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LG Berlin, 06.07.1992 - 61 S 56/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Betrieb einer Kindertagesstätte in Mietwohnung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vertragswidriger Gebrauch; Großpflegestelle; Unterlassungsanspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 907
- MDR 1993, 236
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Hamburg, 22.04.1982 - 7 S 63/82
Auszug aus LG Berlin, 06.07.1992 - 61 S 56/92
Der Inhalt des Begriffs Wohnung ist hinreichend klar bestimmbar, weshalb es entgegen der vom LG Hamburg (NJW 1982, 2387) in einem ähnlich gelagerten Fall vertretenen Auffassung einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) nicht bedarf.Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob - wie das LG Hamburg geurteilt hat (NJW 1982, 2387) - etwa die Betreuung von drei Kindern noch vom Wohnzweck gedeckt wäre.
- BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung
Das LG Berlin (NJW-RR 1993, 907, 908 und NZM 2002, 1029, 1030) stellt hingegen darauf ab, ob bei wertender Betrachtung von einer "regelmäßigen kommerziellen Tätigkeit" des Mieters auszugehen ist. - BGH, 13.07.2012 - V ZR 204/11
Von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer …
Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht mehr getragen und ist als "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes" im Sinne der Teilungserklärung zu qualifizieren (vgl. LG Berlin, NJW-RR 1993, 907; LG Hamburg, NJW 1982, 2387). - LG Berlin, 24.10.2013 - 67 S 208/13
Private Kita in der Mietwohnung ist unzulässig!
Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht mehr getragen und ist als "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes" im Sinne der Teilungserklärung zu qualifizieren (vgl. LG Berlin, NJW-RR 1993, 907; LG Hamburg, NJW 1982, 2387).". - LG Köln, 11.08.2011 - 29 S 285/10
Verwalterzustimmung bei Kinderbetreuung in Privatwohnung?
Die Betreuung mehrerer Kinder sei eine nicht nur geringfügig einzustufende regelmäßige Dienstleistung, die äußerlich mit nicht unerheblichem Publikumsverkehr (Bringen und Abholen der Kinder) und einigem Raumbedarf verbunden ist (LG Berlin, Urteil vom 06.07.1992, WuM 1993, 39).