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OLG Köln, 23.03.1994 - 2 U 146/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Interventionswirkung im Vorprozess nur zugunsten der streitverkündenden Partei; Bindungswirkung des Vorprozesses auch bezüglich der Entscheidungselemente des Urteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 07.09.1993 - 18 O 43/93
- OLG Köln, 23.03.1994 - 2 U 146/93
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 1085
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.03.1987 - VII ZR 122/86
Wirkung der Streitverkündung
Auszug aus OLG Köln, 23.03.1994 - 2 U 146/93
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann daher dahinstehen, ob die Interventionswirkung auch deshalb ausscheidet, weil sie sich stets nur gegen den Streitverkündeten richten kann, nicht aber auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozeß den Streit verkündet hat (so BGH NJW 1987, 1894).
- OLG Celle, 12.03.2008 - 14 U 108/07
Haftung eines Anhängerhalters bei nicht selbstständiger Auswirkung der von dem …
Der Senat versteht jedoch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 153, 271, 274) und des Bundesgerichtshofes (…vgl. die Urteile v. 26. März 1987 - VII ZR 122/86 a. a. O., u. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766 [insbesondere juris-Rdnr. 13]) dahin, dass die Interventionswirkung im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin (Bl. 58, 173 d. A.) nicht einerseits in für sie günstige Teile (für die die Interventionswirkung gelten soll) und andererseits ungünstige (die als nicht richtig entschieden angesehen werden können) aufgespalten werden kann (so auch OLG Köln, Urt. v. 23. März 1994 - 2 U 146/93, NJW-RR 1995, 1085). - OLG Köln, 18.08.2014 - 26 U 5/13
Pflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Geltendmachung des …
Eine Bindungswirkung im vorgenannten Sinne tritt aber nicht ein, wenn die Streitverkündung zu einem so späten Zeitpunkt erfolgt, dass der Streitverkündungsempfänger keine Möglichkeit mehr hat, auf den Erstprozess Einfluss zu nehmen und dort - im Falle seines Beitritts - seinen eigenen Standpunkt zur Geltung bringen (BGH, NJW 1982, 281, 282; BGH NJW 1987, 1894, 1895; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1085, 1085).).