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   BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88   

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BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88 (https://dejure.org/1992,3685)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88 (https://dejure.org/1992,3685)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 (https://dejure.org/1992,3685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 137 Abs. 3 § 296a § 526
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Zurückweisung eines bereits in erster Instanz erfolgten und in der Berufungsinstanz in Bezug genommenen Sachvortrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verspätetes Vorbringen - Zurückweisung - Beweisantritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 636
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
    Nach der gegenwärtigen Ausgestaltung der Zivilprozeßordnung reicht im Regelfall, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, eine globale Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz nicht aus, um das Berufungsgericht von Verfassungs wegen unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG zu verpflichten, die gesamten erstinstanzlichen Ausführungen auf ihre Bedeutsamkeit für das Berufungsverfahren zu überprüfen (vgl. BVerfGE 60, 305 [311]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Ausnahmen anerkannt (vgl. BVerfGE 36, 92 [99]; 46, 315 [320]; 60, 305 [311]; 70, 288 [295 f.]).

    Ohne eine solche Feststellung ist bei dieser besonderen Sach- und Rechtslage davon auszugehen, daß das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer insoweit nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 60, 305 [312]).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Ausnahmen anerkannt (vgl. BVerfGE 36, 92 [99]; 46, 315 [320]; 60, 305 [311]; 70, 288 [295 f.]).

    So hat es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht, wenn ein Vorbringen des Beklagten in erster Instanz für deren Urteil unerheblich geblieben ist, dieses vom Kläger angegriffen wird, das Berufungsgericht dem Berufungsbegehren stattgeben will und daher das Verteidigungsvorbringen des Beklagten in erster Instanz nunmehr für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 70, 288 [295]).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet den Gerichten, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 51 [61]).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Ausnahmen anerkannt (vgl. BVerfGE 36, 92 [99]; 46, 315 [320]; 60, 305 [311]; 70, 288 [295 f.]).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
    Diese Pflicht des Gerichtes besteht nicht, soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder kann (vgl. BVerfGE 22, 267 [273]).
  • BVerfG, 23.11.1977 - 1 BvR 481/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Ausnahmen anerkannt (vgl. BVerfGE 36, 92 [99]; 46, 315 [320]; 60, 305 [311]; 70, 288 [295 f.]).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
    Zwar muß nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 78, 58 [68]).
  • BVerfG, 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung neuer

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Handhabung solcher Vorschriften durch das Gericht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, müssen Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen werden (BVerfGE 81, 264 [273]).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Die Nichtberücksichtigung solcher nur in erster Instanz erfolgter Beweisantritte verstößt - wie die Revision mit Recht rügt - gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn das Erstgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen als unerheblich behandelt hat, das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - V ZR 165/09, aaO; vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, aaO; BVerfGE 70, 288, 295; BVerfG, NJW 1982, 581, 582; 1982, 1636, 1637; NJW-RR 1993, 636, 637; NJW 2015, 1746 Rn. 17).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 134/20

    Räumungsprozess nach fristloser Kündigung des Wohnraummieters wegen nachhaltiger

    Die Nichtberücksichtigung solchen nur in erster Instanz gehaltenen Vortrags sowie erfolgter Beweisantritte verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Erstgericht das - unter Beweis gestellte - Vorbringen als unerheblich behandelt hat, das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, aaO Rn. 57; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - V ZR 165/09, juris Rn. 11; vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, aaO; BVerfGE 70, 288, 295; BVerfG, NJW-RR 1993, 636, 637; NJW 2015, 1746 Rn. 17).
  • BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    So hat es einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, dass das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 46, 315 ; 60, 305 ; 70, 288 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 -, NJW-RR 1993, S. 636 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 1994 - 2 BvR 1144/93 -, juris, Rn. 16, zu den einschlägigen Vorschriften der ZPO in früherer Fassung).
  • BGH, 10.01.2017 - XI ZR 365/14

    Rückabwicklungsprozess wegen Bankenhaftung aus fehlerhafter

    Die Nichtberücksichtigung eines nur in erster Instanz erfolgten Beweisantritts verletzt dann Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Erstgericht das Angriffsmittel für unerheblich gehalten hat, das unter Beweis gestellte Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird (BVerfGE 70, 288, 295; BVerfG, NJW-RR 1993, 636, 637; BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZR 165/09, juris Rn.11).
  • BGH, 11.03.2010 - V ZR 165/09

    Rückgängigmachung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen; Verletzung des

    Die Nichtberücksichtigung solcher Beweisantritte verletzt dann Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Erstgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen als unerheblich behandelt hat, das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird (BVerfGE 70, 288, 295; NJW 1982, 581, 582; 1982, 1636, 1637; NJW-RR 1993, 636).
  • LG Münster, 09.01.2020 - 8 O 371/17
    Der Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2020 - per Fax eingegangen bei Gericht unter dem 07.01.2020 - war anders als der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15.11.2019 gemäß § 296a ZPO (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift siehe BVerfG NJW 1985, 3005; BVerfG NJW-RR 1993, 636) bei der vorliegenden Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Nichtberücksichtigung der

    Unabhängig von den jeweiligen Parteirollen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch hiervon Ausnahmen anerkannt; so hat es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, daß das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 >99<; 46, 315 >320<; 60, 305 >311<; 70, 288 >295<; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 NJW-RR 1993, 636 f.).
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