Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrige Anwaltswerbung durch Teilnahme an einer öffentlichen Telefonberatungsaktion; Irreführende Werbung durch Abbildung veralteter Fotos; Irreführung über den Erwerb einer besonderen Qualifikation durch die Bezeichnung als "Experte" für ein bestimmtes ...
- BRAK-Mitteilungen
Teilnahme von RAen an Telefonaktionen von Zeitungen nicht wettbewerbswidrig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 20.01.1995 - 2 KfH O 192/94
- OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 1269
- afp 1995, 673
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 05.02.1987 - I ZR 100/86
Rentenberechnungsaktion
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Eine eigene Rechtsberatungstätigkeit eines Zeitschriftenverlages hat der BGH in NJW-RR 1987, 875 - Rentenberechnungsaktion - unter Billigung entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Fall zwar angenommen, in dem der Verlag, der zusammen mit einer Versicherungsgesellschaft Rentenberechnungen angeboten hat, durch die Veröffentlichung in seiner Zeitschrift einen eigenen Tatbeitrag dadurch geleistet hatte, daß er den Erklärungsvordruck abdruckte, einsammelte und an die Versicherungsgesellschaft weiterleitete.Im Hinblick auf die auf Unterlassung in Anspruch genommenen RAe kann deshalb eine Mitwirkung an unbefugter Rechtsberatung eines Dritten nicht angenommen werden, wiewohl eine solche Mitwirkung für die RAe nicht deshalb zulässig wäre, weil ihre eigene Tätigkeit vom RBerG nicht erfaßt wird (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 875 Nr. 11 2;… Zuck, a.a.O., § 4 Rdnr. 1, 6 m.w.N. aus der Rspr.).
- BGH, 16.06.1994 - I ZR 66/92
Kanzleieröffnungsanzeige - Berufswidrige Werbung
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Hingegen sind Angaben über Tätigkeitsschwerpunkte und bevorzugte Interessengebiete, die den Eindruck einer objektiven, durch Dritte überprüften Qualifizierung vermeiden und das berechtigte Informationsbedürfnis des Publikums befriedigen, zulässig (BVerfG, BRAK-Mitt. 1995, 81 und 83; BGH, NJW-RR 1994, 1480; Senat, NJW 1992, 249, …und Urt. v. 17.12.1993 - 2 U 135/93). - BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Auch der Richtlinien-Ausschuß der BRAK hat, nachdem nach der BVerfG-Entscheidung v. 14.7.1987 (NJW 1988, 191) die Standesrichtlinien nur noch in ihrem für eine funktionsfähige Rechtspflege unerläßlichen Kernbereich Geltung hatten, die Auffassung vertreten, daß die Medientätigkeit zulässig ist, solange sie die Grundsätze zum Werbeverbot einhält und nicht Mitwirkung an unerlaubter Rechtsberatungstätigkeit ist (BRAK-Mitt. 1988, 12 zu § 4 Abs. 2;… zustimmend Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 66.2.;… ebenso Zuck in Lingenberg u.a., Grundsätze anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 1).
- BVerfG, 17.02.1992 - 1 BvR 899/90
GG - Berufsfreiheit
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Zum andern ist er dann erfüllt, wenn der RA in reklamehafter Weise seine eigene Leistung herausstellt (…BVerfGE a.a.O. u. BVerfG, NJW 1990, 2122; 1992, 1613; 1992, 1614). - BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Nach der Rspr. des BVerfG, die in die Neufassung von § 43b BRAO Eingang gefunden hat, ist Anwaltswerbung dann wegen Standeswidrigkeit wettbewerbswidrig, wenn sie irreführend ist (BVerfGE 76, 196, 205) oder gezielte Werbung um Praxis darstellt, indem Werbemethoden angewendet werden, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. - OLG Stuttgart, 17.12.1993 - 2 U 135/93
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Hingegen sind Angaben über Tätigkeitsschwerpunkte und bevorzugte Interessengebiete, die den Eindruck einer objektiven, durch Dritte überprüften Qualifizierung vermeiden und das berechtigte Informationsbedürfnis des Publikums befriedigen, zulässig (BVerfG, BRAK-Mitt. 1995, 81 und 83; BGH, NJW-RR 1994, 1480; Senat, NJW 1992, 249, und Urt. v. 17.12.1993 - 2 U 135/93). - BVerfG, 05.12.1994 - 1 BvR 1229/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das anwaltliche Werbeverbot
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Hingegen sind Angaben über Tätigkeitsschwerpunkte und bevorzugte Interessengebiete, die den Eindruck einer objektiven, durch Dritte überprüften Qualifizierung vermeiden und das berechtigte Informationsbedürfnis des Publikums befriedigen, zulässig (BVerfG, BRAK-Mitt. 1995, 81 und 83; BGH, NJW-RR 1994, 1480; Senat, NJW 1992, 249, …und Urt. v. 17.12.1993 - 2 U 135/93). - BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87
Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Zum andern ist er dann erfüllt, wenn der RA in reklamehafter Weise seine eigene Leistung herausstellt (BVerfGE a.a.O. u. BVerfG, NJW 1990, 2122; 1992, 1613; 1992, 1614). - BVerfG, 18.02.1992 - 1 BvR 1298/89
Verbot gezielter Werbung durch Anschreiben potentieller Mandanten
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Zum andern ist er dann erfüllt, wenn der RA in reklamehafter Weise seine eigene Leistung herausstellt (…BVerfGE a.a.O. u. BVerfG, NJW 1990, 2122; 1992, 1613; 1992, 1614). - BVerfG, 17.09.1993 - 1 BvR 1241/88
Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Rechtsanwälte
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95
Aus dem anwaltlichen Wettbewerbsverbot, soweit es verfassungsrechtlich zulässig ist, läßt sich für Artikel, die nicht auf Werbung zielen, sondern der Information dienen, nicht herleiten, daß ein RA sich die Genehmigung der Veröffentlichung vorbehalten muß (BVerfG, BRAK-Mitt. 1993, 227, 228).
- KG, 11.01.2000 - 5 U 7694/98
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer sog. "Anwalts-Hotline"
Sie hat nicht lediglich eine zeitlich beschränkte Telefonaktion angekündigt und ihre Telefonanschlüsse zur Verfügung gestellt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1269, 1271). - AGH Bayern, 02.07.2002 - BayAGH II - 3/02
Anwaltliche Werbung - Formulierungen in einer Kanzleibroschüre
Wenn sogar die Selbsteinstufung als "Experte" als zulässig erachtet wird, weil dadurch beim Publikum nicht der Eindruck objektiver Qualifizierung erweckt werde, die den Werbenden von anderen Berufskollegen abhebe (OLG Stuttgart, BRAK-Mitt. 1996, 215, 217), muss erst recht die Formulierung erlaubt sein (RAin ... kümmert sich um ...).