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   OLG Karlsruhe, 22.09.1993 - 6 U 49/93   

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OLG Karlsruhe, 22.09.1993 - 6 U 49/93 (https://dejure.org/1993,2281)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.09.1993 - 6 U 49/93 (https://dejure.org/1993,2281)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 (https://dejure.org/1993,2281)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 146
  • MDR 1994, 59
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Begründet wird diese Auffassung zumeist damit, dass eine solche Zweckbestimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG den Inhalt des Sondereigentums bestimme und daher auch gegenüber dem Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit wirke (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 1492, 1493 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 24, 25; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 981; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 59; KG, KGR Berlin 2005, 441, 442; OLG München, ZWE 2010, 36; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 13 Rn. 138 f.; § 15 Rn. 84; BeckOGK/Falkner, WEG [1.8.2019], § 13 Rn. 93; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 76; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 15 WEG Rn. 56; Kümmel/Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 34 f.; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 13 Rn. 33; § 15 Rn. 129; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 22; Staudinger/Kreuzer, BGB [2018], § 13 WEG Rn. 50; Nüßlein, Die Divergenzen zwischen Wohnungseigentums- und Mietrecht, 2006, S. 130 f.; Armbrüster/Müller, ZMR 2007, 321, 323 f.; Riecke, ZMR 2010, 154 f.; Horst, NZM 2012, 289, 293; Jacoby, ZWE 2012, 70, 73; Bonifacio, ZWE 2013, 196, 199; Dötsch, WuM 2017, 493, 496).
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum auf die Frage eingegangen wird, ob sich in Fällen der vorliegenden Art der Vermieter durch Kündigung als wichtigem Grunde von dem Vertrag mit dem Mieter lösen kann, wenn er von anderen Teil- oder Wohnungseigentümern erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist, wird die Frage verneint (vgl. LG Bonn WuM 1990, 503, OLG Karlsruhe MDR 1994, 59; Weitnauer WEG 9. Aufl. Anh. § 13 Rdn. 4; Bub, Partner im Gespräch Nr. 26 (1987) 137, 145; Merle aaO.; offengelassen von BayObLG …
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen

    Zum Anderen sei eine störende Nutzung nicht vom Sondereigentum gedeckt und könne daher mit absoluter Wirkung gegenüber jedem geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/63 -, NJW-RR 1994, S. 146 ; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 -, NJW-RR 1992, S. 1492 ).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

    Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 NJW-RR 1995, 715; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

    Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

  • BGH, 18.01.1995 - XII ZR 30/93

    Rechtsmangel eines Mietvertrags bei Verweigerung der Genehmigung zum Betrieb

    Es liegt vielmehr ein Rechtsmangel im Sinne des § 541 BGB vor, weil die anderen Wohnungseigentümer nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern auch gegenüber seinen Mietern - den Klägern -wegen der von der Gaststätte ausgehenden Störung, die sie nach der Teilungserklärung nicht hinnehmen müssen, einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB haben (so zutreffend OLG München, NJW-RR 1992, 1492, 1493 [OLG München 25.02.1992 - 25 U 3550/91] und OLG-Rp München 1994, 38, 39; OLG Stuttgart OLGZ 1993, 65, 67; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 981, 982; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 146, 147 [OLG Karlsruhe 22.09.1993 - 6 U 49/93], jeweils m.N.).
  • KG, 10.02.1997 - 24 W 6582/96

    Beseitigungsanspruch bei Errichtung eines Sichtschutzzauns

    In der Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß die negatorischen Unterlassungs- und Störungsbeseitigungsansprüche nach §§ 862, 1004 BGB im Falle der Vermietung nicht nur gegen den vermietenden Miteigentümer, sondern auch gegen den unmittelbar störenden Mieter gerichtet werden können - freilich nicht im Verfahren nach §§ 43 ff. WEG, sondern im normalen Zivilprozeßweg (OLG München NJW-RR 1992, 1492 = ZMR 1992, 307; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 24; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146; vgl. auch BGH NJW 1996, 714 = ZMR 1996, 174).
  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03

    Vereinbarkeit der Einrichtung einer "Heißen Theke" mit der Zweckbestimmung

    Eine andere Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie im konkreten Fall nicht mehr stört und beeinträchtigt als die zweckbestimmte Nutzung (Senat a.a.O., BayObLG ZMR 2000, 53; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146).

    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).

  • OLG München, 10.02.2009 - 19 U 5448/08

    Gewerbeeinheit in einer Wohnungseigentumsanlage: Anspruch der Gemeinschaft gegen

    Obwohl die Teilungserklärung gem. § 10 I WEG an sich nur das "Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander" bestimmt und sie gem. § 10 II WEG allenfalls gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirkt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die anderen Wohnungseigentümer nicht nur gegenüber dem betreffenden Wohnungseigentümer, sondern z. B. auch gegenüber dessen Mietern wegen Störungen, die sie nach der Teilungserklärung nicht hinnehmen müssen, einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB haben (BGH NJW-RR 1995, 715 mit Hinweis u. a. auf OLG München, NJW-RR 1992, 1492 (1493) und OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 146 (147)).

    Gestattet ein vermietender Wohnungseigentümer seinem Mieter eine von dem Inhalt der Teilungserklärung abweichende, die anderen Wohnungseigentümer störende Nutzung, haben diese auch unmittelbar gegen den störenden Mieter einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB, ohne eine nach § 906 BGB nicht mehr hinzunehmende Überschreitung der Nutzung nachweisen zu müssen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 146, für Nutzung eines "Ladenlokals" als "Pizza-Imbissstube", zustimmend zitiert in BGH NJW-RR 1995, 715).

  • OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03

    Anspruch auf Unterlassung zweckwidriger Nutzung von Wohnungseigentum; Nutzung des

    Dies ist aber bei einer Gaststätte schon aufgrund weiter reichender Öffnungszeiten am Abend und am Wochenende der Fall, aber auch deshalb, weil bei einem Gaststättenbetrieb im Verhältnis zum Ladengeschäft mit vermehrten Geruchsentwicklungen und einem andersartigen Publikumsverkehr zu rechnen ist (OLG Köln NJW-RR 1995, 851; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146).
  • OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99

    Wohnungseigentum

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Bezeichnung als "Laden" den Betrieb einer bis in die Nacht geöffneten "Gaststätte" oder wie hier "gaststättenähnlichen Einrichtung" grundsätzlich nicht zulässt (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 851; BayObLG ZMR 1985, 206f; KG ZMR 1986, 296f; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146f; KG NZM 1999, 425; Weitnauer, WEG 8. Aufl. 1995, § 15 Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. 1997, § 13 Rdnr. 49f).

    Entscheidend für die Unvereinbarkeit der derzeitigen Nutzung mit der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung ist nämlich nicht allein der Umstand, dass der Betrieb auch ausserhalb der geltenden Ladenöffnungszeiten geöffnet ist, sondern dass die erweiterte Nutzungsart als solche störender ist als die in der Teilungserklärung vorgesehene (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147).

  • OLG Frankfurt, 06.01.2006 - 20 W 202/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs-

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.07.2009 - 19 S 2183/09

    Beschluss der Wohnungseigentümer über ein Verbot der Hundehaltung: Außenwirkung

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 4.97

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung - Erteilung einer

  • KG, 15.07.2002 - 24 W 21/02

    Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines

  • BayObLG, 20.01.1994 - 2Z BR 93/93

    Umfang einer Verwaltervollmacht

  • LG Karlsruhe, 21.07.2009 - 11 S 9/09

    Verwirkung eines Nutzungsunterlassungsanspruchs

  • KG, 13.12.2004 - 24 W 298/03

    Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Unterlassungsklage der

  • LG Düsseldorf, 09.10.2001 - 24 S 203/01

    Rechtmäßigkeit der Beseitigung eines auf dem Balkon einer Mietwohnung aufgebauten

  • LG Freiburg, 11.02.2005 - 2 O 451/04

    Wohnungseigentumsanlage: Abwehranspruch gegen die Nutzung vermieteter

  • LG Bochum, 16.07.2018 - 1 O 318/17

    Zweckwidrige Nutzung des Wohnungseigentums

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