Rechtsprechung
   KG, 10.11.1993 - 24 W 6075/92   

Volltextveröffentlichungen

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1994, 659
  • MDR 1994, 274



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Wird zitiert von ... (5)  

  • KG, 25.08.2003 - 24 W 110/02  

    Wohnungseigentum - Zur Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung

    Anders als in den Fällen, in denen mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG nach dem Beschlussgegenstand objektiv vorhersehbar und unabänderlich vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (vgl. BayObLGR 2002, 119= ZMR 2002, 527 ; BayObLGZ 1992, 288 = WuM 1992, 7009; KG NJW-RR 1994, 659 = ZMR 1994, 171 = WuM 1994, 41) liegt hier mit der nicht ausreichenden Vertretung ein Mangel vor, der in einer Zweitversammlung behoben werden könnte und deshalb keine Ausnahme von § 25 Abs. 3 WEG rechtfertigt.

    Soweit der Senat (KG NJW-RR 1994, 659 = ZMR 1994, 171 = WuM 1994, 41) in seinem Beschluss eine weitergehende Ausnahme von § 25 Abs. 3 WEG vertreten hat, hält er daran nicht fest.

  • OLG Frankfurt, 24.08.2006 - 20 W 214/06  

    Wohnungseigentum - Verteilung der Stimmrechte für unbebaute Grundstücksanteile

    Nach einhelliger Rechtsprechung macht diese Regelung im Gegensatz zur gesetzlichen Vorschrift die Beschlussfähigkeit allein davon abhängig, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 1998, 141; KG NJW-RR 1994, 659; BayObLG WE 1989, 64; vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 25 WEG Rz. 60, mit vielfältigen w. N.).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2003 - 20 W 138/01  

    Wohnungseigentum - Feststellung der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung

    Eine Ausnahme von dem Quorum des § 25 Abs. 3 WEG, der nicht anwendbar sein soll, wenn die Hälfte oder mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (BayObLG NJW-RR 1993, 206; KG NJW-RR 1994, 659; OLG Düsseldorf NZM 1999, 269; Merle, aaO., § 25 Rdnr. 80), kommt vorliegend bei dem unter der Hälfte liegenden Anteil des Antragstellerin nicht in Betracht.
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  • KG, 11.03.2002 - 24 W 310/01  

    Wohnungseigentum - Vertretung der Gemeinschaft durch Unterbevollmächtigten?

    Soweit zum Tagesordnungspunkt 2 ein Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 5 WEG eingreift, weil der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht über die Entlastung der von ihm eingesetzten Unterverwaltung mit abstimmen darf, findet § 25 Abs. 3 WEG keine Anwendung, weil sonst eine erste Versammlung angesichts der Mehrheitsverhältnisse nie beschlussfähig wäre (Senat NJW-RR 1994, 659; OLG Düsseldorf WE 1999, 69).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2006 - 20 W 215/06  

    Wohnungseigentum - Verteilung der Stimmrechte für unbebaute Grundstücksanteile

    Nach einhelliger Rechtsprechung macht diese Regelung im Gegensatz zur gesetzlichen Vorschrift die Beschlussfähigkeit allein davon abhängig, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 1998, 141; KG NJW-RR 1994, 659; BayObLG WE 1989, 64; vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 25 WEG Rz. 60, mit vielfältigen w. N.).
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