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   BGH, 17.02.1993 - XII ARZ 2/93   

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https://dejure.org/1993,2181
BGH, 17.02.1993 - XII ARZ 2/93 (https://dejure.org/1993,2181)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1993 - XII ARZ 2/93 (https://dejure.org/1993,2181)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 (https://dejure.org/1993,2181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verweisungsbeschluß - Rechtsstreit - Bindungswirkung - Anhängigkeit - Eingang der Verfahrensakten - Unabänderlichkeit - Berichtigung - Offensichtliche Unrichtigkeit - Abweichende Beurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1715 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 700
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ARZ 2/93
    Gründe, die ausnahmsweise eine Bindung entfallen lassen, sind hier nicht gegeben (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72, 102, 338, 341).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen das zuständige Gericht selbst bestimmt, auch wenn dieses sich noch nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt und ein nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlicher Verweisungsantrag gestellt worden ist (BGHZ 71, 69, 74 f;Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Gericht, nicht beteiligtes 1).

  • BGH, 08.03.1956 - III ZR 265/54

    Zulassung der Revision in Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ARZ 2/93
    Daher kommt dem Berichtigungsbeschluß" vom 24. November 1992 auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main zu (vgl. auch BGHZ 20, 188, 191 ff).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ARZ 46/87

    Bestimmung des örtlichen Gersichtsstandes

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ARZ 2/93
    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen das zuständige Gericht selbst bestimmt, auch wenn dieses sich noch nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt und ein nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlicher Verweisungsantrag gestellt worden ist (BGHZ 71, 69, 74 f;Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Gericht, nicht beteiligtes 1).
  • BGH, 27.02.1985 - IVb ARZ 58/84

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der Einstellung von

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ARZ 2/93
    Der Beschluß vom 29. Oktober 1992 ist nicht für das Amtsgericht Essen bindend, sondern war auch für das Amtsgericht Dorsten unabänderlich, weil mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Essen die Anhängigkeit des Verfahrens bei ihm beendet wurde (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO;Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ARZ 58/84 - unveröffentlicht; vgl. auch Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 281 Rdn. 16; Zimmermann, ZPO 2. Aufl. § 281 Rdn. 18).
  • BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15

    Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig

    Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird (vgl. BGH 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 281 Rn. 29 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 16) .

    Vielmehr kann der Senat - wie auch der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. BGH 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - zu 3 der Gründe, BGHZ 71, 69; 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe mwN)  - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde.

  • OLG Hamm, 22.02.2012 - 32 Sa 84/11

    Verfahrensrecht - Architektenhonorarklage: Örtliche Zuständigkeit?

    Zwar ist grundsätzlich eine Berichtigung des Verweisungsbeschlusses nach § 319 ZPO zulässig, da die Norm nicht nur für Urteile, sondern in entsprechender Anwendung auch für Beschlüsse gilt (BGH NJW-RR 1993, 700; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 319 Rn 3).

    Die Fehlerhaftigkeit des Berichtigungsbeschlusses führt zu dessen Unwirksamkeit (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1993, 700; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 319 ZPO, Rn 29).

  • OLG Stuttgart, 26.04.2004 - 7 AR 3/04

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Verweisungsbeschlusses

    Zwar trifft es, wie das Landgericht Mosbach meint, zu, dass ein unzulässiger Berichtigungsbeschluss nicht bindend ist (BGH NJW-RR 1993, 700).

    Eine Berichtigung kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Wohnsitz des Beklagten fehlerhaft beurteilt wird (BGH NJW-RR 1993, 700).

  • OLG Celle, 08.11.2004 - 4 AR 90/04

    Sachliche Zuständigkeit im selbstständigen Beweisverfahren; Maßgeblichkeit der

    Für seine Auffassung, durch die höhere Einschätzung des Werts im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens und die damit einhergehende - mindestens vertretbare - Festsetzung des Kostenstreitwerts auf 25.000 EUR ende seine sachliche Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren, kann sich das Amtsgericht auf - soweit ersichtlich - keine in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Argumente berufen; die von ihm im Anschluss an die Kommentierung bei Zöller/Greger, ZPO, a.a.O., § 281, Rdnr. 15 zitierte BGH-Entscheidung NJW-RR 1993, 700 betrifft nur die allgemeine Wirkung einer bindenden Verweisung, besagt aber nichts für die sachliche Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren.
  • OLG Hamm, 26.09.2016 - 32 Sa 55/16

    Zulässigkeit eines Antrags des Beklagten auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen

    Einer Rücknahme widerspricht im Übrigen, dass der Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das (bindend) verwiesen worden ist, dort als anhängig gilt und dort fortzusetzen ist (BGH, Urteil vom 06.06.1951 - II ZR 16/51, NJW 1951, 802, beck-online; BGH, XII ARZ 2/93, a.a.O.; OLG München, 34 AR 220/15, a.a.O.).
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 U 178/03

    Wiedereinsetzung bei Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsregelung; Zurechnung

    Durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.10.2003 ist der Rechtsstreit mit dem Eingang der Akten (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bei dem Oberlandesgericht als dem aufnehmenden Gericht anhängig geworden; die Anhängigkeit beim verweisenden Gericht endete (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 700; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 15).
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 W 48/03

    Keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumnis der Berufungs- und

    Durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.10.2003 ist der Rechtsstreit mit dem Eingang der Akten (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bei dem Oberlandesgericht als dem aufnehmenden Gericht anhängig geworden; die Anhängigkeit beim verweisenden Gericht endete (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 700; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 15).
  • OLG Köln, 07.07.2010 - 2 Wx 93/10

    Berichtigung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch den beurkundenden Notar

    Nach der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung kommt fehlerhaften Berichtigungsbeschlüsse (§ 319 ZPO), die erkennbar keine gesetzliche Grundlage haben, trotz der formellen Rechtskraft keine Bindungswirkung zu (vgl. BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830; BGH, NJW 1995, 1033; NJW 2004, 2389; NJW-RR 1993, 700; NJW-RR 2001, 61).
  • OLG Karlsruhe, 19.06.2006 - 15 AR 10/06

    Zur Berichtigung der Verweisung an ein unzuständiges Gericht

    Schließlich kommt eine Berichtigung auch dann nicht in Betracht, wenn das verweisende Gericht eine bestimmte Anschrift der Beklagten annimmt, die sich später als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH,NJW-RR 1993, 700).
  • OLG Brandenburg, 08.03.2001 - 1 AR 7/01

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Allerdings wird die Sache nach Erlaß eines Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei denn angegangenen Gericht dort anhängig (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und ist der Verweisungsbeschluß selbst für das verweisende Gericht grundsätzlich bindend und unabänderlich; eine Berichtigung des Beschlusses ist für das verweisende Gericht nur noch unter den Voraussetzungen von § 319 ZPO möglich (s. BGH NJW-RR 1993, S. 700; BayObLG, NJW-RR 1994, S. 1428, 1429; OLG Naumburg, OLG-NL 1999, S. 141 f.; Zöller/Greger, aaO., § 281. Rdn. 16; Baumbach/Hartmann, aaO., § 281 Rdn. 30, 50; Thomas/Putzo, aaO., § 281 Rdn. 13 a.E.).
  • BGH, 18.03.1998 - XII ARZ 3/98

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei mehrfacher Verweisung

  • ArbG Celle, 10.11.2015 - 1 Ca 411/15

    Unwirksamkeit eines Verweisungsbeschlusses - Bindungswirkung

  • OLG Naumburg, 12.10.1998 - 11 W 18/98

    Beidseitige Erledigungserklärung vor einem unzuständigen Gericht ;

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