen (vgl. OLG Hamburg MDR 1977, 230; OLG Köln DWE 1988, 24 f.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910 f.; auch BGHZ 73, 196/200 f.).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Mit der Inanspruchnahme der Dachfläche durch die Antragsgegner zu 1 ohne Eingriff in die Bausubstanz und mit dem Grundsatz "Wehret den Anfängen" allein kann die Beeinträchtigung nicht begründet werden (vgl. BGH NJW 1992, 978/979; BayObLG WE 1992, 84/85, jeweils m.w.Nachw.).

    (2) Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG kann auch die nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage sein (BGHZ 73, 196/202; BGH NJW 1992, 978/979; BayObLG Wem 1992, 88 m.w.Nachw.).

    Der weitergehenden Rechtsansicht, dass jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung sei (so OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1358 und OLGZ 1989, 181/182; wohl auch OLG Stuttgart WEM 1980, 36), hat sich der Senat nicht angeschlossen (BayObLG WE 1992, 138/139; BayObLG NJW-RR 1992, 150/151); diese Ansicht wäre nach Meinung des Senats auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 73, 196/202; BGH NJW 1992, 978/979) nicht vereinbar.

  • OLG Hamm, 12.03.1991 - 15 W 41/90

    Streit zwischen den Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Beseitigung

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Dass ein Mehrheitsbeschluss wegen des grundsätzlich geltenden Erfordernisses der Einstimmigkeit nicht ausreicht, bedeutet nicht, dass die für die bauliche Veränderung erforderliche Zustimmung der in ihren Rechten beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht auch durch positive Abstimmung zu einem Beschlussantrag oder stillschweigend durch Nichtanfechtung eines solchen Beschlusses erteilt werden kann; auch die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte scheint davon jedenfalls stillschweigend auszugehen (vgl. OLG Hamburg MDR 1977, 230; OLG Köln DWE 1988, 24 f.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910 f.; auch BGHZ 73, 196/200 f.).

    Denn ein Wohnungseigentümer, dessen Zustimmung nicht erforderlich ist oder der die Zustimmung erteilt hat, kann die bauliche Veränderung ohnehin nicht verhindern; dies gilt auch für seinen Sondernachfolger, der an die vom Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung gebunden ist (OLG Hamm NJW-RR 1991, 910/911).

  • BayObLG, 03.07.1991 - BReg. 2 Z 29/91

    Errichtung eines Zauns als bauliche Veränderung eines Grundstücks gemäß § 22 Abs.

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Haben die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit eine bauliche Veränderung beschlossen oder genehmigt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, so ist der Beschluß nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, daß keiner der Wohnungseigentümer, die den Eigentümerbeschluß fristgerecht angefochten haben, durch die bauliche Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird (Abweichung von BayObLG NJW-RR 1991, 1362 = WE 1992, 177 = WuM 1992, 448).«.

    Daraus hat der Senat in zwei Entscheidungen (BayObLG NJW-RR 1991, 1362 und WE 1992, 195, zitiert auch bei Deckert Die Eigentumswohnung Gruppe 2 S.1523), den Schluss gezogen, dass ein solcher Beschluss auf rechtzeitige Anfechtung stets für ungültig zu erklären sei, ohne dass es auf eine konkrete Beeinträchtigung des anfechtenden Wohnungseigentümers im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG ankomme.

  • OLG Zweibrücken, 07.07.1987 - 3 W 58/87

    Optische Beeinträchtigung durch Loggia-Verglasung

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Der weitergehenden Rechtsansicht, dass jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung sei (so OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1358 und OLGZ 1989, 181/182; wohl auch OLG Stuttgart WEM 1980, 36), hat sich der Senat nicht angeschlossen (BayObLG WE 1992, 138/139; BayObLG NJW-RR 1992, 150/151); diese Ansicht wäre nach Meinung des Senats auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 73, 196/202; BGH NJW 1992, 978/979) nicht vereinbar.
  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 2 Z 102/90

    Pflicht der Eigentümer, Tore an den Stellplätzen zu entfernen oder deren

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Auch die Entscheidung über bauliche Veränderungen gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wie die Stellung des § 22 Abs. 1 WEG im Gesetz zeigt; Beschlüsse der Eigentümerversammlung darüber sind, auch wenn das Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 1 WEG verletzt wird, gültig und für die Gemeinschaft bindend, wenn sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt werden (BayObLG WuM 1991, 210/211 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 2 Z 101/91

    Beschwerdeberechtigung eines Antragsberechtigten gegen die Zurückweisung eines

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Der weitergehenden Rechtsansicht, dass jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung sei (so OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1358 und OLGZ 1989, 181/182; wohl auch OLG Stuttgart WEM 1980, 36), hat sich der Senat nicht angeschlossen (BayObLG WE 1992, 138/139; BayObLG NJW-RR 1992, 150/151); diese Ansicht wäre nach Meinung des Senats auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 73, 196/202; BGH NJW 1992, 978/979) nicht vereinbar.
  • OLG Zweibrücken, 23.11.1988 - 3 W 136/88
    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Der weitergehenden Rechtsansicht, dass jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung sei (so OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1358 und OLGZ 1989, 181/182; wohl auch OLG Stuttgart WEM 1980, 36), hat sich der Senat nicht angeschlossen (BayObLG WE 1992, 138/139; BayObLG NJW-RR 1992, 150/151); diese Ansicht wäre nach Meinung des Senats auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 73, 196/202; BGH NJW 1992, 978/979) nicht vereinbar.
  • BayObLG, 15.03.1982 - 2 Z 2/81

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Für diesen Fall hat der Senat entschieden (ZMR 1988, 148/149; ebenso schon Senatsbeschluss vom 15.3.1982 BReg. 2 Z 2/81), dass die Vorschrift des § 25 Abs. 3 WEG nicht anzuwenden ist; an der Beschlussfähigkeit hätte es somit nicht gefehlt.
  • OLG Hamburg, 27.07.1976 - 2 W 34/76
    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92
    Dass ein Mehrheitsbeschluss wegen des grundsätzlich geltenden Erfordernisses der Einstimmigkeit nicht ausreicht, bedeutet nicht, dass die für die bauliche Veränderung erforderliche Zustimmung der in ihren Rechten beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht auch durch positive Abstimmung zu einem Beschlussantrag oder stillschweigend durch Nichtanfechtung eines solchen Beschlusses erteilt werden kann; auch die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte scheint davon jedenfalls stillschweigend auszugehen (vgl. OLG Hamburg MDR 1977, 230; OLG Köln DWE 1988, 24 f.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910 f.; auch BGHZ 73, 196/200 f.).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 37/88

    Vorlage - BGH - Abweichung - Erheblichkeit

  • BayObLG, 18.12.1986 - BReg. 2 Z 81/85
  • KG, 16.09.1988 - 24 W 3200/88

    Abgeleitetes Stimmrecht einer werdenden Wohnungseigentümerin bei

  • KG, 30.10.1985 - 24 W 6819/84
  • BayObLG, 25.06.1992 - 2Z BR 25/92

    Inhalt der Jahresgesamtabrechnung

  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 81/76

    Stimmverbot für anderweitig beteiligte GmbH-Gesellschafter

  • OLG Frankfurt, 28.02.1983 - 20 W 8/83

    Möglichkeit der Abstimmung eines Teileigentümers über die Jahresabrechnung des

  • OLG Frankfurt, 19.07.1989 - 20 W 190/89

    Wirksamkeit eines Wärmelieferungsvertrags mangels Beschlussfähigkeit;

  • KG, 15.06.1988 - 24 W 1889/88
  • BayObLG, 10.07.1986 - BReg. 2 Z 41/86

    Berücksichtigung von Forderungen in der Jahresabrechnung für eine

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    2 Z 35/86">NJW-RR 1987, 78, 79; 1993, 206; KG, ZMR 1986, 94, 95; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 7; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 31; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 10; Palandt/Bassenge, 61. Aufl., § 25 WEG Rdn. 16; Münstermann-Schlichtmann, WE 1998, 412, 413).
  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 138/16

    Wohnungseigentum: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers für die

    Eine persönliche Nähe zwischen beiden wird dabei nicht als ausreichend angesehen (OLG Saarbrücken, ZMR 1998, 50, 53; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 25 Rn. 36 a.E.; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 150; Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 125; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 31; offener aber BayObLG, MDR 1993, 344).
  • LG München I, 20.09.2012 - 36 S 1982/12

    Starke Farbkontraste an Fassade sind störend!

    Dabei gilt, dass nicht jede wesentliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks als nachteilig einzustufen ist (so aber etwa KG MDR 1992, 1055; OLG Gelle, WuM 1995, 338, OLG Köln, NZM 2000, 765), sondern es vielmehr darauf ankommt, ob die Veränderung des optischen Gesamteindrucks als nachteilig zu bewerten ist (BayObLG, WuM 1992 709 ff; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 22 Rn. 95; OLG Zweibrücken, ZWE 2000, 93, 94 unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung).
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