Rechtsprechung
OLG München, 17.03.1995 - 32 W 3051/94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,7336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 1113
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.10.1990 - VI ZR 40/90
Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts; Rutschgefahr eines Parkettfußbodens
Auszug aus OLG München, 17.03.1995 - 32 W 3051/94
Der Gastwirt muß sich deshalb sogar darauf einstellen, daß sich Gäste infolge des Genusses alkoholischer Getränke unverständig verhalten (z. B. BGH NJW l988, 1588 = VersR 1988, 631 ; 1991, 921 = VersR 1991, 358 jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 09.02.1988 - VI ZR 48/87
Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts
Auszug aus OLG München, 17.03.1995 - 32 W 3051/94
Der Gastwirt muß sich deshalb sogar darauf einstellen, daß sich Gäste infolge des Genusses alkoholischer Getränke unverständig verhalten (z. B. BGH NJW l988, 1588 = VersR 1988, 631 ; 1991, 921 = VersR 1991, 358 jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 02.05.1978 - VI ZR 110/77
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Schwimmbades hinsichtlich der …
Auszug aus OLG München, 17.03.1995 - 32 W 3051/94
Zwar können hierbei keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung verlangt werden, wohl aber gegen eine offenbare Gefahrenquelle (BGH NJW 1978, 1629 = VersR 1978, 561 ).
- OLG Hamm, 19.12.2007 - 31 W 38/07
Ratenkreditvertrag plus Restschuldverschreibung
Die von der Antragstellerin für ihre Rechtsauffassung angeführte Entscheidung des OLG Celle ist laut Iuris weder unter dem angegebenen Aktenzeichen (3 U 690/95) noch unter der angegebenen Fundstelle (NJW-RR 1995, 1113 f.) veröffentlicht. - LG Essen, 29.01.2010 - 17 O 219/08
Schadensersatz nach Sturz von Tribüne
Die daran zu stellenden Anforderungen hängen von der Art der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Besucher und ihrer Enthemmung während der Veranstaltung ab (OLG München NJW-RR 1995, 1113).