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   BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92   

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https://dejure.org/1992,1698
BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92 (https://dejure.org/1992,1698)
BayObLG, Entscheidung vom 09.12.1992 - 2Z BR 106/92 (https://dejure.org/1992,1698)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - 2Z BR 106/92 (https://dejure.org/1992,1698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 15, 18, 71; BGB § 1105; FGG § 13a; ZPO § 139
    Recht auf Bezug von Wärme und Wasser als Inhalt einer Reallast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanstandung der Eintragung verschiedener Dienstbarkeiten sowie Reallasten durch das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung gem. § 139 Zivilprozeßordnung (ZPO); Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Zwischenverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 15; GBO § 18, § 71; ZPO § 139
    Antrags- und Beschwerderecht eines Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 530
  • DNotZ 1993, 595
  • Rpfleger 1994, 339
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 28/78
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92
    Mit diesem Ziel ist eine Zwischenverfügung aber nicht zulässig (BGH NJW 1980, 2521; BayObLGZ 1979, 81/85).
  • BayObLG, 26.02.1993 - 2Z BR 6/93

    Erklärung der Auflassung durch einen von beiden Vertragsparteien Bevollmächtigten

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92
    Hinweis zu A Im gleichen Sinne entschied das BayObLG mit Beschluß vom 26.2.1993 - 2Z BR 6/93 - in DB 1993, 928.
  • BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58

    Zwangshypothek und Zwischenverfügung

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92
    Anders als bei der Eintragung einer Zwangshypothek, bei der das Grundbuchamt auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen anhand der Zivilprozessordnung zu prüfen hat, können hier die Vorschriften der Zivilprozessordnung und damit auch § 139 ZPO nicht angewendet werden (vgl. hierzu BGHZ 27, 310/314).
  • BayObLG, 02.08.1989 - BReg. 2 Z 86/89

    Zur Löschung einer Grunddienstbarkeit in der Form eines Wasserleitungsrechts

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92
    Der Notar hat weder ein eigenes Antragsrecht noch ein eigenes Beschwerderecht; er konnte daher sowohl die Eintragungsanträge nur für einen Antragsberechtigten stellen als auch die Erinnerung nur in seinem Namen einlegen (BayObLG NJW-RR 1989, 1495 ; Horber/Demharter GBO 19.Aufl. § 15 Aran.4, 6 b).
  • BayObLG, 16.03.1979 - BReg. 2 Z 61/78
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92
    Mit diesem Ziel ist eine Zwischenverfügung aber nicht zulässig (BGH NJW 1980, 2521; BayObLGZ 1979, 81/85).
  • BayObLG, 16.11.1977 - BReg. 2 Z 62/77

    Voraussetzungen für die Auflassung eines Grundstücks; Anforderungen an die

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92
    Eine solche Meinungsäußerung des Grundbuchamts, verbunden mit der Aufforderung zur Antragsrücknahme, ist nicht anfechtbar, weil sie keine Entscheidung darstellt (BayObLGZ 1977, 268/270; OLG Hamm Rpfleger 1975, 134; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 59; 1978, 306; Horber/Demharter Anm. 5 a, KEHE/Kuntze GBR 4.Aufl. Rn.60, jeweils zu § 71 ; Meikel/Böttcher GBR 4.Aufl. § 18 Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 20 W 252/14

    Grundbuch: Auslegung einer Vorsorgevollmacht

    Die Zwischenverfügung ist deshalb ein Mittel, um dem Eintragungsantrag zum Erfolg, nämlich zur Eintragung zu verhelfen, wobei ihm alle sich nach Eingang richtenden Rechtswirkungen erhalten bleiben (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530).

    Mit diesem Ziel ist eine Zwischenverfügung in der Regel nicht zulässig (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530 m. w. N.; vgl. auch Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 19 m. w. N.).

    Eine solche Meinungsäußerung des Grundbuchamts verbunden mit der Aufforderung zur Antragsrücknahme ist deshalb in der Regel nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil sie keine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO darstellt (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530 m. w. N. auch zur Rspr. des Senats; Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 55).

  • OLG Frankfurt, 14.11.1996 - 20 W 391/96

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Veräußerung von Grundbesitz durch

    Weil der Notar in seinem Anschreiben vom 12.03.1996 den Antragsberechtigten, für den er den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat, auch nicht ausdrücklich benannt hat, ist davon auszugehen, daß der Antrag im Namen der Beteiligten zu 1) bis 3) gestellt worden ist; alle diese Beteiligten sind nämlich antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO; vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530; Demharter a.a.O. § 15 Rn. 20).

    Der Notar hat weder ein eigenes Antragsrecht noch ein eigenes Beschwerderecht; er konnte daher sowohl den Eintragungsantrag nur für einen Antragsberechtigten stellen als auch die Erinnerung nur in seinem Namen einlegen (BayObLG NJW-RR 1993, 530; Demharter a.a.O. § 15 Rn. 9).

  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 Wx 18/03

    Mietrecht; Erbrecht

    Denn eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG, nach der sich die Erstattung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten richtet, ist nur veranlaßt, wenn an einer Angelegenheit mehrere Personen im entgegengesetzten Sinne beteiligt sind, also unterschiedliche Entscheidungen anstreben (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530 [531]; Zimmermann in Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 13 a, Rdn. 6 a).
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