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   BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94   

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BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94 (https://dejure.org/1995,1804)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1995 - BLw 73/94 (https://dejure.org/1995,1804)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1995 - BLw 73/94 (https://dejure.org/1995,1804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1155
  • MDR 1996, 214
  • FamRZ 1995, 927
  • WM 1995, 1429
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 20/81

    Verlust der Hofeigenschaft

    Auszug aus BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94
    Dies gilt nicht nur, wenn eine vorhandene Hofstelle ihre Eignung verliert, sondern auch dann, wenn sie ganz wegfällt (BGHZ 84, 78 [BGH 13.05.1982 - V Blw 20/81]).

    So hat der Senat schon in BGHZ 84, 83 [BGH 13.05.1982 - V Blw 20/81] ausgeführt, daß die Hofeigenschaft "in Verbindung mit dem Verkauf und der Übergabe der Hofstelle" geprüft werden müsse.

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94
    Das Bundesverfassungsgericht selbst hat den Anwendungsbereich dieser Überlegungen relativiert (BVerfG WM 95, 198).
  • BGH, 22.02.1994 - BLw 66/93

    Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings

    Auszug aus BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94
    Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine oder jedenfalls keine erheblichen Rügen zu den Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V. mit § 561 ZPO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 66/93, NJW 1994, 3167, 3168).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft

    Auszug aus BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zugewinnausgleich für den Fall, daß ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Anfangs- oder Endvermögen zu berücksichtigen ist (§ 1376 Abs. 4 BGB; BVerfGE 67, 348, 368; 80, 170, 180).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zugewinnausgleich für den Fall, daß ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Anfangs- oder Endvermögen zu berücksichtigen ist (§ 1376 Abs. 4 BGB; BVerfGE 67, 348, 368; 80, 170, 180).
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 267/80

    Relevanzrechtsprechung - Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers

    Auszug aus BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94
    Ohne Rechtsverstoß verwertet das Beschwerdegericht die über Jahre hinweg andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser, das größtenteils fehlende Maschineninventar, das gänzliche Fehlen von lebendem und Feldinventar sowie die parzellierte Verpachtung von Hofland (vgl. insoweit auch BGHZ 84, 84) als weitere wesentliche Indizien für das dauerhafte Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit.
  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11, FamRZ 2013, 622 Rn. 35; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 101; Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115).

    Ob das der Fall ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht sachlich-rechtlich den richtigen Ansatzpunkt gewählt und die notwendigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84).

    e) Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der - hier nicht maßgeblichen - Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 HöfeO (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156).

    Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156).

    Indizien können etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, die über Jahrzehnte andauernde Stücklandverpachtung der Grundstücke, die lang andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, sein (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292 f.; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 83 f.).

    Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, Beschluss vom 29. März 2001 - BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98).

  • BGH, 26.10.1999 - BLw 2/99

    Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

    Ob die Betriebseinheit beim Tode des Erblassers bereits aufgelöst war, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht sachlich-rechtlich den richtigen Ansatzpunkt gewählt und die nötigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 28. April 1995, BLw 73/94, BGHR HöfeO § 1 Abs. 3, landwirtschaftliche Besitzung; BGHZ 84, 78, 83 ff).

    In diesem Rahmen ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht sowohl den schlechten baulichen Zustand der Hofstelle, das völlige Fehlen jeglichen Inventars und die über Jahrzehnte dauernde Stücklandverpachtung der Grundstücke (vgl. dazu schon BGHZ 84, 78, 84) als wesentliche Indizien für das Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit gewertet hat (vgl. auch Senatsbeschl. v. 28. April 1995 aaO).

    Die Rechtsbeschwerde bezeichnet die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Bauzustand der Hofstelle zwar als rechtsfehlerhaft, erhebt insoweit aber keine erheblichen Verfahrensrügen (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 561 ZPO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 66/93, NJW 1994, 3167, 3168 und v. 28. April 1995 aaO).

  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 4/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahmestreit über Beendigung eines

    Ihm geht es nicht um eine Aufhebung und Zurückweisung "um ihrer selbst willen" (vgl BGH vom 31.5.1995 - XII ZR 196/94 - NJW-RR 1995, 1155 zur Berufung ohne Sachantrag) , sondern um die Erlangung einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nach Zurückverweisung und letztlich die Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens.
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 23 WLw 12/10

    Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Höfeeigenschaft eines

    Von Bedeutung sind weiter eine etwaige, über Jahre hinweg andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser, das größtenteils fehlende Maschineninventar, das gänzliche Fehlen von lebendem und Feldinventar sowie die parzellierte Verpachtung von Hofland als weitere wesentliche Indizien für das dauerhafte Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit (BGH, Beschl. v. 28.4.1995, BLw 73/94, RdL 1995, 179 ff.).

    Der Hinweis der Antragsgegner auf eine angeblich langfristige Verpachtung der Flächen ist grundsätzlich beachtlich, denn ein wesentliches Indiz für das dauerhafte Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit kann in der parzellierten Verpachtung von Hofland gesehen werden (BGH, Beschl. v. 28.4.1995, BLw 73/94, AgrarR 1995, 235 ff., juris Rn16).

    Keinesfalls reicht allein die Festsetzung des Einheitswertes aus, um vom Fortbestand der Hofeigenschaft ausgehen zu können, weil selbst bei Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch und Festsetzung eines über der maßgeblichen Grenze liegenden Einheitswertes ein Wegfall der Hofeigenschaft bei Aufgabe landwirtschaftlicher Tätigkeit in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.1995, BLw 73/94, AgrarR 1995, 235 ff., juris Rn13 ff.).

  • OLG Schleswig, 29.08.1995 - 3 W 52/94

    Einfache Beschwerde mit dem Ziel die Einziehung eines Hoffolgezeugnisses zu

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  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2012 - 23 WLw 7/12 -, juris; Senat, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2020 - I-10 W 35/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2021 - I-10 W 131/20 -, juris).

    Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere die Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (Senat, Beschluss vom 16. November 2021 - I-10 W 76/20 -, juris; BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12).

  • AG Lemgo, 02.06.2020 - 12a Lw 63/19

    Hoffolgezeugnis - Einziehung - Hofeigenschaft

    Es geht darum, ob diese Betriebseinheit beim Tode des Erblassers bereits auf Dauer aufgelöst war (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94 -, Rn. 13, juris).

    Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 HöfeO (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156).

    Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156).

  • OLG Köln, 23.10.2014 - 23 WLw 5/14

    Aufhebung der Hofeigenschaft durch Bewirtschaftung durch Dritte

    Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, Beschl. v. 29.3.2001 - BGH BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; BeckRS 2000, 08602; vgl. auch Senat, NJW-RR 1995, 1155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98]).
  • BGH, 30.10.2014 - BLw 1/14

    Anforderungen an die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit Erbschein

    Selbst wenn jenes Oberlandesgericht diesem Umstand ein anderes Gewicht als das Beschwerdegericht zuerkannt haben sollte, läge darin keine - für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde allein entscheidende - Abweichung in Rechtssätzen, sondern eine unterschiedliche Beurteilung des Beweiswerts eines Indizes im Rahmen einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, bei der alle in Betracht kommenden Tatsachen heranzuziehen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1955, 1155, 1156; Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 43).
  • BGH, 19.02.2009 - BLw 14/08

    Zurückweisung einer (Divergenz-)Rechtsbeschwerde im Verfahren vor den

    Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 28. April 1995 (BLw 73/94 - 75/95 -, AgrarR 1995, 235, 237), des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. September 2005 (AuR 2006, 143, 144, 146) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243, 245) besteht ebenfalls nicht.
  • OLG Hamm, 23.07.2021 - 10 W 131/20

    Hoffeststellungsverfahren; Beschwerdeberechtigung; Hof i.S.d. § 1 HöfeO

  • OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04

    Zu den Indizien der Auflösung einer Höfe-Betriebseinheit - Zu den Voraussetzungen

  • BGH, 04.07.2002 - BLw 4/02

    Darlegung eines Abweichungsfalls

  • BGH, 03.03.2005 - BLw 32/04

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen mangels Zulassung durch

  • BGH, 28.09.2000 - BLw 5/00

    Darlegung eines Abweichungsfalls

  • OLG Hamm, 16.11.2021 - 10 W 76/20

    Hof i.S.d. § 1 HöfeO ; gemischter Betrieb; Doppelbetrieb; Nebenbetrieb

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2021 - 4 WLw 34/21

    Vorliegen der Eigenschaft eines Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls

  • BGH, 29.03.2001 - BLw 20/00
  • OLG Hamm, 18.03.2022 - 10 W 109/21

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Einziehung eines

  • OLG Oldenburg, 11.03.1999 - 10 W 4/98

    Annahme der Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung; Bedeutung der

  • OLG Hamburg, 12.06.1996 - 5 U 68/94

    Anspruch auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Verlust der Hofeigenschaft der

  • OLG Stuttgart, 03.11.1998 - 10 WLw 3/98

    Streit um die Erfüllung eines Hofübergabevertrages. ; Genehmigungsbedürftigkeit

  • OLG Koblenz, 14.10.1997 - 3 W 481/96

    Vorliegen eines wesentlichen Mangels im ersten Rechtszug bei Versäumnis der

  • BGH, 18.04.1996 - BLw 9/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in

  • BGH, 10.09.1998 - BLw 6/98
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