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   OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94   

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https://dejure.org/1994,3165
OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94 (https://dejure.org/1994,3165)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.10.1994 - 13 U 204/94 (https://dejure.org/1994,3165)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Oktober 1994 - 13 U 204/94 (https://dejure.org/1994,3165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 157 § 426 Abs. 1
    Innenausgleich gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten nach Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Leistungen des Ehegatten auf eine gemeinsame Kreditverpflichtung; Regelung des Unterhalts; Innenausgleich der Kreditverpflichtung; Erlaßvertrag; Sonderbestimmung; Gesamtschuldner; Konkludente Vereinbarung; Auslegung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1281
  • FamRZ 1995, 1149
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 27.07.1990 - 14 U 82/90

    Getrennt lebende Ehegatten; Eheliche Lebensgemeinschaft; Vereinbarung; Abweichen

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94
    Dies ist denn auch der Gesichtspunkt, der in den hierzu bei Palandt/Heinrichs ( BGB , 52. Aufl., Rn. 9 zu § 426 m.w.N. - hierauf ist im Senatsbeschluß vom 4.11.1993 Bezug genommen) angeführten Entscheidungen des OLG München, NJW-RR 1990, 1414 und des OLG Köln, NJW-RR 1992, 258 den zentralen Raum einnimmt.
  • OLG Köln, 10.12.1990 - 2 W 58/90

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen ; Zahlung von Trennungsunterhalt ; Bewilligung

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94
    Dies ist denn auch der Gesichtspunkt, der in den hierzu bei Palandt/Heinrichs ( BGB , 52. Aufl., Rn. 9 zu § 426 m.w.N. - hierauf ist im Senatsbeschluß vom 4.11.1993 Bezug genommen) angeführten Entscheidungen des OLG München, NJW-RR 1990, 1414 und des OLG Köln, NJW-RR 1992, 258 den zentralen Raum einnimmt.
  • OLG Köln, 04.11.1993 - 13 W 44/93

    Zum Ausgleichsanspruch von Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bei Trennung

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94
    In seinem - auf die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung der Prozeßkostenhilfe ergangenen - Beschluß vom 4.11.1993 - 13 W 44/93 - (veröffentlicht in OLGR Köln 1994, 143 = NJW-RR 1994, 899 ) hat der Senat die im Termin vom 8.12.1992 vor dem Familiengericht protokollierte und im Scheidungstermin vom 15.2.1993 bestätigte Einigung der Parteien, daß unter den derzeitigen finanziellen Verhältnissen - - darunter ist auch die Zahlung der monatlichen Raten des hier in Rede stehenden Kredits durch den Beklagten aufgeführt - ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht bestehe, als hinreichend deutliches Indiz für einen derartigen Willen der Parteien angesehen und deshalb im Gegensatz zum Landgericht eine i.S.d. § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht für das auf Freistellung von dieser Kreditverpflichtung gerichtete Klagebegehren bejaht.
  • OLG Hamm, 04.03.1992 - 32 U 117/91

    Aufteilung von Darlehensverbindlichkeiten nach Auflösung einer Ehe

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94
    Daneben kann es u.a. auf den Verbleib und den Wert der mit dem gemeinschaftlichen Kredit angeschafften Gegenstände ankommen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 197 ).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Palandt/Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).
  • OLG Nürnberg, 05.04.2001 - 13 U 1944/00

    Pfändungspfandrecht - unwirksame isolierte Pfändung

    Die "anderweitige Bestimmung" im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB ist für diese Zeitspanne darin zu sehen, daß der Beklagte im Verfahren 1 F 91/95 AG Erlangen bzw. 11 UF 1642/96 OLG Nürnberg die gesamte Hausbelastung auf seiner Seite geltend machte und daß diese bei ihm auch in vollem Umfang bei der Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin einkommensmindernd berücksichtigt wurde (vgl. OLG Köln NJW-RR 95, 1281 f.; FamRZ 91, 1192 f).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02

    Gesamtschuldnerausgleich: Hälftige Beteiligung des getrennt lebenden,

    Deshalb hat das Familiengericht Gelnhausen in seinem Beschluss vom 27. November 2002 (Az. 6 F 1043/00 EA 1) dies auch zutreffend bei seiner Entscheidung über die vorläufige Unterhaltsregelung bezüglich des Kindes und Ehegattenunterhalts durch den Kläger berücksichtigt (s. dazu auch OLG Köln in FamRZ 95, 1149 in einem vergleichbaren Fall).
  • OLG Nürnberg, 31.05.2001 - 13 U 1944/00

    Zwangsvollstreckung: Pfändung des Pfändungspfandrechts

    Die "anderweitige Bestimmung" im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB ist für diese Zeitspanne darin zu sehen, dass der Beklagte im Verfahren - 1 F 91/95 - AG Erlangen bzw. - 11 UF 1642/96 - OLG Nürnberg die gesamte Hausbelastung auf seiner Seite geltend machte und dass diese bei ihm auch in vollem Umfang bei der Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin einkommensmindernd berücksichtigt wurde (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 1281 f., FamRZ 1991, 1192 f.).
  • OLG Zweibrücken, 21.02.2002 - 4 W 12/02

    Voraussetzungen des Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Eheleuten wegen

    Die Einzelrichterin hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO zu Recht versagt, weil die Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und es deshalb im Innenverhältnis allein dem Beklagten obliegt, das Darlehen zurückzuführen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 899 und 1995, 1281; OLG München FamRZ 1996, 291, 292).
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