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   OLG Düsseldorf, 17.12.1992 - 8 U 278/91   

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OLG Düsseldorf, 17.12.1992 - 8 U 278/91 (https://dejure.org/1992,6295)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.1992 - 8 U 278/91 (https://dejure.org/1992,6295)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - 8 U 278/91 (https://dejure.org/1992,6295)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1472 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 483
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98

    Anspruchsberechtigung des neugeborenen Kindes bei vorgeburtlichen

    Das Belegkrankenhaus (Beklagte) schuldet grundsätzlich nur die nicht ärztlichen Versorgungsleistungen und pflegerischen Dienste (sowie medizinische/ärztliche Dienste, die außerhalb der Leistungen des Belegarztes liegen -hier nicht einschlägig-, vergl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 483 f.; OLG München, OLGR 1995, 198 f.).

    Zum einen stellte sich die stationäre Behandlung (Geburtseinleitung) für die Mutter des Klägers letztlich als gewünschte Fortsetzung der vorangegangenen ambulanten Betreuung der Schwangerschaft durch ihren Frauenarzt dar; für sie war wesentlich, dass der ihr vertraute Geburtshelfer sie auch im Krankenhaus betreute (vergl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 483 f.).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2008 - 8 U 129/07

    Haftung eines gynäkologischen Belegarztes für Fehler der zu einer Operation

    Nach dem diesem Vertragsmodell zugrunde liegenden Grundsatz der Haftungstrennung haftet der Belegarzt der Patientin aus eigener fehlerhafter ärztlicher Behandlung im belegärztlichen Leistungsbereich und nach § 278 ZPO für Fehlleistungen der von ihm angestellten Hilfspersonen sowie für Fehler im Bereich der von ihm veranlassten Leistungen der nachgeordneten Ärzte der Belegklinik, die bei der Behandlung der Patientin in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden; für Fehlleistungen der nachgeordneten Ärzte der Klinik, die nicht in seinem Fachgebiet tätig geworden sind - so auch für die Anästhesistin (vgl. Senat, NJW-RR 1993, 483 f.) - sowie Fehlleistungen der nachgeordneten nichtärztlichen Hilfskräfte der Klinik haftet dagegen nicht der Belegarzt, sondern der Klinikträger.
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