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   BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 53/94   

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BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 53/94 (https://dejure.org/1994,5718)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 53/94 (https://dejure.org/1994,5718)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94 (https://dejure.org/1994,5718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1266
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.12.1983 - AnwZ (B) 25/83

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Notwendigkeit zur Versagung einer Zulassung -

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 53/94
    Die Zulassung ist - ausnahmsweise - nur dann zu erteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche geeignet sind, die vom Gesetz als Regelfall angesehene abstrakte Gefährdung aus der Sicht eines verständigen Rechtsuchenden völlig auszuräumen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 a.a.O. und 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 25/83 = BRAK-Mitt. 1984, 83, 84 - jeweils m.w.Nachw.) oder die Versagung der Zulassung als unzumutbar erscheinen zu lassen (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 a.a.O. m.w.Nachw.).

    Darüber hinaus ist die Häufigkeit des Familiennamens eines Anwaltsbewerbers im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO grundsätzlich unerheblich, weil diese Vorschrift eine Versagung der Zulassung sogar in Fällen der Schwägerschaft zuläßt, in denen vielfach nicht einmal Namensgleichheit zwischen dem Bewerber und dem bei dem betreffenden Gericht tätigen Richter besteht (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 a.a.O. S. 83).

  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 11/93

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) -

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 53/94
    Nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 11/93 - m.w.Nachw.) - Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht grundsätzlich versagt werden, wenn der Bewerber u.a. mit einem Richter dieses Gerichts in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

    Die Zulassung ist - ausnahmsweise - nur dann zu erteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche geeignet sind, die vom Gesetz als Regelfall angesehene abstrakte Gefährdung aus der Sicht eines verständigen Rechtsuchenden völlig auszuräumen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 a.a.O. und 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 25/83 = BRAK-Mitt. 1984, 83, 84 - jeweils m.w.Nachw.) oder die Versagung der Zulassung als unzumutbar erscheinen zu lassen (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 2/83

    Beschwerdeeinlegung durch Telebrief

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 53/94
    Diesem wird grundsätzlich nur durch Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung entsprochen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83 = BGHZ 87, 63, 64).
  • BGH, 26.03.1986 - IVa ZB 1/86

    Unschädlichkeit der fehlenden Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift -

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 53/94
    Dadurch ist der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Beschwerde gedachten Schriftsatz behoben worden (vgl. RGZ 119, 62, 63; BGHZ 24, 179, 180 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57]; BGH, Beschluß vom 26. März 1986 - IV a ZB 1/86 = VersR 1986, 868; BAG AP § 518 ZPO Nr. 42).
  • RG, 11.11.1927 - III B 17/27

    Berufungsbegründung. Form

    Auszug aus BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 53/94
    Dadurch ist der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Beschwerde gedachten Schriftsatz behoben worden (vgl. RGZ 119, 62, 63; BGHZ 24, 179, 180 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57]; BGH, Beschluß vom 26. März 1986 - IV a ZB 1/86 = VersR 1986, 868; BAG AP § 518 ZPO Nr. 42).
  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Nach dieser Vorschrift konnte der Ehepartner oder ein Verwandter eines Richters in demselben Gerichtsbezirk grundsätzlich nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, womit das Ziel verfolgt wurde, den Anschein zu vermeiden, dass der Rechtsanwalt allein auf Grund der persönlichen Beziehungen zu dem Richter in der Lage sei, seinem Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg zu verhelfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94, NJW-RR 1995, 1266 und vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 78/97, NJW-RR 1999, 572).
  • BGH, 04.05.1998 - AnwZ (B) 78/97

    Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Bremen - Verwandtschaft

    Die Zulassung ist - ausnahmsweise - nur dann zu erteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche geeignet sind, die vom Gesetz als Regelfall angesehene abstrakte Gefährdung aus der Sicht eines verständigen Rechtsuchenden völlig auszuräumen oder die Versagung der Zulassung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94 - BRAK-Mitt. 1995, 127 m.w.N.; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 22/96 - BRAK-Mitt. 1997, 90).

    Der Anwaltsgerichtshof nimmt zu Recht an, daß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO - wie die in Nr. 1 und 2 getroffenen Regelungen - als Berufsausübungsvorschrift mit dem Grundgesetz in Einklang steht; davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 11/92 - BRAK-Mitt. 1993, 220 m.w.N.; vom 21. November 1994 aaO; vom 18. November 1996 aaO).

    Eine solche Größe des Gerichts schließt die verwandtschaftliche Zuordnung des Antragstellers zu seinem am Landgericht tätigen Vater durch Rechtsuchende nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 aaO); das gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch angesichts der "Anonymität der Großstadt".

    Sie ergeben sich nicht aus der mit dem Jahr 2000 eintretenden Änderung des § 78 ZPO (vgl. BGBl. 1994, Bd. I, S. 2278, 2291, 2295), denn diese läßt die aus der gegenwärtigen Rechtslage abgeleitete abstrakte Gefährdung des Ansehens der Rechtspflege unberührt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 aaO); ob nach Inkrafttreten der Änderung etwas anderes gilt, ist hier nicht zu entscheiden.

  • BGH, 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines

    a) Das Schriftformerfordernis in § 37 BRAO a.F. ist allerdings - wovon der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeht - regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die eingereichte Antragsschrift eigenhändig vom Antragsteller (oder einem von ihm eingeschalteten Bevollmächtigten) unterzeichnet worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83, BGHZ 87, 63, 64; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94, NJW-RR 1995, 1266, unter II 1; jeweils zum Schriftformerfordernis nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F.).
  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 59/01

    Zulassung eines ehemaligen Lebenszeitbeamten zur Rechtsanwaltschaft; Erledigung

    aa) Der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bereits wiederholt bejaht (BGH, Beschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 57/92, BRAK-Mitt. 1993, 171 unter II 3; BGH, Beschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94, BRAK-Mitt. 1995, 127 unter II 2 a; BGH, Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 22/96, BRAK-Mitt. 1997, 90 unter II 1).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 22/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Die Landesjustizverwaltung ist bei Vorliegen der Gefährdungstatbestände in § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO regelmäßig gehalten, dieZulassung zu verweigern, ohne daß eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßte (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94 - BRAK-Mitt. 1995, 127 m.w.N.).

    Davon, daß die Regelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO als Berufsausübungsvorschriften mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1983 a.a.O., vom 14. Juni 1993 a.a.O., vom 21. November 1994 a.a.O.).

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