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   KG, 15.12.1993 - 24 W 2014/93   

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https://dejure.org/1993,2567
KG, 15.12.1993 - 24 W 2014/93 (https://dejure.org/1993,2567)
KG, Entscheidung vom 15.12.1993 - 24 W 2014/93 (https://dejure.org/1993,2567)
KG, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - 24 W 2014/93 (https://dejure.org/1993,2567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zubilligung eines Eintrittsrechts in ein von einem anderen veranlasstes Verfahren; Eigentümerbeschluss betreffend die Vergitterung von Fenstern in einer Wohneigentumsanlage; Verpflichtung zur Duldung der Gitter und zur Hinnahme des die Anbringung regelnden ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Einbruchssicherung; Mehrheitsbeschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2
    Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Gestattung von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 401
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92

    Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach

    Auszug aus KG, 15.12.1993 - 24 W 2014/93
    Es läuft dem verfahrensökonomischen Anliegen der Anfechtungsfrist zuwider, würde einem Antragsteller ein Eintrittsrecht in ein von einem anderen veranlaßtes Verfahren zugebilligt (vgl. BGH NJW 1993, 662 = ZMR 1993, 230 = WM 1993, 146 = WE 1993, 108 für den vergleichen Fall der Rechtsmitteleinlegung).
  • KG, 30.11.1992 - 24 W 4734/92

    Haftung eines Wohnungseigentümers für Schäden bei berechtigtem Dachausbau "auf

    Auszug aus KG, 15.12.1993 - 24 W 2014/93
    Im Ergebnis wirkt sich dies freilich nicht aus, weil der Beteiligte zu 1) als ideeller Miteigentümer einer Wohnungseigentumseinheit auch für sich allein einen Beschlußanfechtungsantrag wirksam stellen kann (vgl. Senat ZMR 1993, 430 = WM 1993, 427 = KGR Berlin 1993, 149).
  • KG, 21.12.1988 - 24 W 5948/88

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwaltervergütung; Mehrheitsbeschluß;

    Auszug aus KG, 15.12.1993 - 24 W 2014/93
    Dabei kann mit dem angefochtenen Beschluß dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Grundsätze der sogenannten modernisierenden Instandsetzung (vgl. Senatsbeschluß NJW-RR 1989, 329 = WM 1989, 93 = WE 1989, 135) zur Anwendung kommen, weil es hierbei um Reparaturmaßnahmen nach einem moderneren Standard im Gemeinschaftsinteresse und auf Gemeinschaftskosten geht, während die hier zu behandelnde Vergitterung eine individuelle Maßnahme der Beteiligten zu 3) und 4) auf deren Kosten ist.
  • OLG Zweibrücken, 02.02.2000 - 3 W 12/00

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung von Fenstergittern

    Für die dadurch beeinträchtigten übrigen Wohnungseigentümer begründet eine hier unterstellte - erhöhte Einbruchsgefahr in die Erdgeschosswohnung jedenfalls dann keine Duldungspflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn mit den Gittern zugleich eine Kletterhilfe geschaffen wird, die den Einstieg in eine andere Wohnung der Anlage erleichtert (Abgrenzung zu KG NJW-RR 1994, 401).

    Ungeachtet der beschlossenen - von Bedingungen abhängigen - Gestattung käme es auf die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht an, wenn keiner von ihnen dadurch nachteilig betroffen wäre (vgl. BGH NJW 1979, 817, 818; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910, 911; Bub aaO § 22 Rdnr. 47) oder - trotz Benachteiligung - sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Duldungsanspruch herleiten ließe (vgl. KG NJW-RR 1994, 401; Bub aaO § 22 Rdnr. 132).

    Insoweit bedarf es im Einzelfall einer Abwägung der gegenläufigen Interessen (vgl. KG NJW-RR 1994, 401).

  • OLG Köln, 30.08.2000 - 16 Wx 115/00

    Einbau eines Elektromotors zum Betrieb der Rolläden

    Demgegenüber wird von der wohl überwiegenden Meinung mit guten Gründen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Fassade eines Gebäudes von der Art der Rollläden mitgeprägt wird, die Auffassung vertreten, Rollläden seien nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum und entgegenstehende Regelungen in einer Teilungserklärung deshalb unwirksam (vgl. KG NJW-RR 1994, 401 = WuM 1994, 103 = ZMR 1994, 169; BayObLG WM 1992, 232 für die ähnliche Situation einer Außenjalousie; Staudinger/Rapp, WEG § 5 Rdn. 26; Weitnauer, WEG, 8. Auflage, § 5 Rdn. 18).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 07.07.2016 - 407a C 5/15

    Nachträglicher eigenmächtiger Einbau eines Fensters = bauliche Veränderung?

    Als Beispiel wird hierfür in der Literatur oftmals die Montage von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr angeführt (Hügel in: Beck0K-BGB, Bamberger/Roth, § 22 Rn. 13; Bassenge in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 22 WEG Rn. 12), wenn eine solche Gefahr konkret feststellbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 15.12.1993, NJW-RR 1994, 401).
  • OLG Schleswig, 10.10.1996 - 2 W 2/96
    Die das Ergebnis insoweit immerhin unterstützenden Erwägungen des Landgerichts zu einem derartigen Duldungsanspruch der Antragsteller aus dem Gemeinschaftsverhältnis (vgl. KG NJW-RR 1994, 401) lassen im übrigen keine Rechtsfehler erkennen.
  • OLG Frankfurt, 14.09.2005 - 20 W 305/05

    Wohnungseigentum: Herstellung eines gesonderten Zugangs zu der Schließfachanlage

    Zwar kann sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten ein Anspruch auf Duldung der baulichen Veränderung ergeben (KG NJW-RR 1994, 401; BayObLG WuM 1995, 674, 676; Köln NZM 04, 385; Zweibrücken NJW-RR 2000, 893), dabei muss aber das Veränderungsinteresse das Erhaltungsinteresse ganz erheblich überwiegen (Palandt/Bassenge: WEG, 64. Aufl., § 22, Rdnr. 18).
  • OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04

    Zum Einbau einer zusätzlichen Stahlgittertür zum Schutz gegen Einbruchsgefahr

    Besteht aufgrund besonderer Umstände des Falles eine erhöhte Einbruchsgefahr für das Wohneigentum eines Miteigentümers und lässt er deshalb am Fenster seiner Erdgeschosswohnung ein einbruchshemmendes Gitter anbringen, so kann sich hieraus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer dieser baulichen Veränderung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 17.03.2004 - 16 Wx 48/04 - NZM 2004, 385; KG NJW-RR 1994, 401; KG NZM 2001, 341).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - 3 Wx 148/04

    Nachträgliche Montage eines Fenstergitters durch Inhaber der Erdgeschoßwohnung

    Die insoweit im Einzelfall zu fordernde Abwägung der gegenläufigen Interessen (vgl. KG NJW-RR 1994, 401), hat die Kammer ebenfalls rechtsfehlerfrei vorgenommen.
  • OLG Frankfurt, 14.09.2005 - 20 W 305/03

    Wohnungseigentum: Eröffnung eines zusätzlichen Eingangs mittels Wanddurchbruch

    Zwar kann sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten ein Anspruch auf Duldung der baulichen Veränderung ergeben (KG NJW-RR 1994, 401; BayObLG WuM 1995, 674, 676; Köln NZM 04, 385; Zweibrücken NJW-RR 2000, 893), dabei muss aber das Veränderungsinteresse das Erhaltungsinteresse ganz erheblich überwiegen (Palandt/Bassenge: WEG, 64. Aufl., § 22, Rdnr. 18).
  • KG, 11.01.1995 - 24 W 7039/94

    Anbringung einer Ladenmarkise als unzulässige bauliche Veränderung

    Wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend zitiert, hat der Senat (OLGZ 1994, 391 = NJW-RR 1994, 401 = ZMR 1994, 169 = WuM 1994, 103 = WE 1994, 217 = GE 1994, 163 = KGR Berlin 1994, 25) ausgeführt, daß wegen der besonderen Schutz- und Treuepflicht innerhalb der Eigentümergemeinschaft besondere Interessen eines Miteigentümers an einer baulichen Veränderung im Einzelfall eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer begründen können, so daß eine Interessenabwägung erforderlich sein kann.
  • KG, 17.07.2000 - 24 W 8114/99
    Wenn im Einzelfall eine konkrete Einbruchgefahr festgestellt ist, kann einem einzelnen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Anspruch auf Gestattung zustehen, daß er auf eigene Kosten und bis zur Schaffung anderweitiger Sicherungsmaßnahmen bisher nicht vorhandene Einbruchssicherungen vor den Fenstern seiner Wohnung anbringt (Bestätigung von Senat, OLGZ 1994, 391 = NJW-RR 1994, 401; vgl. OLG Zweibrücken, NZM 2000, 623 = ZWE 2000, 283).
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