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   BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93   

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https://dejure.org/1993,935
BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93 (https://dejure.org/1993,935)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - XII ARZ 22/93 (https://dejure.org/1993,935)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 (https://dejure.org/1993,935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückverweisung - Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung - Umzug - Anhängigkeit - Übereinstimmender Verweisungsantrag - Partei - Verfahrensübernahme - Zuständigkeitsvereinbarung - Rechtshängigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 126
  • FamRZ 1994, 437
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    a) Die Bindungswirkung des Beschlusses vom 23. Juni 1992 wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Verweisung jede gesetzliche Grundlage gefehlt und sie auf Willkür beruht hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß BGHZ 71, 69, 72).

    Denn sie ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber bewußt festgelegten Vorrang der Bindungswirkung, deren Sinn darin besteht, den für die Beteiligten stets mißlichen Streit über die Zuständigkeit bald zu beenden und zur Sachentscheidung zu gelangen (vgl. BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74).

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ARZ 6/88
    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    Selbst wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Bezirk des Amtsgerichts Fulda gewohnt haben sollte und die Verweisung an dieses Gericht rechtsfehlerhaft gewesen wäre, würde das keine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam und bindend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Verweisung, fehlerhafte 1 und Bindungswirkung 4).

    Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung der Frage, ob im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses überhaupt eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit zulässig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 1988 aaO.).

  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    Denn sie ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber bewußt festgelegten Vorrang der Bindungswirkung, deren Sinn darin besteht, den für die Beteiligten stets mißlichen Streit über die Zuständigkeit bald zu beenden und zur Sachentscheidung zu gelangen (vgl. BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74).
  • BGH, 17.05.1989 - I ARZ 254/89

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Klageänderung

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    Diese entfällt nur ausnahmsweise mit der Folge, daß eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt ist, etwa wenn der Streitgegenstand nach der Erstverweisung verändert wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89 - BGHR aaO. Rückverweisung 1 m.w.N.).
  • BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH - Geltung der Regeln des Gesetzes über die

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    Selbst wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Bezirk des Amtsgerichts Fulda gewohnt haben sollte und die Verweisung an dieses Gericht rechtsfehlerhaft gewesen wäre, würde das keine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam und bindend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Verweisung, fehlerhafte 1 und Bindungswirkung 4).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

    Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen (Stein/Jonas/Schumann, aaO § 261 Rn. 83; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 261 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 261 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14. Juni 1962 - III ARZ 117/62, NJW 1962, 1819; v. 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53, 54; v. 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, FamRZ 1994, 437, 438; v. 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 729).
  • OLG Stuttgart, 07.03.2008 - 5 AR 2/08

    Abgrenzung zwischen Mietvertrag und und Leiheverhältnis: Bindende Verweisung

    Alleine eine unrichtige Rechtsanwendung würde die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nicht ausschließen (BGH NJW-RR 1994, 126).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2006 - 1 AR 16/06

    Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts bei "Berlin" als vereinbartem

    Einfache Rechtsfehler genügen daher für die Annahme der Willkür nicht (BGH NJW-RR 1992, S. 902, 903; NJW 1993, S. 1273 und S. 2810; NJW-RR 1994, S. 126; NJW 2003, S. 3201 f.; BayObLGZ 1991, S. 387, 389; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 589; NJW-RR 2001, S. 646, 647; Senat, ebd.; Zöller/Greger, aaO., § 281 Rdn. 17; Zöller/Vollkommer, aaO., § 36 Rdn. 28; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 281 Rdn. 17).

    Stellt man für die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hingegen erst auf die Schriftsätze vom 14. und 17. Februar 2006 ab, so wäre die Verweisungsentscheidung ebenfalls - noch - vertretbar, und zwar selbst dann, wenn man - für sich betrachtet - eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oranienburg nach §§ 35, 29 Abs. 1 ZPO annehmen wollte: Nach überwiegender - auch vom Senat geteilter - Ansicht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschlossen wird und einen Rechtsstreit betrifft, der bereits vor einem zuständigen Gericht anhängig ist, im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zwar nicht geeignet, dem bereits befassten Gericht die Zuständigkeit zu nehmen, sodass die Verweisung des Rechtsstreits an das andere, als zuständig vereinbarte Gericht in diesen Fällen nicht in Betracht kommt (s. etwa BGH NJW 1963, S. 585, 586; NJW-RR 1994, S. 126 f.; BayObLGZ 2003, S. 187, 189 f.; BayObLG, Rechtspfleger 2002, S. 629, 630; OLG München, …

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