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   OLG Köln, 22.08.1994 - 5 U 145/94   

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https://dejure.org/1994,2738
OLG Köln, 22.08.1994 - 5 U 145/94 (https://dejure.org/1994,2738)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.08.1994 - 5 U 145/94 (https://dejure.org/1994,2738)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. August 1994 - 5 U 145/94 (https://dejure.org/1994,2738)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BSHG § 37; BSHG § 120 f.; BGB § 1357; BGB § 612; BGB § 677; BGB § 683
    Asylbewerber ist nicht selbstzahlender Privatpatient

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 37 § 120f; BGB § 1357 § 612 § 677 § 683
    Asylbewerber ist im Krankenhaus nicht selbstzahlender Privatpatien - Arzthaftung; Krankenhaus; Privatpatient; Asylbewerber; Sozialhilfeempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 366
  • VersR 1995, 1102
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.1994 - 5 U 145/94
    Zusammenfassend ist auch im Falle des Sozialhilfeempfängers - bei Asylsuchenden im Sinne von § 120 Abs. 2 BSHG beschränkt auf absolute Notfälle -, wie bei Kassenpatienten der Honoraranspruch des Krankenhausträgers von dem übrigen Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger abgekoppelt, so daß Honoraransprüche nicht gegen den Sozialhilfeempfänger geltend gemacht werden können (zu den Rechtsbeziehungen zwischen Kassenpatient und Krankenhausträger hinsichtlich der Behandllungskosten vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. S. 18 unter Hinweis auf BGHZ 89, 250: "Demgegenüber ist das Abrechnungsverhältnis von den Behandlungsbeziehungen abgekoppelt. Honorarforderungen bestehen nur gegenüber der Krankenkasse.").
  • OLG Köln, 04.10.1989 - 27 U 110/89

    Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung bei fehlender

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.1994 - 5 U 145/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats darf ein Patient, wenn ein zur Versorgung von Kassenpatienten zugelassener Krankenhausträger die durch einen Kassenarzt verordnete Krankenhausbehandlung ohne Vorlage einer Übernahmeerklärung durch den Patienten durchführt, davon ausgehen, daß der Krankenhausträger nach Maßgabe von Rahmenverträgen mit seiner Kasse abrechnet; eine Verweigerung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei nicht notwenig, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, geht allenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der Krankenhausträger den Patienten unter gehöriger Aufklärung über die Rechtslage vor oder bei der Aufnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zweifelhaft sei und der Patient damit rechnen müsse, im Weigerungsfall wie ein Selbstzahler persönlich wegen der Kosten in Anspruch genommen zu werden (OLG Köln NJW 1990, 1537).
  • BGH, 27.11.1991 - XII ZR 226/90

    Angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bei unaufschiebbarer ärztlicher Behandlung

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.1994 - 5 U 145/94
    Übersteigen diese Kosten der ärztlichen Behandlung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, so scheidet eine Inanspruchnahme über § 1357 BGB von vornherein aus (so BGH FamRZ 1992, 291 f).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

    Auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich müßte sich deshalb nicht zwischen Krankenhaus und Kläger, sondern zwischen Krankenhaus und Beklagter vollziehen (vgl zu alledem: OLG Köln VersR 1991, 339; OLG Köln VersR 1995, 1102; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1346).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 11 KR 3057/10

    Krankenversicherung - notfallmäßige Krankenhausbehandlung eines mittellosen

    Die Erklärungen des Versicherten im Zusammenhang mit seiner (Notfall-)Behandlung können deshalb auch nicht ohne Weiteres als stillschweigender Vertragsschluss gewertet werden (vgl OLG Köln 22.08.1994, 5 U 145/94, VersR 1995, 1102 = juris).
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2000 - 1 U 771/99

    Rechtsnatur des Honoraranspruchs des Krankenhauses bei Kassenpatienten;

    Daran anknüpfend ist der Anspruch auf Zahlung der Krankenhauskosten für die Behandlung eines sozialhilfeberechtigten Patienten nicht gegen diesen, sondern ausschließlich den Träger der Sozialhilfe geltend zu machen (OLG Köln NJW-RR 1995, 366 f.).
  • OLG Köln, 21.03.2003 - 5 W 72/01

    AGB-Recht

    Das entspricht im Ausgangspunkt anerkannten Rechtsgrundsätzen insoweit, als der Honoraranspruch eines Krankenhausträgers bei Kassenpatienten und bei sozialhilfeberechtigten Personen von dem geschlossenen Behandlungsvertrag abgekoppelt ist mit der Folge, dass Honoraransprüche gegen diesen Personenkreis nicht geltend gemacht werden können, sondern sich unmittelbar gegen die Krankenkasse oder den Sozialhilfeträger richten (vgl. BGHZ 89, 250 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1995, 366, 367; OLG Saarbrücken, NJW 2001, 1798).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 134/13

    Versicherungspflicht - Beschäftigung - Beweislast - Auffangpflichtversicherung in

    Dem gemäß § 108 Nr. 2 SGB V zur Leistungserbringung in der GKV zugelassenen Klinikum N, in dem die Klägerin ihren Sohn entband, können auf Kostenebene grundsätzlich keine Vergütungsansprüche gegenüber gesetzlich Versicherten entstehen (BGHZ 140, 102; BGHZ 89, 250 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1995, 366, 367; OLG Saarbrücken, NJW 2001, 1798; OLG Köln, Beschluss vom 21. März 2003 - 5 W 72/01 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1996 - 15 U 123/95 - jeweils juris; Helbig, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 13, Rd. 8; Rehborn, in: Weth/ Thomae/Reichold, Arbeitsrecht im Krankenhaus, 2. Aufl. 2011, C. Rechtsgrundlagen stationärer Versorgung, Rd. 17).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95

    Erstattung von Aufwendungen für Krankenbehandlung; Aufwendungserstattung;

    Die strafvollzugsrechtliche Frage kann hier indes ebenso unentschieden bleiben wie die Folgefragen, ob das Verhalten der JVA Meppen hier - objektiv - als (wenn auch atypischer) Fall einer "Verlegung" in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges i.S.d. § 65 Abs. 2 StVollzG zu werten ist (gegebenenfalls unter Reduzierung des der JVA eingeräumten Verlegungsermessens auf Null) und - wäre diese Frage zu bejahen - ob hieraus ein Anspruch des Herrn T. gegen den Justizfiskus auf Übernahme der Behandlungskosten folgte oder ob für diesen Fall mangels eines auch den Honoraranspruch umfassenden Behandlungsvertrages zwischen Herrn T. und der Klinik des Klägers (so zu einem Fall, in dem das Krankenhaus bei einer stationäre Notfallbehandlung eines sozialhilfeempfangenden Asylbewerbers diesen selbst in Anspruchz genommen hatte, OLG Köln, Urt. v. 22. August 1994 5 U 145/94 -, NVwZ-RR 1995, 366) Ansprüche lediglich zwischen dem aufnehmenden Krankenhaus und dem Justizfiskus bestünden.
  • SG Wiesbaden, 06.03.2009 - S 17 KR 16/09

    Vergütung für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung - kein Anspruch

    Auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich müsste sich deshalb nicht zwischen Krankenhaus und Antragsteller, sondern zwischen Krankenhaus und Antragsgegnerin vollziehen (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.2001, Az. B 1 KR 6/01 R; OLG Köln, Versicherungsrecht 1991, 339; OLG Köln, Versicherungsrecht 1995, 1102; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1346).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2007 - L 23 B 27/06

    Asylbewerberleistung - Leistungen bei Krankheit - Erstattungsanspruch gem § 121

    Damit haben die Voraussetzungen des § 683 Satz 1 BGB nicht vorgelegen (vgl. zur Behandlung von Asylbewerbern: OLG Köln, Urteil vom 22. August 1994 - 5 U 145/94 -, VersR 1995, 1102).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2003 - L 16 KR 97/02

    Krankenversicherung

    Ein zumindest hilfsweises Vertragsangebot an den Kläger wollte sie daher gerade nicht unterbreiten, zumal sie ihm auch keinerlei Hinweise dahingehend erteilt hat, dass seine Inanspruchnahme im Falle der Weigerung der Beklagten, die Kosten seiner Behandlung zu übernehmen, in Betracht zu ziehen sei (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 239; 1995, 1102).
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