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   BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93   

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https://dejure.org/1995,2364
BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93 (https://dejure.org/1995,2364)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1995 - I ZR 86/93 (https://dejure.org/1995,2364)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 (https://dejure.org/1995,2364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Klageschrift - Antrag - Bestimmtheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Bestimmtheit des Klageantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1119
  • MDR 1995, 951
  • WM 1995, 1772
  • BB 1995, 1377
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93
    Zwar muß ein Anschlußrechtsmittel nicht als solches bezeichnet sein; in dem entsprechenden Schriftsatz muß aber klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (vgl. BGHZ 109, 179, 187 [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87] m.w.N.).

    Davon kann hier keine Rede sein, zumal der von der Klägerin angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte Sachantrag nur auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gerichtet war (vgl. BGHZ 109, 179, 187 [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87]; BGH, Urt. v. 9.5.1984 - IVb ZR 74/82, FamRZ 1984, 657, 659).

  • BGH, 18.12.1986 - VII ZR 388/85

    Konkretisierung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93
    Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch - auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - ausreichend konkretisiert hat, daß sie das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.12.1986 - VII ZR 388/85, NJW-RR 1987, 639, 640).

    Soweit die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (Rechnung vom 12.9./7.11.1989 und Rechnung vom 3.1.1990) über höhere Beträge lauten, als in die - vom Landgericht als Ausgangspunkt genommenen - Abrechnungen eingestellt sind, hat die Klägerin ersichtlich nur jeweils die geringeren Beträge gemäß den Abrechnungen der Beklagten geltend machen wollen und zwar nicht als Teilbeträge, sondern als die sich insgesamt aus den Abrechnungen ergebenden Forderungen (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 1987, 639, 640; Münch-KommZPO/Lüke § 253 Rdn. 108).

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93
    Davon kann hier keine Rede sein, zumal der von der Klägerin angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte Sachantrag nur auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gerichtet war (vgl. BGHZ 109, 179, 187 [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87]; BGH, Urt. v. 9.5.1984 - IVb ZR 74/82, FamRZ 1984, 657, 659).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Dieser hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kenntnis von den Markenverletzungen und hat sie nicht verhindert (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/93, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005  I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511  Telefonische Gewinnauskunft).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

    Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für

    Wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit des Gegenstandes des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Bereich liegt hier kein Fall vor, in dem die Klägerin in der Berufungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch ausreichend konkretisiert hat, daß sie das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 - NJW-RR 1987, 639, 640; vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 - NJW-RR 1995, 1119).
  • OLG Oldenburg, 08.07.2015 - 5 U 28/15

    Gesamtschuldnerschaft bei grob fehlerhafter Krankenhausbehandlung eines

    Da die Klägerin das Urteil des Landgerichts insofern nicht angreift, ist davon auszugehen, dass sie sich die für sie günstigen Ausführungen zu eigen macht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation - unbestimmter Klageantrag - BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 zu I ZR 86/93, bei juris Rn. 25 m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.07.2007 - 2 U 85/07

    Bestimmtheit eines auf Räumung von Räumlichkeiten gerichteten Klageantrags;

    Der BGH hat klargestellt, dass der Klageantrag die erforderliche Bestimmtheit auch dadurch erhalten kann, dass der Kläger ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil erster Instanz, dessen Gegenstand bestimmt ist, im Berufungsverfahren verteidigt (BGH NJW-RR 1995, 1119, 1120).
  • BGH, 27.11.1996 - VIII ZR 311/95

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung -

    Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, daß das Landgericht der Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche in voller Höhe stattgegeben und der Kläger dieses Urteil in der Berufungsinstanz verteidigt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 = NJW-RR 1987, 639 unter 2 b; Urteil vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/94 = WM 1995, 1772 unter II).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines

    Letzte Zweifel insoweit werden zudem dadurch beseitigt, dass die Klägerin zu 1 sich ausdrücklich die Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts, sie sei Inhaberin der geltend gemachten Forderung aufgrund eines Forderungsübergangs auf sie und im Übrigen durch Abtretungen (Urt. S. 10), zu eigen macht (Schriftsatz vom 30.11.2021, Seite 4 [AS II/53]), und auch damit jedenfalls den Gegenstand des Berufungsverfahrens klar bestimmt hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 - [juris Rn. 25]).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung der Vergütungsklage des Werkunternehmers

    Wie vom BGH in der o.a. angeführten Entscheidung (ebenso BGH, Urteil vom 11.05.1995, I ZR 86/03, NJW-RR 1995, 1119, 1120 unter III.; auch BVerwG, Beschluss vom 05.09.1994, 11 B 78/94, NVwZ-RR 1995, 58) betont worden ist, muss aus dem Schriftsatz - der Berufungserwiderung - zweifelsfrei hervorgehen, dass der Rechtsmittelbeklagte sich durch das vorinstanzliche Urteil beschwert fühlt und deshalb einen Angriff vortragen will, der den Streitgegenstand der Rechtsmittelinstanz erweitert.
  • BGH, 14.06.1995 - XII ZR 171/94

    Geltendmachung von Ansprüchen auf künftigen Unterhalt durch Sozialhilfebezieher

    Denn sie stellten im Einzelrichtertermin vom 11. März 1994 den Antrag, die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen (vgl. dazu BGH Urteil vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/93, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • KG, 01.12.2009 - 21 U 148/07

    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch wegen

    Eine Umstellung der Klage ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig, weil die Klägerin erstmals durch das Berufungsgericht auf die Unzulässigkeit ihrer Klage hingewiesen worden ist (§ 139 Abs. 2 ZPO, vgl. auch die Entscheidung des BGH zu einem etwas anders gelagerten Fall: Urteil vom 11.05.1995; I ZR 86/93, NJW-RR 1995, 1120; Greger, aaO.).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - U (Kart) 6/16
    Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Prozesserklärungen vor dem Landgericht und auch ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz deutlich gemacht und keinen Zweifel daran gelassen, dass sie vorliegend keine Teilforderung geltend macht, sondern den gesamten beanspruchten und insoweit von ihr mit 900.000 EUR bezifferten Gewinnentgang für den streitbefangenen Zeitraum (Nichtbelieferung in 2006) einklagt; dies genügt im hier interessierenden Zusammenhang, um den einheitlichen Gesamtanspruch hinreichend zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 , NJW-RR 1987, 639 [640] [unter 2.b)]; Urteil v. 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 , NJW-RR 1995, 1119 [1120] [unter II.]; Urteil v. 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 , NJW 2013, 1367 Rz. 14; MüKoZPO- Becker-Eberhard , § 253 Rz. 109).
  • OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98

    Bestimmheit des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete ; Mietverträge über

  • OLG Bamberg, 18.08.2003 - 4 U 213/02

    Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen nicht ordnungsgemäßer

  • OLG Hamm, 27.08.2001 - 22 U 15/01

    Voraussetzungen des Vollzugs eines Erbbaurechtsvertrages

  • OLG Dresden, 22.11.2019 - 1 U 1454/18
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