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   BGH, 13.04.1994 - XII ZB 33/94   

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https://dejure.org/1994,3886
BGH, 13.04.1994 - XII ZB 33/94 (https://dejure.org/1994,3886)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1994 - XII ZB 33/94 (https://dejure.org/1994,3886)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1994 - XII ZB 33/94 (https://dejure.org/1994,3886)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdewert - Zugewinnausgleich - Stufenklage - Auskunfterteilung - Obergrenze - Verpflichtung - Abgabe - Eidesstattliche Versicherung - Vermögenswerte Leistung - Ermessen - Rechtsrat - Steuerberater - Rechtsmittel - Aufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3, § 254
    Streitwert bei Klage auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 898
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.1991 - XII ZB 156/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen

    Auszug aus BGH, 13.04.1994 - XII ZB 33/94
    richtige und vollständige Erfüllung der erteilten Auskunft gerichteten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. BGH - XII ZB 156/90 - vom 30.01.1991, FamRZ 1991, 791) - Klagegegenstand eine vermögenswerte Leistung.

    a) Die im Wege der Stufenklage erhobenen Ansprüche auf Zugewinnausgleich sind auf vermögenswerte Leistungen gerichtet; damit ist auch der auf richtige und vollständige Erfüllung der erteilten Auskunft gerichtete Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vermögensrechtlicher Natur (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791).

    b) Der Senat hat bereits entschieden, daß das Interesse des Rechtsmittelklägers, der sich gegen seine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wehrt, danach zu bewerten ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert, denn diese Verpflichtung geht nicht über diejenige zur Auskunftserteilung hinaus, sondern wird durch sie begrenzt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 aaO., ähnlich BGH, Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18).

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 13/90

    Berufungssumme: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Abgabe der

    Auszug aus BGH, 13.04.1994 - XII ZB 33/94
    Die Wertfestsetzung unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, insbesondere, ob alle wesentlichen Umstände des Falles in die Beurteilung einbezogen worden sind (std. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 13/90 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 17 = NJW-RR 91, 1467 m.w.N.).

    Es kommt weder auf das Interesse der Gegenpartei an der Durchsetzung des Leistungsanspruchs an noch auf den Umstand, daß die Parteien über dessen Grund oder die Bewertung einzelner Vermögensbestandteile streiten, denn in Rechtskraft erwächst bei der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung allein dieser Anspruch (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 aaO.).

  • BGH, 01.04.1992 - VIII ZB 2/92

    Berufungsbeschwer bei Verurteilung zu eidestattlicher Versicherung

    Auszug aus BGH, 13.04.1994 - XII ZB 33/94
    b) Der Senat hat bereits entschieden, daß das Interesse des Rechtsmittelklägers, der sich gegen seine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wehrt, danach zu bewerten ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert, denn diese Verpflichtung geht nicht über diejenige zur Auskunftserteilung hinaus, sondern wird durch sie begrenzt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 aaO., ähnlich BGH, Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18).
  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 231/91

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus BGH, 13.04.1994 - XII ZB 33/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats darf sich eine auskunftspflichtige Partei rechtskundigen Rat bei einer unklaren Rechtslage einholen oder die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, wenn die Einkünfte sonst nicht zuverlässig zu ermitteln sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 231/91 - FamRZ 1993, 306 und Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 21 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1993 - XII ZB 6/93

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 13.04.1994 - XII ZB 33/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats darf sich eine auskunftspflichtige Partei rechtskundigen Rat bei einer unklaren Rechtslage einholen oder die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, wenn die Einkünfte sonst nicht zuverlässig zu ermitteln sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 231/91 - FamRZ 1993, 306 und Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 21 m.w.N.).
  • BGH, 30.03.2000 - III ZB 2/00

    Gegenstandswert bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    a) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZB 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 = WM 1996, 466; vgl. auch GSZ in BGHZ 128, 85; jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99

    Urteilsbeschwer bei Stufenklage

    Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versicherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4).
  • OLG Köln, 13.04.2000 - 8 U 40/99

    Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages einer GbR nach § 313 BGB

    Der zur Auskunftserteilung Verurteilte kann seine Einwände im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiterverfolgen (st. Rspr. des BGH; vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 325; 1994, 898).
  • BGH, 24.11.1998 - X ZB 18/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung meiner Auskunft

    Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch der Beklagten, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH GRUR 1991, 873 - Eidesstattliche Versicherung; NJW-RR 1992, 697), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft und deren Vorbereitung aufwenden müßte (BGH WM 1985, 764; NJW 1992, 2020 = MDR 1992, 302; MDR 1992, 1007; NJW-RR 1994, 898; BGHR § 2 ZPO - Beschwerdegegenstand I).
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