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   BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93   

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BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93 (https://dejure.org/1993,808)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - XII ZB 91/93 (https://dejure.org/1993,808)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 91/93 (https://dejure.org/1993,808)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • standesbeamte-bayern.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Namensführung in der Ehe im Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung (Reinhold Vogt)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 578
  • MDR 1994, 920
  • FamRZ 1994, 225
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 25.03.1985 - 3 W 31/85
    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
    1 Z 110/80">BayObLGZ 1980, 409 f; BayObLG StAZ 1988, 203 f; 1989, 375 f; OLG Bremen StAZ 1986, 213 f; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39 f; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f. Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb mit dem in StAZ 1993, 214 veröffentlichten Beschluß vom 28. April 1993 die Sache gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Auffassung einiger Oberlandesgerichte gefolgt werden könnte, etwaige durch die Transliteration verursachte Unannehmlichkeiten seien von den Betroffenen hinzunehmen (so etwa BayObLG StAZ 1984, 11, 12 re. Sp. oben; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39, 40 li.Sp. unten; OLG Bremen StAZ 1986, 213, 214 li.Sp. oben).

  • OLG Bremen, 05.05.1986 - 1 W 70/85
    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
    1 Z 110/80">BayObLGZ 1980, 409 f; BayObLG StAZ 1988, 203 f; 1989, 375 f; OLG Bremen StAZ 1986, 213 f; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39 f; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f. Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb mit dem in StAZ 1993, 214 veröffentlichten Beschluß vom 28. April 1993 die Sache gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Auffassung einiger Oberlandesgerichte gefolgt werden könnte, etwaige durch die Transliteration verursachte Unannehmlichkeiten seien von den Betroffenen hinzunehmen (so etwa BayObLG StAZ 1984, 11, 12 re. Sp. oben; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39, 40 li.Sp. unten; OLG Bremen StAZ 1986, 213, 214 li.Sp. oben).

  • OLG Stuttgart, 05.06.1986 - 8 W 123/86
    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
    1 Z 110/80">BayObLGZ 1980, 409 f; BayObLG StAZ 1988, 203 f; 1989, 375 f; OLG Bremen StAZ 1986, 213 f; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39 f; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f. Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb mit dem in StAZ 1993, 214 veröffentlichten Beschluß vom 28. April 1993 die Sache gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Eine an dem Zweck der Führung der deutschen Personenstandsregister orientierte Auslegung spricht allerdings mehr dafür, unter "andere Urkunde" nur eine solche Urkunde zu verstehen, die mit gleicher Beweiskraft wie eine Personenstandsurkunde ausgestattet oder die von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt ist (vgl. OLG Köln StAZ 1985, 209; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321).

  • EuGH, 30.03.1993 - C-168/91

    Konstantinidis / Stadt Altensteig und Landratsamt Calw

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
    Zudem vermeidet dieses Verständnis des Art. 2 Abs. 1 NamÜbk die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angeführte Gefahr einer Verletzung des Art. 52 EWG-Vertrag, auch wenn er festgestellt hat, daß es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt ist, einen griechischen Namen in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaates, der das lateinische Alphabet verwendet, umzuschreiben (Urteil vom 30. März 1993 - Rs.C - 168/91 - Christos Konstantinidis - StAZ 1993, 256 f).
  • BGH, 02.05.1990 - XII ZB 63/89

    Amtspflegschaft für nichteheliche Ausländerkinder

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
    Die Abweichung von dieser Beurteilung, auf der die genannten Entscheidungen beruhen, begründet die Vorlagepflicht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201).
  • BGH, 18.10.1962 - V BLw 8/62
    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
    Zur Einlegung der Erstbeschwerde waren sie befugt, weil sie bei Unrichtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts in ihrem Recht beeinträchtigt waren (§ 20 Abs. 1 FGG ; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1962 - V Blw 8/62 - MDR 1963, 39; Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 17 m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.04.1985 - 16 Wx 18/85
    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
    Eine an dem Zweck der Führung der deutschen Personenstandsregister orientierte Auslegung spricht allerdings mehr dafür, unter "andere Urkunde" nur eine solche Urkunde zu verstehen, die mit gleicher Beweiskraft wie eine Personenstandsurkunde ausgestattet oder die von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt ist (vgl. OLG Köln StAZ 1985, 209; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04

    Personenstandsverfahren auf Berichtigung eines griechischen Familiennamens im

    Jedenfalls wenn ein zu berichtigender Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht.

    Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann (BGH StAZ 1994, 42 = NJW-RR 1994, 578).

    Jedenfalls wenn der zu berichtigende Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht.

  • BGH, 08.02.2023 - XII ZB 402/22

    Vorliegende Urkunde als maßgeblich für die Schreibweise des Familiennamens und

    Sein sachlicher Anwendungsbereich hängt nicht davon ab, dass der Heimatstaat der Person oder derjenige Staat, der eine heranzuziehende Urkunde ausgestellt hat, dem Abkommen beigetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 91/93 - FamRZ 1994, 225, 226).

    Zutreffend hat das Standesamt den anlässlich des Geburtseintrags vorgelegten iranischen Nationalpass des Beteiligten zu 2 als eine "andere Urkunde" im Sinne der vorgenannten Bestimmung angesehen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 91/93 - FamRZ 1994, 225, 226 ff.) und den Familiennamen buchstabengetreu so übernommen, wie er in dieser Urkunde in lateinische Schrift transliteriert aufgeführt war.

  • OLG Köln, 30.09.1998 - 16 Wx 138/98

    Berichtigung abgeschlossener Einträge griechischer Namen im deutschen

    Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann (vgl. BGH, FamRZ 94, 225 m.w.N.).

    Da nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BGH, FamRZ 94, 225 = StAZ 94, 42 ) ein griechischer Reisepaß, der den Namen des Inhabers (auch ) in lateinischen Schriftzeichen wiedergibt, wenngleich auf der Grundlage der ELOT-Norm, eine "andere Urkunde" iSd. Art. 2 Abs. 1 NamÜbk.

    Andererseits lässt die neuere obergerichtliche Rechtsprechung erkennen, dass eine Übertragung griechischer Namen nach anderen als den ISO-Normen (z.B. den ELOT-Normen ) den Interessen der Beteiligten nach einer phonetisch möglichst identischen Namensführung sowohl im Heimatland wie im Aufenthaltsland weit mehr entgegen kommen wird ( BGH. FamRZ 94, 225; OLG Frankfurt, StAZ 96, 330; so auch Senat im Vorlagebeschluß v. 28.4.93, OLG-Report 93, 197 ).

  • KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
    Eine Namenseintragung in deutsche Personenstandsbücher ist im Hinblick auf die Übertragung fremder Schriftzeichen in die lateinische Schrift in Anwendung von Art. 2 NamÜbk grundsätzlich auch dann als von Anfang an unrichtig zu berichtigen (§ 47 PStG), wenn die maßgebende andere Urkunde, hier im Anschluss an BGH, StAZ 1994, 43 ein ausländischer Reisepass, erst nach Abschluss der Eintragung ausgestellt und vorgelegt wird.

    Insoweit geht die Beteiligte zu 3) mit dem Landgericht davon aus, dass diese Übertragung nach Maßgabe des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.1976 (NamÜbk), in der Bundesrepublik in Kraft auf Grund des Gesetzes vom 30.8.1976 (BGBl. II S. 1473) seit dem 16.2.1977 (BGBl. II S. 254), zu erfolgen hat und in Anwendung von Art. 2 NamÜbk als maßgebende andere Urkunde nach inzwischen allgemein vertretener und vom Senat geteilter Meinung auch ein von dem ausländischen Staat ausgestellter Reisepass anzusehen ist (vgl. dazu nur BGH, StAZ 1994, 42; KG, unveröff. Beschlüsse vom 18.11.1997 - 1 W 6040/97 - und 9.12.1997 - 1 W 2277/96 - siehe auch § 49 Abs. 2 Satz 3 DA).

    Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist kein Raum, da die Beteiligte zu 3) als Standesamtsaufsichtsbehörde im Berichtigungsverfahren öffentliche Interessen wahrnimmt und deshalb nicht Beteiligte im Sinne des § 13a Abs. 1 FGG in Verb. mit § 48 Abs. 1 PStG ist (vgl. BGH, StAZ 1994, 42, 45; BayObLG, StAZ 1995, 170, 171; OLG Frankfurt am Main, StAZ 1996, 330, 332; je mit weit. Nachw.).

  • KG, 23.09.2003 - 1 W 34/03

    Eintragung in Personenstandsbuch: Schreibweise eines fremdsprachigen Buchstabens,

    Dafür spricht nach Auffassung des Senats der Zweck des Übereinkommens, das gemäß seiner Präambel eine einheitliche Angabe von Namen in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten gewährleisten soll (vgl. BTDrucks 7/5203, S. 9; BGH StAZ 1994, 42, 44).
  • OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05

    Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen

    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).

    Gerade in der einheitlichen Angabe von Familien- und Vornamen einer Person in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten besteht ausweislich seiner Präambel der maßgebliche Zweck des NamÜbK (BGH NJW-RR 1994, 578, 579; Senat OLGZ 1982, 34, 40).

  • OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/04

    Bindungswirkung des NamÜbK bei der Transliteration entsprechend nationalem Recht

    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).

    Gerade in der einheitlichen Angabe von Familien- und Vornamen einer Person in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten besteht ausweislich seiner Präambel der maßgebliche Zweck des NamÜbK (BGH NJW-RR 1994, 578, 579; Senat OLGZ 1982, 34, 40).

  • OLG Nürnberg, 31.03.2015 - 11 W 2502/14

    Personenstandssache auf Berichtigung der Namensangabe im Geburtseintrag für ein

    Da sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1994, 225) wie nach der PStG-VwV der Reisepass der Betroffenen als "andere Urkunde" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 NamÜbK anzusehen ist, muss eine Eintragung in das Geburtenregister, die nach Ausstellung des Passes erfolgt, zweifellos die dort verwendete Schreibweise akzeptieren.
  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 15 W 22/04

    Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern

    Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst, da weder der Standesbeamte noch die Standesamtsaufsichtbehörde Beteiligte im Sinne des § 13 a FGG sind (BGH NJW-RR 1994, 578 = FamRZ 1994, 225 = StAZ 1994, 43; a.A. Keidel/Zimmermann, FG, 15. Auflage, § 13 a Rn. 12).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 15 W 367/07

    Berichtigung des Geburtsbuches; "Flüchtlingspass" als personenstandsrechtlich

    Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst, da die Beteiligten keine gegensätzlichen Anträge gestellt haben und der Beteiligte zu 3) ohnehin nicht Beteiligter im Sinne des § 13a FGG ist (BGH NJW-RR 1994, 578; Senat in StAZ 2006, 355).
  • OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09

    Kindesname: Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts bei Eintragung eines aus den Namen

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 57/07

    Zur Weigerung eines Standesbeamten, ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im

  • OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09

    Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen

  • OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 73/09

    Wahl des für die Namensführung maßgeblichen Rechts bei Ehegatten mit

  • AG Hagen, 05.03.2007 - 8 III 151/06

    Änderung der lateinischen Schreibweise in einem späteren Pass, keine Rückwirkung,

  • AG Hagen, 03.06.2005 - 8 III 58/05

    Vaterschaftsanerkenntnis; Antrag des Kindesvaters auf Berichtigung seines

  • AG Hagen, 16.08.2005 - 8 III 60/05

    Berichtigung eines Heiratsbuches wegen der Berichtigung eines Vornamens

  • OLG Bremen, 11.10.2001 - 1 W 13/01

    Berichtigung von abgeschlossenen Einträgen in Personenstandsbüchern; Inhalt eines

  • AG Hagen, 05.03.2007 - 8 III 152/06

    Berichtigung der lateinischen Schreibweise der Namen von griechischen

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 3 Wx 12/08
  • OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 13 Wx 27/05

    Name des Kindes: Gemeinsame Bestimmung des Geburtsnamens nach Eintritt der

  • OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 217/05

    Nachweis der Unrichtigkeit der Schreibweise eines Namens in einer ausländischen

  • BayObLG, 09.11.2004 - 1Z BR 79/04

    Eintragung eines die Vaterschaft anerkennenden äthiopischen Asylbewerbers im

  • OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in

  • OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05

    Namensführung von Ehefrauen srilankischer Herkunft

  • OLG Hamm, 02.02.2006 - 15 W 303/05

    Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches

  • OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18

    Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen

  • KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16

    Personenstandssache: Schreibweise der Beurkundung eines russischen Namens im

  • KG, 30.09.2014 - 1 W 519/13

    Personenstandssache: Maßgebliche Schreibweise des Geburtsnamen des Kindes für die

  • LG Hagen, 17.07.2005 - 3 T 86/05
  • OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01

    Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Eltern und des

  • KG, 05.10.2017 - 1 W 199/17

    Eintragung des tschetschenischen Vaters eines Kindes im Geburtsregister:

  • OLG Brandenburg, 31.08.2006 - 13 Wx 25/05

    Zur Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bei bereits

  • AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16

    Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen

  • OLG Hamburg, 09.05.2018 - 2 W 29/18

    Anspruch auf Berichtigung im Personenstandsregister bei Transliteration eines

  • KG, 08.08.1995 - 1 W 6425/94

    Richtigkeit der Schreibweise von Namen in einem Familienbuch; Rechtmäßigkeit der

  • AG Hagen, 06.03.2007 - 8 III 37/07

    Keine Berichtigung der unüblichen lateinischen Schreibweise des Vornamens eines

  • AG München, 27.08.2004 - 721 UR III 100/04

    Berichtigung des Vornamens des Ehemannes im Heiratsbuch; Übertragung von Namen

  • AG Rottweil, 06.03.2003 - 4 GRI 7/03

    Voraussetzungen für eine Berichtigung von Geburtseinträgen; Vorgeschriebene Form

  • LG Hagen, 12.09.2008 - 3 T 515/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Geburtenbuches des Standesamtes

  • AG Hagen, 06.11.2002 - 8 III 61/02

    Antrag auf Berichtigung einer Namenseintragung im Heiratsbuch ; Verbindlichkeit

  • AG Rottweil, 09.04.2001 - 4 GRI 22/01

    Übernahme eines in einem Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesenen

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