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OLG Hamm, 22.09.1993 - 20 U 42/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 12 Abs. 3; BB-BUZ § 5
Leistungsgewährung aus Kulanz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Klageschrift; Zustellung; Unrichtige Bezeichnung; Klagefrist; Parteibezeichnung; Ablehnungsschreiben; Kulanzentscheidung; Ablehnung; Versicherungsleistungen; Leistungsanerkenntnis; Selbstbindung
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 1508
- VersR 1994, 969
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Nürnberg, 11.01.2008 - 5 U 1617/07
Klageschrift: Rubrumsberichtigung bei offensichtlich irrtümlicher …
Trotz fehlerhafter Parteibezeichnung - ... AG - ist deshalb die richtige Person - ... a.G. - Partei geworden (so auch OLG Hamm NJW-RR 96, 469; 94, 1508; 91, 188). - OLG Celle, 18.12.2003 - 8 U 39/03
Ansprüche wegen des Diebstahls an einer Sache gegen eine Versicherung; …
Ein derart treuwidriges Verhaltern eines Versicherers liegt etwa vor, wenn dieser durch irritierende Gestaltung seines Briefkopfes oder widersprüchliches Verhalten während der Regulierungsphase selbst Anlass dazu gegeben hat, dass der Versicherungsnehmer zunächst einen anderen als den wahren Versicherer verklagt (OLG Frankfurt VersR 2000, 708; zfs 1998, 426; OLG Hamm r + s 1996, 89; VersR 1994, 969; 1978, 633;… Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 87 f.;… Prölss/ Martin, § 12 VVG Rdnr. 52). - OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 60/98
Voraussetzungen einer Rubsrumsberichtigung - Leistungen für einen von der …
Deshalb wird auch bei irrtümlicher Benennung der falschen Person die richtige Person Partei, wenn diese nach den objektiv erkennbaren Umständen nach dem Willen des Klägers verklagt werden soll (Senat NJW-RR 91, 188; VersR 94, 969).
- OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 U 326/04
Leistungseinstellung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Ablauf eines …
Der Versicherer, der sich nicht im Wege eines Anerkenntnisses binden will, muss dies so deutlich zum Ausdruck bringen, dass weder für den Versicherungsnehmer noch für Dritte irgendwelche Zweifel aufkommen können, dass die angekündigte Leistung ausschließlich kulanzhalber erfolgen soll (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1508). - OLG Köln, 05.06.2002 - 5 U 77/00
Bedeutung der Vereinbarung einer befristeten Kulanzleistung bei Ungewissheit der …
Von einem befristeten Anerkenntnis ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass der Versicherer aus Kulanz Leistungen zusagt, obwohl er die Berufsunfähigkeit oder den erforderlichen Grad noch nicht als hinreichend bewiesen betrachtet (BGH NJW-RR 1995, 20; OLG Hamm r+s 1994, 154; r+s 1994, 473). - AG Waldbröl, 18.06.2020 - 15 C 10/20 Eine Berichtigung des Rubrums kommt namentlich dann in Betracht, wenn eine falsche Partei verklagt ist, sich aber aus der Klageschrift gegebenenfalls nebst Anlagen zweifelsfrei ergibt, wer tatsächlich verklagt werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 1998 - 20 U 60/98 -, juris OLG Hamm, 1990-05-30, 20 W 27/90, NJW-RR 1991, 188 und OLG Hamm, 1993-09-22, 20 U 42/93, NJW-RR 1994, 1508).
- OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 278/99
Antragsbefugnis beim Nachlassinsolvenzverfahren
Diese Berichtigung der Entscheidung der Vorinstanz kann - wie in der Entscheidungsformel geschehen - auch der Senat vornehmen, während die Sache bei ihm anhängig ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 447 [448]; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1508 [1509];… Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 319, Rdn. 21). - OLG Nürnberg, 22.10.1998 - 8 U 1610/98
Nachschieben von Gründen beim Rücktritt des Versicherers
Dem Versicherungsnehmer soll deshalb anhand des fristgerechten Rücktritts umgehend Klarheit verschafft werden, ob ihm ein Leistungsanspruch aus dem Versicherungsverhältnis weiterhin zusteht (vgl. BGH Versicherungsrecht 89, 1249; OLG Oldenburg Versicherungsrecht 94, 969). - AG Erfurt, 05.02.2008 - 4 C 2527/07 Die versehentlich unrichtige Bezeichnung des gegnerischen Versicherers schaden dabei nicht, wenn der sachlich zutreffende Beklagte die Klageschrift tatsächlich erhält (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.1993, Az.: 20 U 42/93).