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   BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93   

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https://dejure.org/1994,2422
BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93 (https://dejure.org/1994,2422)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1994 - IV ZR 229/93 (https://dejure.org/1994,2422)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 (https://dejure.org/1994,2422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 11
    Begriff der Beförderung einer Sache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1302
  • MDR 1995, 44
  • NZV 1994, 355
  • VersR 1994, 1058
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 87/91

    Ersatzbestandteile in der Wohngebäudeversicherung

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Dieser Grundsatz gilt zwar nicht, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (Senatsurteil vom 18.3.1992 - IV ZR 87/91 - VersR 1992, 606 unter 2. m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, Beförderung im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes bedeute "Mitnahme zwecks Verbringung an einen anderen Ort" (BGHZ 37, 311, 318 [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61]/319).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Maßgeblich ist der Grundsatz, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 [BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75] m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2. Abs. 4).
  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 165/81

    Umfang der Ausschlußklausel

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Maßgeblich ist der Grundsatz, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 [BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75] m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2. Abs. 4).
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84

    Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Maßgeblich ist der Grundsatz, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 [BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75] m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2. Abs. 4).
  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Er soll also nicht von Ansprüchen wegen Schlechterfüllung freigestellt werden (Senatsurteil vom 28.5.1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726 unter 3. für die wortgleiche Regelung in § 11 Nr. 6 AKB 1965).
  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Auf den von der Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch findet § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, NJW-RR 1994, 1302, 1303; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 U 60/10, NJW-RR 2011, 239; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO, § 288 Rn. 8; BeckOGK/Dornis, 2017, BGB § 288 Rn. 32; Palandt/Grüneberg, aaO, § 288 Rn. 6).
  • LG Karlsruhe, 22.03.2017 - 4 O 118/16

    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Lieferung eines mangelhaften

    Ein Freistellungsanspruch ist nicht zu verzinsen (BGH, Urt. v. 29.06.1994 - IV ZR 229/93).
  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 384/22

    Entfallen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für

    Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB um eine Risikoausschlussklausel handelt (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 [juris Rn. 13]).

    Der Vorgang der Beförderung besteht in einer Handlung, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 [juris Rn. 10]).

    Unter einer Beförderung ist vielmehr nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 aaO [juris Rn. 12 ff.]; vgl. auch Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 243; Koch in Bruck/Möller, VVG 9 Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 425).

    Dem Risikoausschluss liegt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Umkehrschluss den Ausnahmen für üblicherweise oder als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgeführte Sachen in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 2 AKB entnehmen wird, der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, er also nicht von Ansprüchen Dritter wegen Schlechterfüllung freigestellt werden soll (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 [juris Rn. 14]).

  • LG Hagen, 05.10.2016 - 3 S 46/16

    Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages (hier: Versteigerungserlös

    Ein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen hinsichtlich des Freistellungsanspruches besteht indes nicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058; OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2012 - 24 U 32/11, juris Rn. 44; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.10.2010 - 5 U 60/10, juris Rn. 92; Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 6; J. Hager in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 288 BGB, Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21

    Feststellungsklage des Halters eines Traubenvollernters gegen den

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 -, juris) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss.

    "Beförderte Sache" ist jedoch in der Rechtssprache kein derart fest umrissener Begriff (BGH Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 -, juris).

  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94

    Ersatzfähigkeit der Kosten der Entsorgung von mit dem Fahrzeug beförderten und

    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz maßgeblich, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - VersR 1994, 1058 unter 2 b).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2000 - 4 U 71/99

    Umfang des Leistungsausschlusses für Zahnersatz in der

    Solche Klauseln sind im Grundsatz eng auszulegen (BGHZ 88, 228, 231 = VersR 84, 252, 253; 1994, 1058, 1059).

    Sie dürfen nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1975, 1093, 1094; 1994, 1058, 1059).

    Dabei ist auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen (BGH VersR 1994, 1058).

  • OLG Jena, 19.09.2019 - 4 U 208/19

    Schadensersatz aus der Kfz-Versicherung für einen während des Transports im

    Diese Klausel ist als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aus Sicht und mit dem Horizont eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 -, Rn. 9, juris; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auf. 2019, Vorbemerkungen zu den AKB 2008 Rn. 1).

    Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine "beförderte Sache" keinen in der Rechtssprache fest umrissenen Begriff dar, jedoch verstehe ein Versicherungsnehmer unter dem Befördern einer Sache, dass diese mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - Rn. 9 f., juris).

  • OLG Koblenz, 16.05.2022 - 12 U 532/21

    Beim Betrieb, Zusammenhang, Traubenvollenter, beförderte Sache

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - , juris) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss.

    "Beförderte Sache" ist jedoch in der Rechtssprache kein derart fest umrissener Begriff (BGH Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - , juris).

  • LG Dessau-Roßlau, 07.08.2014 - 5 S 201/13

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Haftung für persönliche mitgeführte Gegenstände

    Denn unter einer Beförderung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, dass gerade darauf abziele, einer Ortsveränderung der Sache zu bewirken (BGH, Urteil vom 29.06.1994 - IV ZR 229/93).

    Beförderung im Sinne des gesetzlich geregelten Risikoausschlusses ist nach der vom Amtsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 229/93) als zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, dass gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken.

  • OLG Koblenz, 28.10.2005 - 10 U 1272/04

    Versicherungsschutz in der Autoinhaltsversicherung: Umfang der

  • OLG Köln, 05.07.2022 - 9 U 93/21

    Ansprüche gegen einen Berufshaftpflichtversicherer; Eröffnung eines

  • LG Hagen, 21.01.2022 - 4 O 311/20

    Knie-TEP falsch eingebaut: 19.000 Euro

  • LG Aachen, 23.03.2012 - 6 S 260/11
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