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   OLG Frankfurt, 30.08.1993 - 20 W 336/93   

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OLG Frankfurt, 30.08.1993 - 20 W 336/93 (https://dejure.org/1993,3913)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.08.1993 - 20 W 336/93 (https://dejure.org/1993,3913)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. August 1993 - 20 W 336/93 (https://dejure.org/1993,3913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Beibringung eines Erbscheins zum Nachweis der Rechtsnachfolge eines Kommanditisten; Ausreichen eines nur für Grundbuchzwecke erteilten Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beweiskraft eines nur für Grundbuchzwecke erteilten Erbscheins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 10
  • DB 1993, 2173
  • Rpfleger 1994, 67
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 20 W 28/16

    Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist dabei nur das in den angefochtenen Zwischenverfügungen des Registergerichts und von der Beschwerde alleine angegriffene Eintragungshindernis nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.08.1993, Az. 20 W 336/93, BayObLG, Beschluss vom 13.07.1983, Az. BReg 3 Z 122/83 in BayObLGZ 1983, 176 ff, 178).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 160/13

    Sicherung der Kapitalaufbringung bei Formwechsel nach § 220 Abs. 1 UmwG

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist dabei nur die von der Rechtspflegerin des Registergerichts in den angefochtenen "Zwischenverfügungen" und der Nichtabhilfeentscheidung vertretene, einer Eintragung derzeit angeblich entgegenstehende Auffassung über ein noch nicht erledigtes Eintragungshindernis, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.08.1993, Az. 20 W 336/93, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 13.07.1983, Az. BReg 3 Z 122/83 in BayObLGZ 1983, 176 ff, 178).
  • KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99

    Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft -

    3 Z 122/82">BayObLGZ 1983, 176/179; OLG Hamm Rpfleger 1986, 139; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1994, 10; Keidel/Schmatz/Stöber, a.a.O. Rdn. 20; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhahn, a.a.O. § 12 Rdn. 18 f.; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 25 f.).
  • OLG Köln, 09.09.2004 - 2 Wx 22/04

    Nachweis der Rechtsnachfolge für Kommanditisten durch Erbschein auch bei

    Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt nach allgemeiner Meinung in den Kompetenzbereich des Nachlaßgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (z.B. BayObLGZ 1983, 176 [179]; KG, FGPrax 2000, 249 [250]; KG, FGPrax 2003, 42; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 10; OLG Hamburg, NJW 1966, 986; OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Auflage 2003, Rn 128 ff.; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage 2003, § 12 Rn 5; MünchKomm/Bokelmann, a.a.O., § 12 Rn 40; MünchKomm/Grunewald, HGB, 2002, § 162 Rn 14).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2014 - 20 W 548/11

    Handelsregister: Fortdauer einer Untervollmacht

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur das in der angefochtenen Zwischenverfügung und der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.11.2011 bezeichnete, nach Ansicht des Registergerichts noch nicht erledigte Hindernis - Vornahme der Anmeldung auch durch sämtliche übrigen Kommanditisten der Beschwerdeführerin, an der es bislang deswegen fehle, weil die Herrn E erteilte Untervollmacht mit Erlöschen der Hauptvollmacht der B AG aufgrund deren Löschung wegen Vermögenslosigkeit weggefallen sei -, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.08.1993, Az. 20 W 336/93, BayObLG, Beschluss vom 13.07.1983, Az. BReg 3 Z 122/83 in BayObLGZ 1983, 176 ff, 178).
  • KG, 07.06.2010 - 1 W 140/09

    Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen in einen Kommanditanteil im

    Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt i in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (allg. Ansicht; Senat in NJW-RR 2000, 1704/1705 m.w.N.; OLG Köln, Rpfleger 2005, 43 f.; OLG Hamburg, NJW 1966, 986; BayObLG, Rpfleger 1977, 321 und Z 1983, 176/179; OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 10).
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