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   OLG Köln, 01.10.1993 - 2 W 138/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5606
OLG Köln, 01.10.1993 - 2 W 138/93 (https://dejure.org/1993,5606)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.1993 - 2 W 138/93 (https://dejure.org/1993,5606)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 1993 - 2 W 138/93 (https://dejure.org/1993,5606)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schuldner; Schuldnerstellung; Unbekannt; Zahlungsverpflichtung; Widerspruch; Klage; Veranlassung; Gemischte Kostenentscheidung; Sofortige Beschwerde; Statthaftigkeit; Anschlußbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO §§ 93, 99, 577a

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 767
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 03.04.2007 - 9 UF 49/07

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis: Veranlassung zur

    Auch der Schuldner, dem seine Schuldnerstellung zunächst unbekannt ist, gibt zur Klage Veranlassung i. S. des § 93 ZPO, wenn er seine Verpflichtung vorprozessual bestreitet (OLG Köln, NJW-RR 1994, 767).
  • LG Aachen, 28.01.2021 - 9 O 259/19

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Fälligkeit der Versicherungsleistung

    Für die Frage der Klageveranlassung kommt es auf Verschuldensgesichtspunkte nicht an (OLG Köln NJW-RR 1994, 767; MüKoZPO/Schulz a.a.O. Rn. 8).
  • OLG Jena, 13.10.2005 - 4 W 565/05

    Sofortiges Anerkenntnis nach erst im Prozess schlüssig gewordener Klageforderung

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, soweit damit die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil nur hinsichtlich des Teilanerkenntnisses angefochten wird (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1989, 1740; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 221; OLG Köln, NJW-RR 1994, 767; OLG Köln, OLG-Report 2002, 384).
  • KG, 29.01.1999 - 25 W 1473/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

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  • KG, 19.06.2001 - KartVerg 1/99

    Umzug des Auswärtigen Amtes von Bonn nach Berlin

    Voraussetzung hierfür ist, dass der gegnerische Beteiligte - wie hier die Antragstellerin - ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt hat und die angegriffene Kostenentscheidung damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann (vgl. OLG Hamm MDR 1969, 400; OLG Karlsruhe in OLGZ 1986, 129, 134; OLG Köln NJW-RR 1994, 767; Zöller/Schneider, ZPO 22. Aufl., § 577 a Rdn. 4).
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