Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.11.1994

Rechtsprechung
   BGH, 27.04.1995 - III ZB 4/95   

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https://dejure.org/1995,1164
BGH, 27.04.1995 - III ZB 4/95 (https://dejure.org/1995,1164)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1995 - III ZB 4/95 (https://dejure.org/1995,1164)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 (https://dejure.org/1995,1164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1016
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BGH, 18.12.2013 - III ZR 122/13

    Notanwaltsbestellung und Wiedereinsetzung: Mandatsniederlegung des beauftragten

    Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese darzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. April 2003, XI ZB 5/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995, III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

    Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen (BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13

    Beiordnung eines Notanwalts: Darlegungslast bei Mandatsniederlegung durch

    Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
  • BGH, 16.02.2004 - IV ZR 290/03

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

    a) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO § 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5950
BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94 (https://dejure.org/1994,5950)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94 (https://dejure.org/1994,5950)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94 (https://dejure.org/1994,5950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1016
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei strafbarem Fehlverhalten

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43) von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue und Betrug).

    Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat, insbesondere ob es sich um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt; ferner, ob der Bewerber das Fehlverhalten außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anordnung einer Sperrfrist von acht Jahren für eine Wiederzulassung in § 7 Nr. 3 BRAO ein Hinweis auf eine gesetzgeberische Wertung ist, die bei vergleichbaren Tatbeständen im Rahmen von § 7 Nr. 5 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben kann, ohne daß es hierzu einer Analogie bedarf (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43).

  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 49/92

    Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgund eines Verbrechens wegen

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103 m.w.Nachw.).

    Es bedarf daher eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter von Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103).

  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 59/92

    Verurteilung wegen Parteiverrats - Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43) von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue und Betrug).

    In vergleichbaren Fällen, in denen sich aus bestimmten Gründen ein ehrengerichtliches Verfahren erübrigt hat, in denen dieses Verfahren aber ebenfalls zu einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte, gibt § 7 Nr. 3 BRAO einen Hinweis für die Bewertung, ob durch den Zeitablauf das die Unwürdigkeit des Bewerbers begründende Verhalten so weit an Bedeutung verloren hat, daß es der Zulassung nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170).

  • BGH, 14.12.1984 - AnwZ (B) 28/84

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Wiederzulassung - Versagung

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Rechtsanwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (BGHSt 15, 372, 375; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, BRAK-Mitt. 1985, 107 und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 79/90

    Verfassungmäßigkeit des § 7 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Diese im Jahre 1989 eingeführte Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 79/90, BRAK-Mitt. 1991, 100; bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91).
  • BGH, 06.02.1961 - AnwSt (R) 3/60

    Zum Ausschluß eines Richters im Ehrengerichtsverfahren. Veruntreeung: Ausschluß

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Rechtsanwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (BGHSt 15, 372, 375; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, BRAK-Mitt. 1985, 107 und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271).
  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 38/87

    Antrag von Horst Mahler im Verfahren auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats fällt die bloße straffreie Führung dann nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers ins Gewicht, wenn er hierbei noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BRAK-Mitt. 1988, 147).
  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 5/77

    Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwaltes wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats fällt die bloße straffreie Führung dann nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers ins Gewicht, wenn er hierbei noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BRAK-Mitt. 1988, 147).
  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 59/87

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94
    Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Rechtsanwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (BGHSt 15, 372, 375; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, BRAK-Mitt. 1985, 107 und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 43/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach strafgerichtlicher

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris).

    Deshalb kann die Sperrfrist dieser Vorschrift in solchen Fällen nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen von § 7 Nr. 5 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben (Senat, Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43; Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017; Beschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 53/95, BRAK-Mitt 1996, 123, 124; Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, 146; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 44; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Antragsteller bis Ende 2005 noch unter dem Druck der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (dazu: Senat, Beschl. v. 25. April 1977, AnwZ (B) 5/77; Beschl. v. 30. November 1987, AnwZ (B) 38/87, NJW 1988, 1793, 1794; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017).

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18

    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die

    Die Frist von acht Jahren ist folglich als eine Mindestsperrfrist zu verstehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 79/90, BRAK-Mitt. 1991, 100; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 43/09, juris Rn. 7 mwN; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 10; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 23, 25; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 19, 21; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 BRAO Rn. 22, 24; Schereik/Vogels in Prütting, Die deutsche Anwaltschaft zwischen heute und morgen, § 12 A.2.c) bb); Zuck, NJW 1990, 1025, 1027).

    f) Die Sperrfrist von acht Jahren begegnet auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91, n.v.; BVerfGK 13, 58 Rn. 10) und der Senat (Beschluss vom 25. März 1991, aaO; vom 21. November 1994, aaO; vom 29. Januar 1996, aaO) wiederholt entschieden haben (ebenso: Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 23; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 19; offener: Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 22; aA Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 7 BRAO Rn. 7; Zuck, aaO; kritisch zur Neuregelung: Schereik/Vogels in Prütting, aaO; Eckertz-Höfer, ZRP 1986, 4, 7).

  • BGH, 06.11.2006 - AnwZ (B) 87/05

    Wiederaufnahme eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der

    Angesichts der erst vor kurzem - am 10. Februar bzw. 11. August 2006 - abgelaufenen Bewährungszeiten, käme auch einer straffreien Führung ein entscheidendes Gewicht nicht zu (vgl. Senat, Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017).
  • BayObLG, 12.10.2023 - 5 I 17/22

    Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach freiwilliger Rückgabe der

    Es bedarf daher eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO ), wieder anvertraut werden kann (BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, juris Rn. 12; Weyland/Vossebürger, aaO, BRAO § 7 Rn. 40).
  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung darf nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, BRAK-Mitt. 1995, 70; v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, aaO).
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Entfallen der

    Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94).
  • BGH, 26.01.2009 - AnwZ (B) 24/08

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung darf nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102; Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, BRAK-Mitt. 1995, 70; v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt 1996, 73; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 7 Rdn. 40).
  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 47/95

    Wartezeit bei Wiederzulassung - Ausschluss eines Rechtsanwalts - Wartefrist -

    Dieser Zeitraum, der sich nicht allgemein festlegen läßt (vgl. etwa die Hinweise - allerdings für den Fall einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat - in dem Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ [B] 38/94, BRAK-Mitt. 1995, 70), wäre hier nach der Überzeugung des Senats derzeit noch nicht abgelaufen.
  • AGH Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 AGH 6/08

    Versagung der Wiederzulassung wegen Unwürdigkeit

    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Anordnung einer Sperrfrist von 8 Jahren für eine Wiederzulassung in den Fällen des § 7 Nr. 3 BRAO ein Hinweis auf eine gesetzgeberische Wertung ist, die bei vergleichbaren Fällen im Rahmen der Prüfung von § 7 Nr. 5 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben kann (BGH, NJW-RR 1995, 1016 f.).
  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 53/95

    Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung als

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes gegeneinander abzuwägen (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ [B] 38/94 - BRAK-Mitt. 1995, 70).
  • AnwG Koblenz, 11.07.2022 - 1 AG 1/21
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 1 AGH 17/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

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