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BGH, 25.11.1993 - IX ZB 78/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Rechtsbeschwerde - Rechtsanwalt beim BGH - Beschlüsse bayerischer OLGe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AVAG § 18 Abs. 1; EGZPO § 7
Anforderungen an die Postulationsfähigkeit bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse bayerischer Oberlandesgerichte - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 25.11.1993 - IX ZB 78/93
- BGH, 17.03.1994 - IX ZB 78/93
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 320
- MDR 1994, 827
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde
Im Gegenteil war für diese Verfahren bereits von Anfang an vorgesehen, daß sie wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden konnten (Senatsbeschl. v. 25. November 1993 - IX ZB 78/93, NJW-RR 1994, 320 im Anschluß an die amtliche Begründung in BT-Drucks. 11/351, S. 24, zu § 18 AVAG a.F.). - OLG Frankfurt, 22.11.2000 - 20 W 458/98
Schriftform bei bloßer Rubrumsunterschrift durch ausländischen Anwalt
Dabei ist das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland, also die Zivilprozessordnung, maßgeblich, sofern das LugGVÜ und das AVAG keine Regelung enthalten (BGH NJW-RR 1994, 320; Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 37 Rn 2; MünchkommZPO-Gottwald, Art. 37 IZPR Rn 2). - OLG Frankfurt, 22.11.2000 - 20 W 15/99
Schriftform bei bloßer Rubrumsunterschrift durch ausländischen Anwalt
Dabei ist das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland, also die Zivilprozessordnung, maßgeblich, sofern das LugGVÜ und das AVAG keine Regelung enthalten (BGH NJW-RR 1994, 320; Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 37 Rn 2; MünchkommZPO-Gottwald, Art. 37 IZPR Rn 2). - BGH, 15.04.1999 - IX ZB 12/99
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts …
Hiernach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsbeschl. v. 25. November 1993 - IX ZB 78/93, NJW-RR 1994, 320).