Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.07.1993

Rechtsprechung
   BayObLG, 20.04.1993 - 1Z AR 5/93   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1994, 890



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Wird zitiert von ... (32)  

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 15 AR 10/03  

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung bei unterschiedlichen

    Der Senat kann daher einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand, der einer Gerichtsstandsbestimmung entgegenstehen würde, nicht feststellen (vgl. zu den Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung in einem entsprechenden Fall auch Bay-ObLG NJW-RR 1994, 890).
  • OLG Frankfurt, 31.07.2006 - 21 AR 65/06  

    Gerichtsstandsbestimmung: Auswahl unter in Betracht kommender Gerichte nach

    Eine Gerichtsstandsbestimmung kann über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus noch nach Klageerhebung vorgenommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Verfahren noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass eine Gerichtsstandsbestimmung unter Berücksichtigung der der Vorschrift zu Grunde liegenden Zweckmäßigkeitserwägungen ausscheiden muss, weil beispielsweise schon eine Beweisaufnahme durchgeführt oder der Rechtsstreit gegen eine Partei bereits entschieden ist (BGH, NJW 1978, 321; BayObLG, NJW-RR 1994, 890; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rdnr. 36 m. w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 12 AR 5/03  

    Örtliche Zuständigkeit für Honorarklage des Rechtsanwalts

    Solange in einem rechtshängigen Verfahren - wie hier - weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat noch der Rechtsstreit schon entschieden ist, steht die Erhebung einer Klage nach herrschender Meinung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 - 7 ARZ 513/77, NJW 1978, 321; BayObLG NJW-RR 1994, 890; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 36 Rdn. 15) einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht entgegen.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1993 - VIII ZB 21/93   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1994, 890



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