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BGH, 10.11.1994 - IX ZB 67/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berufungsbegründung - Fristversäumung - Verschulden - DefektesTelefaxgerät des Gerichts
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 233; ZPO § 519
Rechtslage bei defektem Faxgerät des Berufungsgerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 233, 519
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines Defekts des Telefaxgeräts des Berufungsgerichts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rabüro.de (Kurzinformation)
Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge eines Defekts des Telefaxgerätes beim Berufungsgericht
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 442
- VersR 1995, 681
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.10.1991 - IV ZR 68/91
Funktionsfähigkeit des gerichtlichen Telefaxannahmegeräts
Auszug aus BGH, 10.11.1994 - IX ZB 67/94
Daß der Prozeßvertreter der Klägerin, der die Übermittlung von seinem 110 km vom Oberlandesgericht entfernten Wohnort aus unternahm, sich dann dazu entschlossen hat, die Berufungsbegründung auf das Telefaxgerät der in demselben Gebäude befindlichen Generalstaatsanwaltschaft zu übermitteln, ist ihm nicht vorzuwerfen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91, NJW 1992, 244). - BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85
Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der …
Auszug aus BGH, 10.11.1994 - IX ZB 67/94
Da das Oberlandesgericht ein eigenes Telefaxgerät besitzt und auf seinen Briefbögen auch nur die Nummer dieses Gerätes angegeben ist, war nur dieses Gerät zur Entgegennahme von Schriftstücken für das Oberlandesgericht bestimmt (vgl. BGHZ 101, 276, 280) [BGH 03.06.1987 - IVa ZR 292/85].
- BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an …
Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss eingesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2006, 1505, 1506; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1994 - IX ZB 67/94, NJW-RR 1995, 442 unter II 2;… vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, juris Rn. 6).